Erstellt am 13.07.2007 um 13:58 Uhr von Konrad
Hallo frabam
Die Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 BetrVG, Ihr sein zuständig, wenn in dieser Betriebsstätte
keine eigenständige Struktur vorhanden ist, also vom Hauptbetrieb abhängig und keinen eigenständige "Leitungsapparat" hat. Aber es kommt auf den Einzelfall an.
Erstellt am 13.07.2007 um 14:22 Uhr von Petrus
@Konrad: Im § 4 (1) steht ein ODER zwischen Punkt 1 und 2. Und 140 km könnte man durchaus als "räumlich weit entfernt" betrachten. Und wenn sie 5 aktiv / 3 passiv Wahlberechtigte haben (Voraussetzungen des §1 (1) erfüllt), gilt nach §4 (1) Satz 1 iVm §1 BetrVG was..?
@frabam: Was wollen denn die Kollegen im Zweigbetrieb? Wenn sie keinen eigenen BR wollen, steht in §4 (1) Sätze 2ff, wann der BR im Hauptbetrieb sie vertreten darf. Gibts für die Frage einen konkreten Anlass?
Erstellt am 14.07.2007 um 11:11 Uhr von Der alte Heini
Ob ein Betriebsteil räumlich weit entfernt ist kommt nicht allein auf die räumliche Entfernung an. Es ist vielmehr zu beachten ob eine ordnungsgemäße Betreuung durch den BR möglich ist.
So kann es sein, dass ein Betriebsteil bei einer tatsächlichen Entfernung von 90 km mit schneller Verkehrsanbindung, als NICHT weit entfernt anzusehen ist; ein anderer Betriebsteil, dass tatsächlich nur 50 km entfernt ,mit einer schlechten Verkehrsanbindung als räumlich weit entfernt anzusehen ist.
Aber bei 140 Km wird man schon von einer räumlich weiten Entfernung sprechen könne.