Tariflich festgelegte Ruhezeit für BR-Mitglieder
Hallo liebe Kollegen,
bin mal gespannt ob ihr mir helfen könnt. Bin hier absolut neu und auch als Betreibsratsvorsitzender eines 7er Gremiums erst seit ca. 4Wochen aktiv, habe also auch noch keinerlei Fortbildung oder sonstige Vorerfahrung bezüglich Betriebsverfassungsgesetz.
Ein Mitglied meines Gremiums arbeitet regulär in der Nachtschicht. Nun kommt es zuweilen vor dass sie, um an BR Sitzungen teilzunehmen, die tariflich festgelegte Ruhezeit zwischen zwei Schichten nicht einhält (10 Stunden), d.h. sie kommt 6.30 Uhr aus der Nachtschicht und kommt um 13.30Uhr zur Sitzung. Bisher und unter meinem Vorgänger wurde dies so akzeptiert, da auch die betreffende Person im BR damit einverstanden war bzw. es sogar so will da ansonsten erhebliche Abänderungen in ihrem festen wöchentlichen Wechsel von Arbeit und frei vonnöten wären.
Das Problem ist jetzt, das betreffendes BR Mitglied in der Nachtschicht einen neuen Vorgesetzten hat, der absolut Wert darauf legt einen korrekten Dienstplan abzuliefern. Muß jetzt der wöchentliche Schichtwechsel umgeschmissen werden? Ist die tariflich festgelegte Ruhezeit auch für BR-Arbeit bindend?
Grüße,
Coolidge
Community-Antworten (8)
21.12.2010 um 15:01 Uhr
Hi,
natürlich ist die Ruhezeit bindend, sowohl die TV als die aus der Regelung des Arbeitsgesetzes. BR Arbeit geht vor, der neue Kollege sollt sich fein überlegen, ob er seine MA vorzeitig aus der Schicht entbinden möchte, damit sie (?) ihr BR Tätigkeit wahrnehmen kann. Schafft hier über eine BV (Betriebsvereinbarung) eine dauerhafte Lösung herbei, sonst habt ihtr immer Theater! Gruß
21.12.2010 um 15:08 Uhr
Das Arbeitszeitgesetz findet KEINE Anwendung auf BR-Arbeit! Aber ggf. kann das BRM früher die Schicht beeenden bez. später beginnen um eine angemessene Ruhezeit zu haben. Angemessen sind ca. 5-6 Std.
Beispiel: Das BR-Mitglied arbeitet in Nachtschicht von 22.00 – 6.00 Uhr. Eine BR-Sitzung ist um 10.00 Uhr anberaumt. Sie dauert 2 Stunden. In diesem Fall hat das BR-Mitglied das Recht, die Nachtschicht um 2.00 Uhr zu beenden. Der Arbeitgeber kann dafür den für die Dauer der BR-Sitzung zu gewährenden, bezahlten Zeitausgleich von 2.00 – 4.00 Uhr gewähren. Zusätzlich muss er jedoch die restliche Schichtzeit von 2 Stunden bis 6.00 Uhr früh als angemessene Ruhezeit bezahlen.
Weiter BR-Arbeit hat Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit
lese auch einmal hier: http://www.verdi-bub.de/p_tipps/basisinformationen_betriebsratsarbeit/freistellung_von_betriebsratsmitgliedern/
und hier: Freizeitausgleich für BR-Mitglieder – auch bei Schicharbeit
http://www.anwaelte-sgl.de/pdfs/Freizeitausgleich.pdf
http://www.kanzlei-hessling.de/de/downloads/download/77/9ee238087536931d3fd4f4580f9174dd.pps/
http://www.dgbrechtsschutz.de/spezial/br-portal/urteil/article/320/279.html
21.12.2010 um 15:12 Uhr
blackjack
BR-Arbeit = Ehrenamt = KEINE Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgestzes. Daher wie Wahlvst schreibt keine Anwendung des ArbZG auf BR-Arbeit.
