Erstellt am 21.12.2010 um 14:01 Uhr von blackjack
Hi,
natürlich ist die Ruhezeit bindend, sowohl die TV als die aus der Regelung des Arbeitsgesetzes. BR Arbeit geht vor, der neue Kollege sollt sich fein überlegen, ob er seine MA vorzeitig aus der Schicht entbinden möchte, damit sie (?) ihr BR Tätigkeit wahrnehmen kann.
Schafft hier über eine BV (Betriebsvereinbarung) eine dauerhafte Lösung herbei, sonst habt ihtr immer Theater!
Gruß
Erstellt am 21.12.2010 um 14:08 Uhr von wahlvst
Das Arbeitszeitgesetz findet KEINE Anwendung auf BR-Arbeit! Aber ggf. kann das BRM früher die Schicht beeenden bez. später beginnen um eine angemessene Ruhezeit zu haben. Angemessen sind ca. 5-6 Std.
Beispiel: Das BR-Mitglied arbeitet in Nachtschicht von 22.00 – 6.00 Uhr. Eine BR-Sitzung ist um 10.00 Uhr anberaumt. Sie dauert 2 Stunden. In diesem Fall hat das BR-Mitglied das Recht, die Nachtschicht um 2.00 Uhr zu beenden. Der Arbeitgeber kann dafür den für die Dauer der BR-Sitzung zu gewährenden, bezahlten Zeitausgleich von 2.00 – 4.00 Uhr gewähren. Zusätzlich muss er jedoch die restliche Schichtzeit von 2 Stunden bis 6.00 Uhr früh als angemessene Ruhezeit bezahlen.
Weiter BR-Arbeit hat Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit
lese auch einmal hier: http://www.verdi-bub.de/p_tipps/basisinformationen_betriebsratsarbeit/freistellung_von_betriebsratsmitgliedern/
und hier: Freizeitausgleich für BR-Mitglieder – auch bei Schicharbeit
http://www.anwaelte-sgl.de/pdfs/Freizeitausgleich.pdf
http://www.kanzlei-hessling.de/de/downloads/download/77/9ee238087536931d3fd4f4580f9174dd.pps/
http://www.dgbrechtsschutz.de/spezial/br-portal/urteil/article/320/279.html
Erstellt am 21.12.2010 um 14:12 Uhr von Kurzarbeiter
blackjack
BR-Arbeit = Ehrenamt = KEINE Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgestzes. Daher wie Wahlvst schreibt keine Anwendung des ArbZG auf BR-Arbeit.
Erstellt am 21.12.2010 um 14:20 Uhr von pitsieben
Hallo zusammen,
hier eine Antwort aus den niedersächsischen Arbeitsministerium auf folgende Frage:
Verstösst ein BRMtgl. gegen das Arbeitszeitgesetz, wenn es in seiner Ruhezeit an BR-Sitzungen teilnimmt?
Antwort:
Ausweislich des § 37 BetrVG ist für die Tätigkeit als BR Arbeitsbefreiung zu gewähren.
Liegt die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, so ist eine entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes und nur ersatzweise Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.
Aus allen ergibt sich, dass die BR-Tätigkeit keine Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, sondern in der Freizeit geleistet wird. Das BetrVG schreibt lediglich eine Anrechnung auf die Arbeitszeit vor.
Erstellt am 21.12.2010 um 14:29 Uhr von blackjack
Hi,
wollte im Eingangssatz nicht behaupten, dass im Arbeitszeitgesetz die BR Tätigkeit stünde!
Ich habe mich wohl nicht präzise genug geäußert. Das Arbeitszeitgesetz bezog sich auf die Ruhezeiten etc...
Erstellt am 21.12.2010 um 14:46 Uhr von Kurzarbeiter
blackjack
>> Das Arbeitszeitgesetz bezog sich auf die Ruhezeiten etc...
Auch dieses alles ist aus dem ArbZG und findet daher KEINE Anwednung auf die BR-Arbeit. Genau wie auch die Pflicht-Pausen und Tages-Wochen Höchstzeiten.
Fazit: Es ginbt NUR 1 ArbZG was als solche gut ist aber auf die BR-Arbeit keine Anwenung findet.
Aber kein BRM muss übermüdet zur BR-Arbeit/ Sitzungen oder nach langer BR-Arbeit/ Sitzungen übermüdet zur Schichtarbeit/Arbeit
Erstellt am 21.12.2010 um 15:54 Uhr von pfeilenbogen
Hallo
"tariflich festgelegte Ruhezeit für BR-Mitglieder" gibt es nicht. Die Ruhezeit für AN regelt das ArbZG.
BR arbeiten da stets zum Wohl der AN/ Koll. gerne für diese auch mal länger
Erstellt am 21.12.2010 um 18:23 Uhr von Immie
Ihr seid Hammer...
Dem BR-Mitglied wird jedoch eine angemessene Ruhezeit zwischen Ende der Arbeit und Beginn der BR-Tätigkeit während der Freizeit zugebilligt.
Entgegen der gesetzlichen Regelung des § 5 ArbZG, die eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vorsieht, reicht nach der Rechtsprechung des BAG im Regelfall eine Ruhezeit von 8 Stunden aus. Fällt diese Ruhezeit ganz oder teilweise in die Arbeitszeit hat das BR-Mitglied Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Beispiel:
Das BR-Mitglied arbeitet in Nachtschicht von 22.00 – 6.00 Uhr. Eine BR-Sitzung ist um
10.00 Uhr anberaumt. Sie dauert 2 Stunden. In diesem Fall hat das BR-Mitglied das
Recht, die Nachtschicht um 2.00 Uhr zu beenden. Der Arbeitgeber kann dafür den für
die Dauer der BR-Sitzung zu gewährenden, bezahlten Zeitausgleich von 2.00 – 4.00 Uhr
gewähren. Zusätzlich muss er jedoch die restliche Schichtzeit von 2 Stunden bis 6.00 Uhr
früh als angemessene Ruhezeit bezahlen.
- Zu beachten ist, dass auch Fahrzeiten des BR-Mitglieds von seinem Wohnsitz in die Firma und zurück zur Wahrnehmung von BR-Tätigkeit einen Anspruch auf Zeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen.
- Die betrieblichen Ordnungsvorschriften für eine Unterbrechung der Arbeitszeit gelten auch für BR-Mitglieder. Eine eigenmächtige, nicht mit dem Vorgesetzten rechtzeitig abgestimmte Arbeitsunterbrechung löst keinen Vergütungsanspruch aus. In solchen Fällen ist eine Abmahnung zu erwägen.
BAG, Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht) stattfindet und ist es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat dieses Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. § 37 Abs. 2 BetrVG betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgeltbuße erleidet.