W.A.F. LogoSeminare

Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung

L
Landemann
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

von Seiten des Arbeitgebers wurde eine Betriebsvereinbarung (BV) fristgerecht zum 31.12.2010 gekündigt. Mitte September 2010 erfolgte ein Betriebsübergang nach §613a in eine andere Firma durch Verkauf. Läuft die BV am 31.12.2010 aus oder verlängert sich die Gültigkeit der BV im Rahmen des §613a bis zum Ablauf des Betriebsübergangs.

Vielen Dank für eine Antwort

1.23805

Community-Antworten (5)

R
rolfo

18.01.2011 um 15:12 Uhr

Sie läuft zum 31.12.2010 au.

R
rtjum

18.01.2011 um 15:16 Uhr

es sei denn in der BV ist eine Nachwirkung vereinbart.

K
Kurzarbeiter

18.01.2011 um 15:40 Uhr

..oder aber es ist eine BV der zwingenden MB, dann besteht IMMER Nachwirkung, es sei man hat sie ausgeschlossen.

R
rkoch

18.01.2011 um 17:13 Uhr

Ihr überseht hier den Spezialfall Betriebsübergang! Unter gewissen Umständen sind die Antworten falsch.

Eine gekündigte BV gilt nicht mehr per se, sondern wirkt eben nur nach. §613a (1) BGB hat mit Satz 4 genau für diesen Fall eine Sonderregelung parat:

Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt

WENN also die BV als solche nicht mehr gilt (gekündigt ist) sondern nur noch nachwirkt und und auch keine KOLLEKTIVRECHTLICHE Wirkung mehr hat (Voraussetzung der Wirkung von Satz 2) und deshalb deren Regelungen in den Arbeitsvertrag übergegangen sind, dann können diese per Änderungskündigung oder Änderungsvertrag vor Ablauf der Jahresfrist (z.B. sofort) geändert werden.

Die kollektivrechtliche Wirkung verlieren BV wiederum auch nur, wenn sich die Betriebsidentität ändert, also sich wesentliches an der Struktur geändert hat. Bleibt der Betrieb als organisatorische Einheit so weit erhalten das der BR mit dem Betrieb unverändert übergeht oder ein Übergangsmandat (§21a BetrVG) wahrnimmt, bleiben die BVs (auch die nachwirkenden) als solche kollektivrechtlich (wie üblich bis sie durch eine neue Regelung ersetzt werden) gültig und §613a (1) Sätze 2 ff. BGB finden keine Anwendung. Insofern sind die Antworten der Kollegen richtig.

Welche Variante für Euch gilt müsst ihr selbst feststellen.

Zitat Wedde zu §613a BGB: Das Bundesarbeitsgericht hat unter Hinweis auf das Überhangmandat des BR aus § 21 a BetrVG sogar eine Fortgeltung von Einzelbetriebsvereinbarungen auch für den Fall angenommen, dass lediglich ein Betriebsteil übertragen wird, dann aber beim neuen Inhaber als eigenständiger Betrieb fortgeführt wird (BAG 18. 9. 2002, AiB 03, 321).

P
Petrus

18.01.2011 um 17:26 Uhr

Ergänzung zu RKoch: Gibt es beim Käufer eine BV oder gar einen TV zum Thema? Dann könnten auch sofort diese gelten...

Ihre Antwort