Wochenarbeitszeit ändern Lohnkürzung
Hallo,
nach § 87 Mitbestimmungsrechte Punkt 3 vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit hat der BR ein Mitbestimmungsrecht.
Meine Frage: Darf der BR z.B. über einen Zeitraum vom 6 Monaten die Wochenarbeitszeit verkürzen oder Verlängern ? Wochenarbeitszeit ist ja im Arbeitsvertrag geregelt. Darf der Arbeitgeber somit den Lohn auf die verkürzte/verlängerte Arbeitszeit anpassen ?
Gruß Gerd
Community-Antworten (3)
27.01.2011 um 00:16 Uhr
. . . die Antwort hast Du doch schon selbst gegeben: der BR kann über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mitbestimmen. Ich finde jedoch im BetrVG nichts, dass der BR über die Höhe der Wochenarbeitszeit mit zu bestimmen hätte . . .
27.01.2011 um 01:59 Uhr
Bitte das Arbeitszeitgesetz beachten (§3), im Tarifvertrag nachschauen (falls einer gilt)und am besten eine BV abschließen in der alles klar geregelt wird (Überstundenzuschläge / Ersatzruhetage als Ausgleich usw.) Oder Kurzarbeit? Auch dafür gibt's Gesetze. Einfach Lohn kürzen geht nicht, hier gibt's den Begrif "Annahmeverzug" im BGB (§293 / 294 ? bin mir nicht ganz sicher).
27.01.2011 um 09:16 Uhr
@Roxxx Annahmeverzug ist im § 615 BGB geregelt.
@GerdII Nutzt eure Mitbestimmungsrechte. Der AG kann nicht einseitig die Arbeitszeit verkürzen oder verlängern, dazu braucht er nach § 87 (1) Nr 3 eure Zustimmung, im Anschluss auch über § 87 (1) Nr 2. Notwendigerweise umfasst dieses MBR auch die geschuldete Wochen- oder Monatsarbeitsleistung (siehe Fitting § 87 Rn 130).
Also, lasst euch alles vorlegen, auch im Hinblick darauf, wie die Vergütung erfolgen soll. Im Zweifel soll euer AG für die Dauer der Massnahme Kurzarbeit anmelden
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