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Arbeitszeit bei Räumung wegen einer Bombe

S
Stelli
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

bei uns kommt aktuell folgende Frage auf. Wir müssen morgen um 10:00 Uhr die Büros wegen einer Bombenentschärfung verlassen. Die Arbeitszeit geht bis 13:00 Uhr. Muss der Arbeitgeber die Zeiten gutschreiben??

11.26109

Community-Antworten (9)

M
Mona-Lisa

25.10.2007 um 11:33 Uhr

@Stelli, WIESO ERST MORGEN ????!!!!

Entschuldige bitte, dass ich ein wenig "laut" werde, aber das solltest du ein wenig genauer erklären.

Geh davon aus, dass ihr die Zeiten nicht gutgeschrieben bekommt.....

Höhere Gewalt nennt man das!

RA
Red Adair

25.10.2007 um 11:38 Uhr

Der Kampfmittelbeseitigungsdienst hat ja auch noch anderes zu tun. Ohne Voranmeldung läuft da nichts.

Wenn die Bombe 65 Jahre in der Erde gelegen hat, dann kommt es doch auf einen Tag mehr oder weniger wirklich nicht an.

S
Stelli

25.10.2007 um 11:46 Uhr

Da hat Red Adair sachon Recht. Ist ein Überbleibsel aus dem 2. WK.
Aber nun wieder zur Sache. Mit ... gehe davon aus.... kann ich meinen Kollegen leider nicht weiterhelfen. Hat einer ein Urteil o.ä. ??

K
Konrad

25.10.2007 um 11:51 Uhr

@mona lisa falsch!!!

  1. ist es Sache des Kampfmittelbeseitigungsdienst wann das gefahrlos von statten gehen kann.

  2. Räumung wegen einer Bombe ist „höhere Gewalt“ was AG als auch AN nicht zu verantworten haben, so die Fakten. Wenn es einvernehmlich keine andere Vereinbarung wie eine BV es anders regeln, so hat der AG die bis 13 Uhr vereinbarte Zeitvergütung zu vergüten bzw. gut zuschreiben, denn AN bietet seine Arbeit ja an , aber AG kann diese Arbeit ab 10Uhr nicht annehmen. AG gerät nach BGB § 615 in Annahmeverzug.

E
ego112

25.10.2007 um 12:41 Uhr

@stelli, der von Konrad genannte § 615 BGB ist korrekt. Auch die Zahlungspflicht steht hierbei ausser Frage( Betriebsrisiko). Siehe Link "http://recht.verdi.de/rechtstipps/rechte_und_pflichten_aus_dem_arbeitsverhaeltnis"

P
paula

25.10.2007 um 15:56 Uhr

ich sehe das auch als einen Fall des § 615 BGB, obwohl das nicht ganz so außer Frage steht (siehe z.B. Erfurter Kommentar § 615 Rn 141)

AO
al ossi

25.10.2007 um 18:29 Uhr

Schade dass man solcherlei Dinge nicht wirklich verfolgen kann. Wenn man die Jahre über dieses Wissen in unserem BR gehabt hätte, dann wäre so manch eine Stunde bezahlt worden.

Bei uns in der Stadt sind nur in den letzten 17 Jahren weit mehr als 100 Bomben aus dem 2. WK entschärft worden und immer dann, wenn unsere Firma im Sperrkreis lag musste die Belegschaft ÜS abbummeln oder Urlaub nehmen. Der Spass an der Sache ist der, dass die Räumung, auch Evakuierung genannt, immer schon ab 08:00 Uhr beginnt, damit um 10:00 Uhr der Sperrkris "freigegeben" werden kann. Dann kann es auch schon mal über Nacht dauern, bis man wieder in seine Wohnung kann und man muss selber sehen wo man bleibt. 's jibbt ja januch Hotels. Aber diesen Tread werde ich mir ausschneiden! Danke an Euch alle auch wenn ich diese Frage nicht gestellt habe!

M
Marcus

25.10.2007 um 18:47 Uhr

Also ein Fall wo die Arbeitsstelle gar nicht erreicht werden kann?

Das dürfte unter das persönliche Wegerisiko des Arbeitnehmers fallen.

Der Arbeitnehmer kann dann ja versuchen sich den Schaden vom Verursacher bezahlen zu lassen. Die Einrede der Verjährung wäre hier aber durchaus wahrscheinlich.

K
Kölner

25.10.2007 um 18:59 Uhr

@Marcus Das ist mal eine richtig witzige und geistreiche Antwort. Danke! Ich habe jetzt mal aufrichtig über eine Deiner Antworten geschmunzelt. ;-)

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