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Fragen zum Protokoll der BR Sitzung

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Der Betriebsrat tagt und der Protokollführer erstellt das Protokoll, das von 2 BR Mitgliedern unterschrieben wird. Dierses Protokoll wird den BR Mitgliedern zur Verfügung gestellt, soweit, so gut.

1: Wenn Einwände bestehen, müssen die nicht auch in das ursprüngliche Protokoll eingearbeitet werden? Oder dürfen die Einwender (andere BR Mitglieder) die nur schriftlich abgeben?

2: Ist das Protokoll in der darauffolgenden Sitzung förmlich zu verabschieden und somit anzuerkennen?

3: Darf die SBV das protokoll ebenfalls erhalten, oder zumindest Zugang zu dem protokoll?

4: Muss das Protokoll nochmals verlesen werden? Oder genügt es, es den BR Mitgliedern nach der Sitzung zugänglich zu machen?

Und wie fast immer....wo stehts geschrieben

Schönes Wochenende!!

7.25407

Community-Antworten (7)

E
Erwin

30.10.2009 um 17:26 Uhr

@betriebsratten

§ 34 BetrVg beantwortet all Deine hier gestellten Fragen.

T
tabularasa

30.10.2009 um 17:30 Uhr

Was bitte ist eine SBV? Kenne diesen Begriff noch nicht.

Die Antwort auf Deine Frage findest Du in §34 BetrVG. Sitzungsniederschrift.

M
monalisa

30.10.2009 um 17:31 Uhr

@tabularasa, SBV - Schwerbehindertenvertretung!

K
Kölner

30.10.2009 um 18:04 Uhr

@erwin Alles beantwortet § 34 BetrVG auch nicht... zu 1. Das einmal unterschriebene Protokoll ist eine Privaturkunde im besten Sinne des Urkundenrechtes. Eine Veränderung kann und DARF ich daran NICHT mehr vornehmen. Einwände können gerne im nächsten Protokoll stehen - nicht aber im bereits erstellten und unterschriebenen selbigen. zu 2. Bei unterschriebenen Protokollen ist eine Verabschiedung so was von überflüssig, Du glaubst es nicht. zu 3. Der SBV hat ein Protokoll zu erhalten. zu 4. Habt Ihr Zeit zuviel?

E
Erwin

30.10.2009 um 19:42 Uhr

@Kölner

Kölner und es steht doch alles entscheidende im § 34

u.a. auch, das JAV und SBV KEIN Anrecht auf eine Kopie oder Ausfertigung des Protokolls haben, es aber sinnhaft ist.

§ 34 BetrVG Rn 34, letzter Abs. Die übrigen Sitzungsteilnehmer, wie JAV, Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder Sachverständige, haben keinen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder Fotokopie der Sitzungsniederschrift. Die Aushändigung ist jedoch zulässig und grundsätzlich zweckmäßig (Fitting, Rn. 24; HSWG, a. a. O.; ErfK-Eisemann, Rn. 3), es sei denn, in der Niederschrift sind Aussagen des AG zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalten (vgl. Rn. 4).

Anders ist es aber im geltungsbereich des Bayr. PersVG, dort hat die JAV und SBV einen Anspruch auf Kopie.

D
DerAlteHeini

30.10.2009 um 22:20 Uhr

betriebsratten Das Protokoll ist vom Betriebsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter und einem weiteren Betriebsratsmitglied zu unterschreiben. Gibt es von Berechtigten Einwände gegen Inhalte der Sitzungsniederschrift, so sind die Einwände schriftlich zu erstellen und vom BR der Sitzungsniederschrift anzuhängen. Gleiches gilt für die sog. "Monatsgespräche" mit dem Arbeitgeber. Dieser erhält eine Abschrift der Sitzungsniederschrift und zwar nur die Tagesordnungspunkte an den er teilgenommen hat. Gibt es vom AG Einwände, so hat er diese schriftlich beim BR einzureichen. Die Einwände sind vom BR der Sitzungsniederschrift anzuhängen.

K
Kölner

30.10.2009 um 22:23 Uhr

@DerAlteHeini ...welche Frage hast Du gelesen um diese Antwort geben zu können?

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