@Jumper
Zur Frage der Mitbestimmung:
Das Mitbestimmungsrecht des BR erstreckt sich auf alle AN, die unter den Geltungsbereich des BetrVG fallen (§§ 5 Abs. 1, 7; vgl. auch Rn. 6 f.). Dazu gehören auch die außertariflichen (AT-)Angestellten (zum Begriff des AT-Angestellten ausführlich von Friesen, DB-Beilage Nr. 1/80). Eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte hinsichtlich dieser AN findet im Gesetz keine Stütze (vgl. BAG 11. 2. 92, DB 92, 1730 ff.; 26. 10. 04, DB 05, 561 [563]; 24. 1. 06, NZA 06, 1050 [1051]; Fitting, Rn. 45; Blanke-Wohlgemuth, Rn. 774 f.; Bergmeier, AiB 00, 18 ff.). Nur die leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3) werden nicht erfasst (BAG 10. 6. 86, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
Die Frage ist, ob es sich hier um Heimarbeit oder Telearbeit handelt und darüber solltet ihr euch zuerst Gedanken machen!
Soweit es sich bei den Telearbeitern um Arbeitnehmer handelt, findet das BetrVG uneingeschränkt Anwendung.
Soweit keine tariflichen Regelungen zur Telearbeit bestehen, ist es Aufgabe des Betriebsrats, die Rahmenbedingungen der Telearbeit in einer Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu regeln.
»Heimarbeiter« ist, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (z. B. in der eigenen Wohnung) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag eines Gewerbetreibenden (oder eines Zwischenmeisters, vgl. § 2 Abs. 3 Heimarbeitsgesetz) erwerbsmäßig Arbeiten verrichtet, deren Ergebnisse von dem Auftraggeber verwertet werden (vgl. § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz).
Telearbeit (online-Arbeitsplatz zu Hause, aber auch in mobiler Form bzw. in ausgegliederten Büros) ist im Regelfall nicht als Heimarbeit, sondern als ausgelagerte abhängige Arbeit anzusehen (weil das Merkmal »selbst gewählte Arbeitsstätte« oft nicht gegeben ist; siehe aber BAG, NZA 1989, 151: Hiernach kann häusliche Schreibarbeit am PC als Heimarbeit angesehen werden). Für diese Arbeit gelten nicht die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes, sondern die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie bei jedem anderen Beschäftigten des Unternehmens auch
Qellen: DKK, Schoof Betriebsratslexikon.