Rücktritt..
Ein BRM möchte aus dem Betriebsrat zurücktreten. Wie soll genau den Text aussehen? Dankeschön.
Community-Antworten (5)
19.05.2022 um 13:21 Uhr
"Hiermit lege ich mein Betriebsratsamt nieder!"
19.05.2022 um 13:33 Uhr
Dem ist nicht viel hinzuzufügen, außer evtl. noch per wann.
19.05.2022 um 14:22 Uhr
"Dem ist nicht viel hinzuzufügen, außer evtl. noch per wann."
Wenn ich kein BRM mehr sein will, wieso dann "ab nächsten Dienstag"?
19.05.2022 um 14:36 Uhr
Es gibt viele denkbare Konstellationen.
Wenn mir das alles gesundheitlich zu viel wird, ziehe ich natürlich sofort die Reißleine. Ebenso, wenn z.B. das Verhältnis zu den anderen BRM gestört ist, oder ich nicht mehr hinter der Aufgabe stehe.
Wenn ich z.B. der Meinung bin, dass sich meine BR-Arbeit mit einer am 01.07. neu anzutretenden Stelle beißt, dann kann das Mandat auch per dann niederlegen - wenn ich beispielsweise in Ausschüssen mitgearbeitet habe und so fair sein will, keine offenen Baustellen zu hinterlassen.
Oder es steht eine Elternzeit an, und man möchte das Mandat nicht nur ruhen lassen, sondern ab dem Moment ganz niederlegen.
Das sind z.B. Konstellationen, die mir selbst schon untergekommen sind. Mit etwas Fantasie könnte man die Liste wohl beliebig fortsetzen, aber das spare ich mir an der Stelle.
19.05.2022 um 18:39 Uhr
hier wird im Urteil erläutert, das es auf den genauen Wortlaut ankommt, nämlich dass der Rücktritt explizit erklärt sein muss. https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/verzicht-auf-anwartschaft-aus-einer-ersatzmitgliedschaft-im-betriebsrat-350304
Zitat: .... Regeln des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für die Niederlegung eines Betriebsratsmandates richten. Danach muss die Amtsniederlegung grundsätzlich gegenüber dem Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzenden durch empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgen. Auch wenn eine Form für die Amtsniederlegung nicht vorgeschrieben ist und grundsätzlich die mündliche Erklärung gegenüber allen Mitgliedern des Betriebsrats oder seinem Vorsitzenden genügt, muss die Erklärung doch eindeutig sein; es gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB. Von der Amtsniederlegung ist die bloße Absichtserklärung, das Amt niederlegen zu wollen, zu unterscheiden. Diese ist rechtlich bedeutungslos. Eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ist grundsätzlich unbeachtlich1.
Wobei zu Bedenken ist: was macht der BRV wenn das zugetretene BRM dann behauptet: habe ich gar nicht erklärt, der BRV will mich loswerden? --> dann wird der BRV in der Nachweispflicht sein, weil das BRM nicht nachweisen kann, das es nicht zurückgetreten ist (man kann nicht nachweisen, das man etwas nicht getan hat) --> von daher immer um schriftlichen Rücktritt bitten, wer wirklich zurücktreten will, wird das auch schriftlich bestätigen.
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