21.12.2010 um 15:20 Uhr
Hallo zusammen, hier eine Antwort aus den niedersächsischen Arbeitsministerium auf folgende Frage: Verstösst ein BRMtgl. gegen das Arbeitszeitgesetz, wenn es in seiner Ruhezeit an BR-Sitzungen teilnimmt? Antwort: Ausweislich des § 37 BetrVG ist für die Tätigkeit als BR Arbeitsbefreiung zu gewähren. Liegt die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, so ist eine entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes und nur ersatzweise Mehrarbeitsvergütung zu gewähren. Aus allen ergibt sich, dass die BR-Tätigkeit keine Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, sondern in der Freizeit geleistet wird. Das BetrVG schreibt lediglich eine Anrechnung auf die Arbeitszeit vor.
21.12.2010 um 15:29 Uhr
Hi,
wollte im Eingangssatz nicht behaupten, dass im Arbeitszeitgesetz die BR Tätigkeit stünde! Ich habe mich wohl nicht präzise genug geäußert. Das Arbeitszeitgesetz bezog sich auf die Ruhezeiten etc...
21.12.2010 um 15:46 Uhr
blackjack
Das Arbeitszeitgesetz bezog sich auf die Ruhezeiten etc... Auch dieses alles ist aus dem ArbZG und findet daher KEINE Anwednung auf die BR-Arbeit. Genau wie auch die Pflicht-Pausen und Tages-Wochen Höchstzeiten.
Fazit: Es ginbt NUR 1 ArbZG was als solche gut ist aber auf die BR-Arbeit keine Anwenung findet.
Aber kein BRM muss übermüdet zur BR-Arbeit/ Sitzungen oder nach langer BR-Arbeit/ Sitzungen übermüdet zur Schichtarbeit/Arbeit
21.12.2010 um 16:54 Uhr
Hallo
"tariflich festgelegte Ruhezeit für BR-Mitglieder" gibt es nicht. Die Ruhezeit für AN regelt das ArbZG.
BR arbeiten da stets zum Wohl der AN/ Koll. gerne für diese auch mal länger
21.12.2010 um 19:23 Uhr
Ihr seid Hammer...
Dem BR-Mitglied wird jedoch eine angemessene Ruhezeit zwischen Ende der Arbeit und Beginn der BR-Tätigkeit während der Freizeit zugebilligt. Entgegen der gesetzlichen Regelung des § 5 ArbZG, die eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vorsieht, reicht nach der Rechtsprechung des BAG im Regelfall eine Ruhezeit von 8 Stunden aus. Fällt diese Ruhezeit ganz oder teilweise in die Arbeitszeit hat das BR-Mitglied Anspruch auf bezahlte Freistellung. Beispiel: Das BR-Mitglied arbeitet in Nachtschicht von 22.00 – 6.00 Uhr. Eine BR-Sitzung ist um 10.00 Uhr anberaumt. Sie dauert 2 Stunden. In diesem Fall hat das BR-Mitglied das Recht, die Nachtschicht um 2.00 Uhr zu beenden. Der Arbeitgeber kann dafür den für die Dauer der BR-Sitzung zu gewährenden, bezahlten Zeitausgleich von 2.00 – 4.00 Uhr gewähren. Zusätzlich muss er jedoch die restliche Schichtzeit von 2 Stunden bis 6.00 Uhr früh als angemessene Ruhezeit bezahlen.
- Zu beachten ist, dass auch Fahrzeiten des BR-Mitglieds von seinem Wohnsitz in die Firma und zurück zur Wahrnehmung von BR-Tätigkeit einen Anspruch auf Zeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen.
- Die betrieblichen Ordnungsvorschriften für eine Unterbrechung der Arbeitszeit gelten auch für BR-Mitglieder. Eine eigenmächtige, nicht mit dem Vorgesetzten rechtzeitig abgestimmte Arbeitsunterbrechung löst keinen Vergütungsanspruch aus. In solchen Fällen ist eine Abmahnung zu erwägen.
BAG, Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht) stattfindet und ist es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat dieses Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. § 37 Abs. 2 BetrVG betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgeltbuße erleidet.
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