Hallo zusammen,

eine kurze Frage zur Mitbestimmung nach § 87 (1) Nr 10 Lohngestaltung.

Fällt bei der Gestaltung einer Vermittlungsprovision die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwingend unter die Mitbestimmung?
Die Entgeltfortzahlung, insbesondere auch der Provision, ist ja bereits im §4 EFZG geregelt.

Wie seht ihr das?