Erstellt am 09.12.2010 um 07:47 Uhr von wölfchen
. . . ich würde meinen, dass das ganz darauf ankommt, was im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag steht. Wenn z.B. im Arbeitsvertrag oder TV steht, dass der MA zu Mehrarbeit verpflichtet ist, dann ist es so. Die Genehmigung zur Mehrarbeit durch den BR hat eher was mit dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG zu tun, kann jedoch nicht die arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Festlegungen aushebeln . . .
Erstellt am 09.12.2010 um 09:19 Uhr von Ulrik
Die Arbeitsverträge, bzw. Tarifverträge regeln ja generell, ob der AG überhaupt das Thema Mehrarbeit/Überstunden angehen kann.
Die meisten Verträgfe enthalten hier rechtssichere Klauseln.
Wenn der AG denn dann Mehrarbeit fordert, so muß er den BR um Zustimmung anhören (-> Pflicht des AG). Ohne Anhörung darf er nicht anordnen, egal was im vertrag steht.
Wenn der BR den Überstunden zustimmt, dann gelten diese als geschuldete Arbeitszeit gem. Vertrag, und damit sind sie nicht freiwillig!!
Eine Alternative wäre, die Belegschaft zufragen, werd enn bereit wäre, die Überstunden zu machen. Hier kann es ja die unterschiedlichsten Motivationen geben (vor allem Geld!).
Wenn sich hier entsprechend genug MA finden, dann soll der AG den Antrag auf diesen Personenkreis beschränken (quasi gem. Absprache).
Erstellt am 09.12.2010 um 09:38 Uhr von rkoch
> Die Genehmigung zur Mehrarbeit durch den BR hat eher was mit dem Mitbestimmungsrecht
> nach § 87 BetrVG zu tun, kann jedoch nicht die arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Festlegungen
> aushebeln . . .
> Wenn der BR den Überstunden zustimmt, dann gelten diese als geschuldete Arbeitszeit gem.
> Vertrag, und damit sind sie nicht freiwillig!!
Jetzt habt ihr den armen Strolch wahrscheinlich ganz verwirrt :-)
Nochmal geordnet:
Damit der AG sein Recht ausüben darf Überstunden anzuordnen braucht er erst die Zustimmung des Betriebsrats.
Wenn der Betriebsrat zugestimmt hat, dann darf er Überstunden anordnen WENN der AN sich arbeitsvertraglich zu Überstunden verpflichtet hat. Hat sich der AN nicht zu Überstunden verpflichtet, dann ersetzt die Zustimmung des Betriebsrats nicht die Verpflichtungserklärung des AN.
Der AG braucht also BEIDE Zustimmungen zu Überstunden.
Allerdings ist es gar nicht so einfach zu bestimmen OB der AN vertraglich zu Überstunden verpflichtet ist! Der AG kann nämlich gemäß §106 GewO "Inhalt, Ort und ZEIT der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind". Wörtlich genommen bedürfte es damit im Arbeitsvertrag/TV/BV (Gesetz gibt es keines) einer Klausel die dem AG die Anordnung von Überstunden verbietet! Das kann entweder ein Klausel dieses Wortlauts sein ODER eine präzise festgelegte Tages- oder Wochenarbeitszeit. Letzteres ist oft die Regel, dann wird aber ebenso i.d.R. diese Festlegung durch eine Überstunden-Verpflichtungsklausel wieder aufgehoben. Bevor man dem AG also Überstunden verweigert sollte man seinen AV/TV/BV ganz genau lesen! Und selbst wenn man im Recht sein sollte gibt die Verweigerung zu 100% Ärger, also wird der AG am Ende immer Recht bekommen - außer man ist bereit seine Rechte vor dem ArbG durchzusetzen. Die Überstunden sind also in den seltensten Fällen "freiwillig".
Erstellt am 09.12.2010 um 22:56 Uhr von wölfchen
. . . danke, rkoch, Du hast es wie immer auf den Punkt gebracht :-)