Erstellt am 23.11.2010 um 15:04 Uhr von knorr
@Waupe
Zuallererst mal den Tarifvertrag konsultieren, ob da eine regelung getroffen wurde.
Gibt es unter Umständen eine BV zum Thema? Eher unwahrscheinlich, aber trotzdem prüfen.
Erstellt am 23.11.2010 um 15:10 Uhr von Waupe
@ von Knorr
wir sind ein Call Center, es gibt keinen TV. Ebenso sind wir ein komplett neuer BR, es kann also noch keine BV geben.
Gruß Waupe
Erstellt am 23.11.2010 um 15:35 Uhr von MichaelE
Sofern die Überstunden - nichts anderes stellte die Mehrzeit dar - nicht vom AG angeordnet und vom BR genehmigt worden sind (Anm.: Selbst so genannte freiwillige Überstunden eines Mitarbeiters sind genehmigungspflichtig), hat deine Kollegin keinen Rechtsanspruch auf die Vergügung der geleisteten Mehrstunden.
Erstellt am 23.11.2010 um 16:33 Uhr von wahlvst
Hallo,
NEIN, dass ist ganz klar ein Verstoß gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz §§ 3 und 4 ff.
AN muss aber klagen, da Induvidualrecht
§ 12 Unabdingbarkeit
Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/index.html
Erstellt am 23.11.2010 um 16:53 Uhr von nicoline
Waupe,
gibt es bei Euch einen Dienstplan?
Wie kommen denn die 40,75 Std zusammen?
Erstellt am 23.11.2010 um 17:52 Uhr von Waupe
Ja es gibt einen Dienstplan. Die wöchentliche Arbeitszeit liegt bei 37,5 Std.
Die 3,25 Stunden sind Überstunden von Mittwoch, Donnerstag und Freitag.
Erstellt am 23.11.2010 um 17:57 Uhr von nicoline
Waupe,
Krank ist wie gearbeitet. Wenn er diese Stunden bei Gesundheit gearbeitet hätte, sind sie auch im Krankheitsfall zu bezahlen.
Krank im Zeitkonto
Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG.
(BAG vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00)
Erstellt am 23.11.2010 um 18:05 Uhr von nicoline
Waupe,
huups, hab zu flüchtig gelesen. Jetzt ist entscheidend mit wieviel Stunden der Kollege an den Tagen, an denen er krank war, im Dienstplan geplant war?
(Aber das Urteil kann einem ja immer mal nützen ;-))
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