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Auskunft gegenüber LAN bzgl. entgangenem Entgelt

U
Uwe
Nov 2016 bearbeitet

Liebe Kollegen, wenn ein Leiharbeiter auf Basis des BAG-Urteils vom 14.12.2010, den entgangenen Arbeitslohn bei seiner christlichen Leiharbeitsfirma einfordern will, muss er wissen, was üblicherweise an dem Arbeitsplatz verdient wird, um den Differenzbetrag zu errechnen. Was passiert aber, wenn der Personalchef des Entleiherbetriebs ganz einfach (auch gegenüber dem Anwalts des LAN) die Auskunft verweigert? Offiziell müsste der LAN den Auskunftsanspruch wohl beim Arbeitsgericht einklagen. Was aber, wenn der LAN der BR des ehemaligen Entleiherbetriebes um Auskunft bittet? Begibt sich der BR auf rechtliches Glatteis, wenn er dem LAN die Auskunft erteilt, die er vom Personalchef nicht bekommen hat? Viele Grüße Uwe

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Community-Antworten (3)

W
wölfchen

27.01.2011 um 19:22 Uhr

. . . wieso sollte man einem Kollegen nicht sagen können, was üblicherweise und durchschnittlich in der Branche und dem Betrieb gezahlt wird?

S
Scherbenfeger

27.01.2011 um 21:13 Uhr

@wölfchen Hallo, ich bin BRM in einer Zeitarbeitsfirma. wir haben genau dieses Problem. Wenn Ihr Euch das AÜG anschaut, wisst Ihr, warum der Personalchef einen Maulkorb verpasst. Löhne und Lohnnebenkosten rückwirkend für zwei bis drei Jahre abdrücken. Da wird so manche Verleiherfirma pleite gehen. Eintreten muß bei Insolvenz des Verleihers dann der Entleiher. Als Personalleiter einer Entleiherfirma würde ich den LAN eine Aussage, die evtl. meinen AG schaden könnte, auch nicht geben.

W
wölfchen

27.01.2011 um 21:46 Uhr

. . . ja gut, als Personaler! Aber hier hat ein BRM angefragt . . .

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