Erstellt am 30.10.2009 um 16:26 Uhr von erwin
@betriebsratten
§ 34 BetrVg beantwortet all Deine hier gestellten Fragen.
Erstellt am 30.10.2009 um 16:30 Uhr von tabularasa
Was bitte ist eine SBV?
Kenne diesen Begriff noch nicht.
Die Antwort auf Deine Frage findest Du in §34 BetrVG. Sitzungsniederschrift.
Erstellt am 30.10.2009 um 16:31 Uhr von monalisa
@tabularasa,
SBV - Schwerbehindertenvertretung!
Erstellt am 30.10.2009 um 17:04 Uhr von Kölner
@erwin
Alles beantwortet § 34 BetrVG auch nicht...
zu 1.
Das einmal unterschriebene Protokoll ist eine Privaturkunde im besten Sinne des Urkundenrechtes. Eine Veränderung kann und DARF ich daran NICHT mehr vornehmen. Einwände können gerne im nächsten Protokoll stehen - nicht aber im bereits erstellten und unterschriebenen selbigen.
zu 2.
Bei unterschriebenen Protokollen ist eine Verabschiedung so was von überflüssig, Du glaubst es nicht.
zu 3.
Der SBV hat ein Protokoll zu erhalten.
zu 4.
Habt Ihr Zeit zuviel?
Erstellt am 30.10.2009 um 18:42 Uhr von erwin
@Kölner
Kölner und es steht doch alles entscheidende im § 34
u.a. auch, das JAV und SBV KEIN Anrecht auf eine Kopie oder Ausfertigung des Protokolls haben, es aber sinnhaft ist.
§ 34 BetrVG Rn 34, letzter Abs.
Die übrigen Sitzungsteilnehmer, wie JAV, Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder Sachverständige, haben keinen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder Fotokopie der Sitzungsniederschrift. Die Aushändigung ist jedoch zulässig und grundsätzlich zweckmäßig (Fitting, Rn. 24; HSWG, a. a. O.; ErfK-Eisemann, Rn. 3), es sei denn, in der Niederschrift sind Aussagen des AG zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalten (vgl. Rn. 4).
Anders ist es aber im geltungsbereich des Bayr. PersVG, dort hat die JAV und SBV einen Anspruch auf Kopie.
Erstellt am 30.10.2009 um 21:20 Uhr von DerAlteHeini
betriebsratten
Das Protokoll ist vom Betriebsratsvorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter und einem weiteren Betriebsratsmitglied zu unterschreiben. Gibt es von Berechtigten Einwände gegen Inhalte der Sitzungsniederschrift, so sind die Einwände schriftlich zu erstellen und vom BR der Sitzungsniederschrift anzuhängen.
Gleiches gilt für die sog. "Monatsgespräche" mit dem Arbeitgeber. Dieser erhält eine Abschrift der Sitzungsniederschrift und zwar nur die Tagesordnungspunkte an den er teilgenommen hat. Gibt es vom AG Einwände, so hat er diese schriftlich beim BR einzureichen. Die Einwände sind vom BR der Sitzungsniederschrift anzuhängen.
Erstellt am 30.10.2009 um 21:23 Uhr von Kölner
@DerAlteHeini
...welche Frage hast Du gelesen um diese Antwort geben zu können?