Erstellt am 16.01.2011 um 03:02 Uhr von sanifair
ganz einfach:
der AG macht sich mit solchen Drohungen ggf. strafbar und der BR sollte nicht weichen!
Erstellt am 16.01.2011 um 07:14 Uhr von alterBrummbär
Maraike,
1. Der Ausschluss eines BRM kann nicht von Amts wegen erfolgen. Er setzt einen auf eine grobe Pflichtverletzung des BRM`s gestützten Antrag an das zuständige Arbeitsgericht voraus.
2. Ihr solltet euch dringend weiterbilden.
3. Der Vorsitzende scheint mit seinem Amt überfordert.
4. Einen Kuschelkurs zwischen BR und AG ist selten.
5. Das BRM soll auf keinen Fall zurück treten. Ansonsten sind seine Tage in der Fa. gezählt.
Erstellt am 16.01.2011 um 09:31 Uhr von nicoline
Maraike,
*Wie kann ich in der Sitzung am Montag argumentieren? *
Dieses ist sicher das beste Argument:
*1. Der Ausschluss eines BRM kann nicht von Amts wegen erfolgen. Er setzt einen auf eine grobe Pflichtverletzung des BRM`s gestützten Antrag an das zuständige Arbeitsgericht voraus.*
Nachzulesen in:
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
*5. Das BRM soll auf keinen Fall zurück treten. Ansonsten sind seine Tage in der Fa. gezählt.*
Das sehe ich auch so. Zu überlegen wäre aber, welche Schritte Ihr jetzt unternehmen wollt und da kommt es bestimmt auch auf die Mehrheitsverhältnisse im Gremium an.
@alterBrummbär
*4. Einen Kuschelkurs zwischen BR und AG ist selten.*
Bist Du sicher??????
Erstellt am 16.01.2011 um 09:38 Uhr von alterBrummbär
nicoline,
##Bist Du sicher??????##
Ziemlich, mit mir hat noch keiner gekuschelt. ;-)
Kann ich mir auch nur bei einem dominanten AG und einem devoten BR vorstellen.
Erstellt am 16.01.2011 um 10:14 Uhr von nicoline
nicoline,
*Ziemlich, mit mir hat noch keiner gekuschelt. ;-)*
Das tut mir jetzt aber leid für Dich ;-))))
*bei einem dominanten AG und einem devoten BR*
ich glaube, das gibt es mehr als man denkt!
Erstellt am 16.01.2011 um 10:36 Uhr von Maraike
Hallo,
vielen Dank für die Antworten.
alter Brummbär,
1.Das hört sich gut an.
2.Ich bin erst vor 2 Monaten nachgerückt.
3.Der Vorsitzende ist völlig panisch. Er will keinen Ärger.
4.Da fehlt mir die Erfahrung.
5.Das denke ich nicht. Dieses Betriebsratsmitglied sitzt in der Firma an einer Schnittstelle für viele Abteilungen. Darum. sagt der Chef, kann er ihn für die Betriebsratsarbeit nicht freistellen.
Erstellt am 16.01.2011 um 10:57 Uhr von wahlvst
Maraike
Für JEDES BRM gilt der Rechtsgrundsatz, Mandatsarbeit hat Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit! So viel zu dem Thema "Darum. sagt der Chef, kann er ihn für die Betriebsratsarbeit nicht freistellen." Also, er muss ihn soweit das BRM es für erforderlich hält freistellen. Entscheiden tut hier auch einzig das BRM alleine im Rahmen des BetrVG, kein AG und auch kein BRV.
Der Vorgesetzte der diese Aussage gemachte hat "Er habe ein Seminar gemacht, und wüßte jetzt wie man den Betriebsrat unter Kontrolle bringt." hat entweder es nicht verstanden oder nicht aufgepasst.
Denn sonst hätte er auch dieses erfahren:
Wer auch immer hier das BRM hindert macht sich strafbar. Die Behinderung ist unter Strafe gestellt. Siehe hierzu § 23 (3) oder § 119 BetrVG.
Der BRM ist wohl neu und noch etwas unerfahren. Er benötigt zum einen den Rückhal, die Unterstützung aller BRM und auch wohl einmal die eine oder die andere Schulung. Schulungen sollte er dringend angehen. Also dieses Thema auf der Sitzung am Montag besprechen und dann ggf. in der nächsten Sitzung entsprechende TOPs "Schulungen" auf die TO.
Der BR sollte weiter überlegen, wegen dieser Aussagen sich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Erstellt am 16.01.2011 um 15:36 Uhr von Lotte
Maraike,
spontan dachte ich: Na, da setzt der "Chef" das Gelernte aber schnell in die Praxis um ;-)
Frag Dein Gremium/BRV doch am Montag mal, wie sie/er sich dann die Zusammenarbeit denn nach solch einer Aktion weiter vorstellen würde? Wollt Ihr dann weiterhin erpressbar bleiben? Oder stellt er sich vor, dass der Chef nur ein einziges Mal und nur als einzigste Ausnahme so agieren wird? Woher wollt Ihr BRM denn wissen, dass Ihr nicht der/die Nächste seid?
Die Frage ist natürlich: Ist Euer BRV dem Kampf, den man als BR nun mal manchmal führen muss, gewachsen? Braucht er mehr Unterstützung? Vertraut Ihr einem BRV, der ein BRM der "guten Zusammenarbeit" opfern würde, überhaupt noch?
