Erstellt am 24.01.2011 um 08:44 Uhr von Ulrik
Hi,
wenn ein Betriebsrat im Unternehmen ist, dann greift § 87 (1).
Mitbestimmung des BR bei der Lage der Arbeitszeiten.
Erstellt am 24.01.2011 um 09:06 Uhr von rkoch
Derartige Sachen haben immer zwei Seiten.
Die Eine hat Ulrik bereits erläutert (Mitbestimmung)
Die Andere hast Du bereits angeschnitten: Individualrecht.
Der AG darf einem AN nur im Rahmen des Weisungsrechts Anweisungen geben:
§106 GewO:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
OB eine derartige Festlegung exisitiert musst Du selbst herausfinden. Der kritischste Punkt dürfte wohl das Thema Arbeitsvertrag sein. Arbeitsvertrag ist nicht nur was geschrieben steht, sondern auch (und vor allem) was gelebt wird. Lt. Deiner Darlegung was im AV steht hat sich der AG offenbar was die Lage der AZ angeht nicht festgelegt, es ist also gem GewO nicht "im AV festgelegt". Damit hat der AG das Weisungsrecht. Hat der AG dies allerdings Jahrelang nicht angewendet ("immer von 06:00 - 15:30 Uhr gearbeitet hat") KÖNNTE ein Vertrauenstatbestand entstanden sein, der dem AG jetzt verbietet davon ohne Änderungskündigung abzuweichen. Die Rechtsprechung dazu ist allerdings uneinheitlich. Insofern wäre wohl im Rechtsstreit zu klären ob der AG das Weisungsrecht noch besitzt. Der AN darf auf keinen Fall von sich aus darauf Vertrauen, das der AG das Weisungsrecht NICHT mehr hat. Das würde u.U. Arbeitsverweigerung sein.
Da derartige Rechtsstreitsachen i.d.R. nicht wirklich im Sinne der AN sind wäre wünschenswert wenn es eine BR gäbe - der kann die Sache recht elegant abbiegen (s. Ulrik)
Erstellt am 24.01.2011 um 10:04 Uhr von rolfo
Arbeitszeit: Kein Gewohnheitsrecht bei Schichtarbeit
Der Mensch ist ein Gewohnheitstier und Veränderungen mag er nicht. Diesem Vorurteil hat ein Arbeitnehmer aus Hessen offensichtlich voll entsprochen. Jahrelang war der Mann ausschließlich in Früh- oder Normalschichten eingesetzt. Dann setzte ihn der Arbeitgeber auch in der Spätschicht ein. Der Arbeitnehmer verweigerte die Übernahme der Schicht – und erhielt eine Abmahnung. Hiergegen reichte er Klage ein. Erfolglos. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 07.11.2007, AZ. : 4 Sa 361/07).
Hierzu die Richter: Sofern die Lage der Arbeitszeit nicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist, können Sie als Arbeitgeber Beschäftigte im Rahmen der betrieblichen Arbeitszeit frei einsetzen. Und zwar auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber von Ihrem Weisungsrecht über einen längeren Zeitraum keinen Gebrauch gemacht haben. Verweigert ein Arbeitnehmer die Arbeit in einer anderen Schicht, ist eine Abmahnung rechtens. Schon um den „Rechtsirrtum“ des Arbeitnehmers auszuräumen, dass für ihn sozusagen ein Gewohnheitsrecht auf Einsatz nur in bestimmten Schichten entstanden sei.