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Mitbestimmungsrecht des BR bei der Einrichtung einer Rohrpost

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Passat
Nov 2016 bearbeitet

Hallo alle miteinander!

Auf unserer gestrigen Betriebsversammlung hat unsere Geschäftsführung über die geplante Installation einer Rohrpostanlage im neu zu entstehenden Anbau gesprochen. Liegt dabei nicht ein Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 BetrVg vor? Wer hat Erfahrungen mit der Rohrpost in Krankenhäusern.

Vielen Dank für die Antworten.

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Community-Antworten (6)

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ridgeback

24.08.2010 um 14:27 Uhr

Passat, schön das die GL euch schon auf der Betriebsversammlung informiert hat. Das hätte aber früher geschehen müssen. Denn, über geplante Betriebsänderungen ist der BR rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Maßnahmen sind mit dem Betriebsrat zu beraten (§ 111 S. 1 BetrVG). Ein MBR ist in meinen Augen gegeben, weil es eventuell Arbeitsplätze kosten könnte. (Botenpersonal........)

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paula

24.08.2010 um 16:22 Uhr

ridgeback

bei der Einführung einer Rohrpostanlage eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG zu sehen halte ich für interessant....

Im Gesetz ist in § 111 BetrVG die Rede von:

1.Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, Wohl eher nicht außer wir haben sehr viele Boten

2.Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, hmmm da zweifel ich jetzt auch einmal

3.Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, wohl auch ein sehr dünnes Eis für den BR

4.grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, immer wieder gerne genommen aber auch nicht gerade einschlägig

5.Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren Eine Rohrpostanlage unter "grundlegend" zu subsumieren.... naja

Also ich sehe da mal kein Anknüpfungspunkt für eine Betriebsänderung

"Ein MBR ist in meinen Augen gegeben, weil es eventuell Arbeitsplätze kosten könnte" Auch das steht so nicht im Gesetz. Man kann beraten und diskutieren aber mitbestimmen darf der BR da noch lange nicht. Auch der § 111 BetrVG gibt kein Mitbestimmungsrecht. Man kommt damit zwar in die Einigungsstelle aber letztendlich....

Ich würde in einem ersten Schritt mal eher an § 90 BetrVG denken und die Beratunsgrechte die sich daraus ergeben

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ridgeback

24.08.2010 um 16:35 Uhr

paula, ins Auge fielen die P. 4 + 5. Darüber einen Versuch zu starten wäre ja nicht verkehrt. Klar kann man auch über den 90er gehen. Aber der Gesichtsausdruck der GL über den 111er finde ich lustiger. ;-))

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paula

24.08.2010 um 17:37 Uhr

also wenn du bei meinem AG damit kommst denkt der er sitzt in einer Comedy-Show und fängt herzhaft das Lachen an.... ich werde nicht gerne ausgelacht ;-)

außerdem würde er über die Führungskräfte den BR und seine seltsamen Forderungen publik machen und das wäre ein gefundenes Fressen ....

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ridgeback

24.08.2010 um 17:53 Uhr

paula, ..wir kennen ja beide nicht die Gegenheiten, sei es Chef, Verhältnis zueinander oder Wirkungsstätte, von daher können wir ja nur von unseren Voraussetzungen ausgehen und Meinungen bekunden. In meiner Anwesenheit würde auch kein Chef lachen und Du wirst doch auch nicht ausgelacht, man erfreut sich höchsten neuer Standpunkte. ;-))

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paula

24.08.2010 um 19:01 Uhr

tja so ist das Leben. Unsere Gesprächspartner sind Personalprofis mit juristischer Ausbildung und jahrzenterlanger Erfahrung

die lachen gerne und herzhaft wenn man das Recht beugen möchte....

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