geplanter Stillstand wegen Wartungsarbeiten: Arbeitszeit?
Liebe Kollegen, wenn ein Arbeitsbereich wegen seit längerem geplanten Wartungs-/Reparaturarbeiten für mehrere Tage stillgelegt wird, zu wessen Lasten gehen eigentlich die ausfallenden Arbeitsstunden? Prinzipiell hatt ja der AN mit dem AG einen Arbeitsvertrag, der z.B. aussagt, dass der AN 40 Std./Woche arbeitet und der AG die 40 Std./Woche bezahlt. Andererseits habe ich schon öfter gehört, dass AG von ihren AN in so einem Fall verlangen Urlaub zu nehmen bzw. das Flexi- bzw. Gleitzeitkonto abzubauen. Viele Grüße Uwe
Community-Antworten (4)
12.01.2011 um 11:13 Uhr
@Uwe Gibt es einen BR?
Was hat der AG denn Angeboten?
12.01.2011 um 13:05 Uhr
Grundsätzlich kann man hier den §615 BGB anwenden:
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
In normalem Deutsch: Der AG ist durch den Arbeitsvertrag verpflichtet den AN vertragsgemäß zu beschäftigen. So weit der AG dazu nicht in der Lage ist, ist das sein eigenes Problem, bezahlen muss er trotzdem. Einzige Voraussetzung: Der AN muss seine Arbeitsleistung anbieten, der AG muss diese ablehnen (Vertragsstörung).
Allerdings ist es i.d.R. so das AN dieses Recht nicht in Anspruch nehmen um keinen Ärger mit dem AG zu bekommen. So weit diese sich hier hinter einem BR verstecken können geht das i.d.R. noch, sprich der BR nimmt den Ärger des AG auf sich. I.d.R. wird es aber so kommen das der AG sein Betriebsrisiko auf die AN überträgt indem er Kurzarbeit, Urlaub, Gleitzeit, etc. festsetzt und die AN werden i.d.R. das ganze widerspruchslos so hinnehmen - wobei in allen Fällen der BR mitbestimmungspflichtig ist aber in den seltensten Fällen auf §615 BGB pocht sondern mitspielt und damit die Handlung des AG legalisiert.
12.01.2011 um 14:21 Uhr
Der AG kann hier für Abteilungen Betriebsurlaub mit dem BR vereinbaren. Der BR kann dieses letztlich, wenn ein arbeiten nicht möglich ist auch nicht verhindern. Der bessere Weg wäre wohl "nacharbeiten".
12.01.2011 um 14:39 Uhr
Vielen Dank für die Antworten. Kölner: Ja, wir haben einen BR. Angeboten kann man so nicht sagen, es geht eher um die Aufforderung an den AN Flexistunden bzw. Urlaub zu nehmen. rkoch: Vielen Dank für die detaillierte Ausführung. Mein persönliches Rechtsverständnis führte auch in diese Richtung. Traurig ist, das die AG diesbezüglich so wenig Rechtskonformität an den Tag legen und ihr Betriebsrisiko auf die AN abwälzen. Traurig ist auch, dass das in der Praxis oft akzeptiert wird. Der BR sollte im Sinne der Kollegen, auf Einhaltung des §615 BGB bestehen.
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