Liebe Kollegen,
wenn ein Leiharbeiter auf Basis des BAG-Urteils vom 14.12.2010, den entgangenen Arbeitslohn bei seiner christlichen Leiharbeitsfirma einfordern will, muss er wissen, was üblicherweise an dem Arbeitsplatz verdient wird, um den Differenzbetrag zu errechnen. Was passiert aber, wenn der Personalchef des Entleiherbetriebs ganz einfach (auch gegenüber dem Anwalts des LAN) die Auskunft verweigert?
Offiziell müsste der LAN den Auskunftsanspruch wohl beim Arbeitsgericht einklagen.
Was aber, wenn der LAN der BR des ehemaligen Entleiherbetriebes um Auskunft bittet?
Begibt sich der BR auf rechtliches Glatteis, wenn er dem LAN die Auskunft erteilt, die er vom Personalchef nicht bekommen hat?
Viele Grüße
Uwe