Erstellt am 23.12.2010 um 08:28 Uhr von pfeilenbogen
Ja kann, nein muss nicht. Steht im BetrVG. Man braucht nur die Mehrheiten
Erstellt am 23.12.2010 um 08:30 Uhr von MonaLisa
@Suschi,
" eine Weiterarbeit unter diesem Vorsitzenden"?? Der Knabe ist nicht mehr und nicht weniger wie ihr restlichen 4 auch! Er ist das Sprachrohr zum AG, das ist aber auch schon so gut wie fast alles.
Wählt den "angehenden Betriebsratsfürsten" ab, dazu braucht ihr die Mehrheit, also mindestens 3 Stimmen und schon ist er kein Sprachrohr mehr, sondern ganz normales BR - Mitglied.
Ihr könnt die Abwahl auch machen wenn der BRV krank - also nicht anwesend ist. Zu Sitzungen während dieser Zeit muss sowieso ein Ersatzmitglied eingeladen werden!! Ist nicht die feine englische Art, rechtlich aber vollkommen i. O.
Und einen "neuen" BRV solltet ihr auch im Angebot haben! :-)
Erstellt am 23.12.2010 um 09:05 Uhr von Ulrik
Um mal einen kompletten Ablauf zu skizzieren:
1. Den Punkt Abwahl des BRV/Neuwahl auf die TO setzen lassen. Dazu reichen zwei BRM (mind. ein Viertel der BRM, §29 (3) BetrVG)
2. Abwahl des BRV beschliessen. Zu diesem Punkt, weil er davon persönlich betroffen ist, ist für den BRV ein Ersatzmitglied zu laden (§ 25 BetrVG, Fitting Rn 18). Bei drei Ja-Stimmen ist die Abwahl durch.
3. Neuwahl des BRV. Vorschläge sammeln, hier ist der alte Brv wieder dabei und darf sich natürlich auch wieder selbst zur Wahlstellen. Der mit den meisten Stimmen ist dann der neue BRV.