Erstellt am 02.11.2021 um 15:48 Uhr von Dummerhund
Ich habe dazu folgendes gefunden. Würde aber noch abwarten ob andere User dies so bestätigen würden.
Werden Betriebe oder Betriebsteile zusammengefasst (= verschmolzen), nimmt gemäß § 21a Abs. 2 S. 1 BetrVG der Betriebsrat das Übergangsmandat wahr, der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer als der größere Betrieb zu betrachten ist. Dabei bleibt der Betriebsrat nach Änderung der Betriebsorganisation grundsätzlich in seiner Zusammensetzung unverändert. Eine Ausnahme hiervon stellt der Widerspruch eines Betriebsratsmitglieds gegen die Übernahme seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber dar (§ 613a Abs. 6 BGB).
Durch das Übergangsmandat sollen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats erhalten werden, um bis zur Neuwahl eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden.
Erstellt am 02.11.2021 um 15:55 Uhr von rtjum
ohne das jetzt irgendwo nachzulesen, wäre mein Auftreten gegenüber dem AG: wenn ihr aufgrund der räumlichen Entfernung weiterhin einen BR habt, dann gelten auch die BVen weiter.
Erstellt am 02.11.2021 um 16:06 Uhr von Catweazle
Die Antworten müssen im Infomationsschreiben zu finden sein.
Erstellt am 02.11.2021 um 16:51 Uhr von rsddbr
Ihr (der Betriebsrat) habt doch sicher Einsicht in den Verschmelzungsvertrag bekommen? Das ist Pflicht! Dort sollte auch drinstehen, wie - zumindest aus Sicht des AG - die Betriebe zukünftig aufgestellt sind. Handelt es sich um getrennte Betriebe, so bleibt der BR jedes Betriebes bestehen und die Betriebsvereinbarungen behalten für den jeweiligen Betrieb Gültigkeit.
Die Antwort von Dummerhund wäre richtig, wenn es sich um eine Zusammenlegung zweier Betriebe handelt. Du hast aber geschrieben, dass euer Unternehmen mit der Muttergesellschaft verschmolzen ist. Das sind zweierlei Paar Schuhe.
Weiterhin hast du ebenfalls den Betriebs- und den Unternehmensbegriff durcheinandergebracht. Das sauber zu trennten bringt dich der Lösung näher. Denn es gelten die Betriebsvereinbarungen nicht für die Muttergesellschaft, sondern für den (bzw. einen) Betrieb der Muttergesellschaft. Die (ehemalige) Muttergesellschaft hat jetzt (mindestens) zwei Betriebe. Werden oder wurden die Betriebe ebenfalls zusammengelegt, so wäre nochmal auf die Antwort von Dummerhund zu verweisen.
Erstellt am 03.11.2021 um 10:07 Uhr von ganther
wie du schreibst, besteht der alte BR ja weiter. Daher gelten die bestehenden örtlichen Betriebsvereinbarungen wahrscheinlich weiter. Für das BetrVG ist ja zunächst der Betrieb entscheidend und nicht das Unternehmen. Aber es können natürlich noch Besonderheiten bestehen, aber wie die Vorredner schon beschrieben haben, gäbe es dann sicher Infos im Rahmen der Verschmelzung.
Erstellt am 03.11.2021 um 11:00 Uhr von SabineHenke
Guten Morgen allerseits,
vielen herzlichen Dank für all die Antworten. Lt. der Verschmelzungs-Info
>> Der in dem Gemeinschaftsbetrieb der "... AG" in XYZ gebildete Betriebsrat ist auch nach dem Übergangsstichtag nicht für den Betrieb in ABC zuständig<<
Das ist dann wohl sicher so zu verstehen, dass die alten BVs des BR in "XYZ" nur für die Mitarbeiter in XYZ gültig sind - und nicht für die MA in ABC?
Erstellt am 03.11.2021 um 11:54 Uhr von ganther
genau so würde ich es sehen. XYZ und ABC sind jeweils eigene Betriebe mit eigenem BR und damit mit jeweils eigenen Regelungen