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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Protokoll der BR Sitzung, Ergänzung ablehnen?

B
betriebsratten
Nov 2016 bearbeitet

Liebe KollegInnen, das Protokoll unserer BR Sitzung wird als reines Ergebnisprotokoll geführt-trotz Hinweidarauf dass es laut BGB eine Urkunde darstellt und zumindest die wichtigsten Dinge, die zu den Entscheidungen fühten, mit rein sollten. Schon alleine deshalb damit auch nicht dabeigewesene nicht den Überblick verlieren. Wenn jetzt jemand eine Ergänzung zum Protokoll formuliert-kann die abgelehnt werden, trotz sachlicher Richtigkeit? Oder wenn man einn eigenen Beitrag im Protokoll falsch oder nicht sinnhaft wiederfindet-kann die eigene Ergänzung seitens des BR abgelehnt werden? Grundlage? Oder hat der Vorsitz und seine jeweiliger Zweitunterzeichner da alle Freiheiten?

3.08205

Community-Antworten (5)

N
nicoline

15.12.2010 um 21:40 Uhr

betriebsratten, manchmal hat man erst abends Zeit, sich über etwas Gedanken zu machen und eine Frage zu überlegen. Meistens hat man dann keinen KOMMENTAR zur Hand. Gut, wenn andere dann aushelfen können ;-))

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 34 BetrVG, III. Einwendungen 17

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können der AG, der Beauftragte der Gewerkschaft sowie alle übrigen Sitzungsteilnehmer erheben (ErfK-Eisemann, Rn. 4; Fitting, Rn. 29; GK-Raab, Rn. 25; GL, Rn. 12; HaKo-BetrVG/Blanke, Rn. 2; a. A. offenbar SWS, Rn. 3 a, die dieses Recht auf den AG und den Beauftragten der Gewerkschaft beschränken). Unter Einwendung i. S. d. Abs. 2 sind kurze Gesamt- oder punktuelle Gegenstellungnahmen zu einzelnen beanstandeten Protokollinhalten oder Formulierungen der Sitzungsniederschrift zu verstehen und keine Gegenprotokolle (LAG Frankfurt 19. 5. 88, DB 89, 486; HSWGN-Glock, Rn. 19; ErfK-Eisemann, a. a. O.). Sie müssen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, und schriftlich beim BR erhoben werden (v. Hoyningen-Huene, S. 160; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 80). Der BR-Vorsitzende hat die Gegendarstellung dem BR zur Kenntnis zu geben und selbst dann der Niederschrift beizufügen, wenn er oder der BR sie für unzutreffend hält (Fitting, Rn. 30; GK-Raab, Rn. 26).

RN 18 Soweit BR-Mitglieder Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift haben, können sie diese auch in der nachfolgenden BR-Sitzung aus Anlass der Genehmigung der Niederschrift geltend machen (Fitting, Rn. 31; GK-Raab, Rn. 25 ff.; HSWGN-Glock, Rn. 22; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 80 empfiehlt, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung die Behandlung von Einwendungen gegen die letzte Niederschrift aufzunehmen; Textmuster bei DKKWF-Wedde, § 34 Rn. 18 ff.). Der BR muss sich mit den Einwendungen befassen und ggf. die Berichtigungen in die Niederschrift aufnehmen (vgl. GK-Raab, a. a. O.; HSWGN-Glock, Rn. 19 ff.; a. A. Kühner, S. 25). Entsprechendes gilt, wenn er die Gegendarstellung für nicht berechtigt erachtet (vgl. Fitting, Rn. 30; GK-Raab, a. a. O.). In der Niederschrift, auf die sich die Einwendungen beziehen, ist zweckmäßigerweise ein Vermerk anzubringen (GK-Raab, a. a. O.). Die Erhebung von Einwendungen hat auf die Wirksamkeit der Beschlüsse des BR keine unmittelbaren Auswirkungen (Fitting, a. a. O.; GK-Raab, Rn. 26; ErfK-Eisemann, Rn. 4). Sie können jedoch für die Würdigung der Beweiskraft der Niederschrift von Bedeutung sein (GK-Raab, a. a. O.).

B
betriebsratten

15.12.2010 um 22:53 Uhr

@nicoline

Super. Es gilt also das Grundgesetz: Eine Zensur findet nicht statt-habe ich das so richtig verstanden? Was gilt, wenn der BR die Einwendungen nicht für berechtigt hält? Muss er sie dann aufnehmen und ggf. einen eigenen Kommentar dazu schreiben?

Danke!!!! Und stimmt-manche Dinge lassen einen nicht los Grüße von den Betriebsratten

N
nicoline

16.12.2010 um 08:20 Uhr

@betriebsratten, Es gilt also das Grundgesetz: Also das gilt eigentlich immer ;-))

Wenn Du ganz auf Nummer sicher gehen willst, mach eine schriftliche Gegendarstellung denn:

Der BR-Vorsitzende hat die Gegendarstellung dem BR zur Kenntnis zu geben und selbst dann der Niederschrift beizufügen, wenn er oder der BR sie für unzutreffend hält (Fitting, Rn. 30; GK-Raab, Rn. 26).

P
Pappnase

16.12.2010 um 09:39 Uhr

Hallo, unbedingt den Protokollführer auf ein Seminar schicken! Es gibt doch wohl nichts Schlimmeres, wenn Ihr irgendwann bei etwas ganz Wichtigem bei Gericht wegen einem Formfehler abgeschmettert werdet!!! Da merkt man, welche Macht besonders der Protokollführer hat!

I
Immie

16.12.2010 um 10:01 Uhr

...Da merkt man, welche Macht besonders der Protokollführer hat!...

Ja, und es ist immer sehr hilfreich, wenn man auf Seminaren, den Protokollführer darauf aufmerksam macht ;-)

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