Erstellt am 18.12.2010 um 11:21 Uhr von tiktak
Hi Kasper
1.Kann ein ordentlich neu gewählter SBV abgesetzt werden, wenn ihm gemeinerweise und haltlos vorgeworfen wird, dass von Seiten des BR-Vorsitzenden + Stellvertreter kein Vertrauen vorhanden ist
NEIN
Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
2.Kann ein SBV bei BR-Sitzungen ausgeschlossen werden, wenn eine betriebsbedingte Kündigung eines Nichtschwerbehinderten zur Diskussion steht?
Sehr gute Frage:Nein, eine Verpflichtung besteht nicht, aber dann nur beratend.
3.Gibt es ein rechtlichen Anspruch, wonach der SBV Kurse besuchen muss/soll/darf? Falls ja: Über wie viel Tage im Jahr?
Ja,und ich glaube liegt beim 2 Wochen.
Erstellt am 18.12.2010 um 12:19 Uhr von Lotte
Kasper,
der SBV hat das RECHT an allen Sitzungen des BR UND seiner Ausschüsse teilzunehmen. Stimmrecht ist nicht vorhanden, aber Vetorecht. Wird z. B. ein nichtbehinderter Bewerber einem schwerbehinderten Bewerber vorgezogen, so kannst Du die Zustimmung des BR aussetzen lassen.
Fortbildungen des SBV hat der AG im notwendigem Maße zu bezahlen und Dich von der Arbeit dafür zu befreien. Du benötigst dafür keinesfalls den Beschluss des BR, musst es aber mit dem AG absprechen. (sieh dazu mal §§ 95 und 96 SGB IX)
Und Hilfe bei Fragen bietet auch diese Seite: http://www.schwbv.de/
Lass Dich nicht kirre machen. Viel Glück
Lotte
Erstellt am 18.12.2010 um 12:33 Uhr von sbvsgbix
Das BAG hat bereits festgestellt, dass der Mandatsträger eine Pflicht zur Qualifizierung hat. Nur die Art hat es offen gelassen. Wenn es also, was i.d.R. nicht möglich ist, mit dem Buch unterm Kopfkissen klappt ist dieses auch ok.
Weiter wenn ein BR eine SBV aus einem Gremium verweist oder den Zutritt verweigert und nicht entsprechend einläd begeht er eine Mandatsbehinderung, dann hat die SBV das ArbG anzurufen.
Betriebsratssitzung - Teilnahme
http://www.schwbv.de/sitzungsteilnahme.html
Schulungsanspruch der SchwbV
http://www.schwbv.de/hilfe_schulung.html
PS: Im Geltungsbereich des bayrischen LPersVG hat die SBV sogar ein beschränktes Rechts mit abzustimmen. Daher in Geltungsbereichen von LPersVG immer dort auch nachlesen.