Erstellt am 19.11.2021 um 10:25 Uhr von celestro
Ihr fasst einen Beschluss, das ihr einen RA beauftragt, um diese Frage zu klären. Der wird dem AG übermittelt und dann mal gucken ....
Erstellt am 19.11.2021 um 10:32 Uhr von Kjarrigan
§ 5 BetrVG
Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden
wichtig: unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst .. beschäftigt werden
Da seht also nix davon - sind im Ausland - werden letztendlich von der Mama bezahlt oder oder oder.
Die Argumentation des AG ist "großer Mist".
Erstellt am 19.11.2021 um 10:34 Uhr von seehas
Der BR ist für alle Arbeitnehmer eines Betriebes zuständig. Wer diese Arbeitnehmer sind definiert das Betriebsverfassungsgesetz in § 5
1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte (...) unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. (...)
Die Mitarbeiter sind bei Euch beschäftigt, auch wenn sie ihre Tätigkeit für jemand anderen erbringen.
Erstellt am 19.11.2021 um 11:17 Uhr von ganther
https://www.vahlekuehnelbecker.de/2018/10/19/wann-ist-der-betriebsrat-auch-f%C3%BCr-im-ausland-t%C3%A4tige-arbeitnehmer-zust%C3%A4ndig/
mit Hinweis auf ein BAG Urteil
Erstellt am 19.11.2021 um 11:24 Uhr von BR0202
Danke.
@Ganther: Nach dem Urteil würde ich in unserem Fall aber tatsächlich davon ausgehen, dass das BetrVG für die betroffenen MA nicht gilt. Diese haben nämlich keine Weisung aus dem Inland, sondern aus dem Ausland. Eine wirkliche Eingliederung liegt also nicht vor, der einzige Kontakt ist die Auszahlung des Lohns, also Personalaufgaben. Im Urteil wurde gesagt, dass diese nicht ausreichen....
Erstellt am 19.11.2021 um 11:34 Uhr von rtjum
das von ganther eingestellte bezieht ich auf MA, die im Ausland arbeiten aber hier geht es doch um MA die ganz normal vor Ort im Inland arbeiten oder nicht?
Erstellt am 19.11.2021 um 11:51 Uhr von rsddbr
Ich glaube, das Konstrukt ist etwas komplizierter. Die Mitarbeiter sind in eurem Unternehmen angestellt und haben ihren Arbeitsplatz in eurem Betrieb, arbeiten aber für ein anderes Konzernunternehmen. Das könnte eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung sein. Wer ist diesen Kollegen weisungsbefugt? Wer kümmert sich z.B. um den Arbeitsschutz für diese Kollegen? Wo sind diese MA im Organigramm einsortiert?
Ich würde mich der Antwort von celestro anschließen: Lasst das durch einen Rechtsanwalt klären.
Erstellt am 19.11.2021 um 12:29 Uhr von ganther
wenn es so rum ist, dann muss echt genau hinschauen. Es geht immer um den Betriebsbegriff und inwieweit eine Eingliederung erfolgt. Falls die Kollegen bei Euch vor Ort sind, ist es nicht ganz so einfach, wie in meinem Artikel, da die Grenzen schneller verschwimmen. Der Tipp mit dem Anwalt kann sicher was bringen, da es auf Details ankommt. Das kann man kaum über ein Forum lösen
Erstellt am 19.11.2021 um 13:02 Uhr von BR0202
Erstellt am 20.11.2021 um 12:05 Uhr von Challenger
Ich werfe mal den Vergleich mit Leiharbeitern in den Ring.
Vergleich :
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
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BAG, Beschluss vom 19. 6. 2001 – 1 ABR 43/00
[20] 4. Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitnehmer nach dem Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers. In Fragen der Arbeitszeit ist Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG das Interesse der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der freien Zeit für ihre private Lebensgestaltung. Soweit die Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb tätig sind, begründet dieser Normzweck die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats, weil dem Entleiher das Weisungsrecht in Bezug auf die Leiharbeitnehmer zusteht und er befugt ist, seinen Betrieb zu organisieren und innerhalb seiner Betriebsorganisation anstelle des Vertragsarbeitgebers Beginn und Ende der Arbeitszeit auch für die Leiharbeitnehmer festzulegen (BAGE 72, 107, zu B II 3 der Gründe).