Erstellt am 17.01.2011 um 14:22 Uhr von Maraike
Das Betriebsratsmitglied ist zu der Sitzung heute nicht mehr erschienen. Der Vorsitzende hat gesagt, es wäre zurückgetreten. Anstatt das erste Ersatzmitglied, hat der Vorsitzende das dritte Ersatzmitglied geladen. Dieses soll nachrücken. So hat er das mit dem Chef besprochen.
Was ist jetzt noch zu machen?
Erstellt am 17.01.2011 um 14:27 Uhr von DonJohnson
Dem Chef mitteilen, dass er wohl doch nciht so viel gelernt hätte. So geht das nämlich nicht. Weiterhin dem Chef mitteilen, dass auch ihr alle dringens und schnellstens Seminare besuchen werdet, um euch mit dem Grundwissen einzudecken...
Erstellt am 17.01.2011 um 14:40 Uhr von Niemand
Hallo,
ich kann hier nur hoffen, daß du in der Gewerkschaft bist. Du solltest dich sofort mit deiner Gewerkschaft in Verbindung setzen.
Der Chef hat mit der Aktion eine Straftat begangen. Mit dem nachrücken des falschen Ersatzmitglieds hat er aber erreicht was er wollte. Sämtliche eurer zukünftigen Beschlüsse sind unwirksam. Ihr könnt damit auch gleich aufhören. Such dir Mehrheiten und versuche den BRV, der mit dem AG gemeinsame Sache macht abzulösen.
Erstellt am 17.01.2011 um 14:40 Uhr von vidries
...und dem BRV auch dringend eine Schulung nahelegen, damit das richtige Ersatzmitglied nachrückt bzw. nicht weiter falsch geladen wird.
Erstellt am 17.01.2011 um 21:26 Uhr von Lotte
maraike,
verweise noch mal auf meine Antwort:
"Woher wollt Ihr BRM denn wissen, dass Ihr nicht der/die Nächste seid?"
und:
"Vertraut Ihr einem BRV, der ein BRM und (zwei EBRM) der "guten Zusammenarbeit (mit dem Chef)" opfert, überhaupt noch?"
Ich bin ja nicht so oft so deutlich aber: Dieser BRV gehört m. M. n. abgewählt!
Erstellt am 18.01.2011 um 09:31 Uhr von rkoch
NB: Der Rücktritt des BRM dürfte unwirksam sein! Ein BRM das nach einer derartigen (beweisbaren) Drohung zurücktritt dürfte wohl kaum aus freiem Willen gehandelt haben wenn es diese Rücktrittsabsicht nicht auch schon VOR der Drohung in irgendeiner Art geäußert haben sollte. Insofern gäbe es in diesem einen Fall einen Weg zurück in den BR. Der BRV hat bei Empfang der Willenserklärung (Rücktritt) die Ernsthaftigkeit des BRM zu prüfen und ggf. das Recht die Willenserklärung zu ignorieren.
Wenn ihr ein Interesse daran habt die Sache kläre zu lassen, dann beschließt SOFORT beim ArbG ein Beschlußverfahren einzuleiten. Ob der Vorsitzende will oder nicht, wenn der BR als Gremium das beschließt, dann muss der BRV dieses Verfahren einleiten.
Inhalt:
Antrag auf Beschluß dem AG aufzugeben derartige Drohungen zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordungsgeld zu verhängen. (Wahl des geringsten Mittels)
Hilfsweise: den AG wegen Störung der Betriebsratsarbeit zu Bußgeld oder Freiheitsstrafe zu verurteilen (Urteilsverfahren!).
Antrag auf Beschluß dem AG aufzugeben BRM zur BR-Tätigkeit widerspruchslos freizustellen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordungsgeld zu verhängen.
Antrag des zurückgetretenen BRM auf Beschluß das der Rücktritt wegen fehlendem freien Willens infolge rechtswidriger Drohung unwirksam ist (§123 BGB !)
ggf. kann auch der BR versuchen diesen Antrag (Schutzantrag) zu stellen.
Ansonsten: Beschließen das der BRV das richtige BRM laden soll, ggf. den BRV abwählen!
BTW: Wenn ihr tatsächlich bereits Sitzungen unter Hinzuziehung (des richtigen !) EBRM gemacht habt, könnte die Sache bereits an die Wand gefahren sein. Sofern ihr bislang nur das falsche EBRM hinzugezogen habt war diese Aktion unwirksam weil dieses EBRM gar nicht in den BR nachrücken KANN (noch mal Glück gehabt).
Dazu:
AG Frankfurt/Main v. 08. 10. 1992 - 12 TaBV 21/92
Leitsätze
1. Es ist eine Frage der Interessenabwägung im Einzelfall, ob und wann ein Betriebsratsmitglied eine von ihm erklärte Mandatsniederlegung wegen arglistiger Täuschung oder (rechtswidriger) Drohung anfechten kann.
2. Schwerwiegende Eingriffe Dritter in das Persönlichkeitsrecht des betreffenden Betriebsratsmitglieds können die Belange der Belegschaft und der Betriebspartner (Bedürfnis klarer Betriebsrats-Amtsverhältnisse) zurücktreten lassen.
3. Eine unter rechtswidrigem Druck zustandegekommene Amtsniederlegungserklärung ist ggfs. nach allgemeinen Grundsätzen (§ 123 BGB ) gegenüber dem Betriebsrat anzufechten.
Dies gilt jedenfalls, wenn bis zum Zugang der Anfechtungserklärung der Betriebsrat als Erklärungsempfänger noch keine Beschlüsse unter Berücksichtigung der Rücktrittserklärung - etwa unter Zuziehen eines Ersatzmitglieds - gefasst hatte.