W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Provision bei Krankheit

U
Ulrik
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

eine kurze Frage zur Mitbestimmung nach § 87 (1) Nr 10 Lohngestaltung.

Fällt bei der Gestaltung einer Vermittlungsprovision die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwingend unter die Mitbestimmung? Die Entgeltfortzahlung, insbesondere auch der Provision, ist ja bereits im §4 EFZG geregelt.

Wie seht ihr das?

1.67008

Community-Antworten (8)

R
rolfo

29.03.2012 um 10:52 Uhr

Was wollt ihr mitbestimmen wenn schon alles geregelt ist?

U
Ulrik

29.03.2012 um 10:56 Uhr

Einige unserer Kollegen im BR sehen hier eine zwingende Mitbestimmung.

Die Provisionsregelung wurde bereits vor zwei Jahren vom BR abgesegnet, auch vor dem Hintergrund, daß die Zahlungen bei Krankheit durch das EFZG geregelt werden.

Leider sorgen diese Kollegen aktuell für sehr viel Zeitaufwand, weil diese Umstände nciht akzeptiert werden.

P
Petrus

29.03.2012 um 11:19 Uhr

wenn den Kollegen die geltenden Gesetze nicht passen, haben sie zwei Möglichkeiten:

  1. in die Politik gehen und Gesetz ändern
  2. auswandern

ansonsten sollen die Kollegen im §87(1) nicht nur den Text hinter Nr. 10 lesen, sondern auch den einleitenden Halbsatz (Hervorhebung von mir): "Der Betriebsrat hat, soweit_eine_gesetzliche oder tarifliche Regelung_nicht_besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen" Die bestehende gesetzliche Regelung hast Du genannt. Damit ist die Mitbestimmung ausgeschlossen.

G
gironimo

29.03.2012 um 17:41 Uhr

Hallo ulrik,

vielleicht kannst Du kurz schreiben, welche Probleme denn die Kollegen im Speziellen meinen. Was soll denn deren Ansicht nach geregelt werden?

(Erfahrungsgemäß ist ja ein Provisionssystem nicht in Stein gemeißelt und es gibt eben doch noch den einen oder anderen Aspekt, der vom Gesetz nicht abschließend geregelt ist.)

U
Ulrik

29.03.2012 um 17:57 Uhr

Es geht einzig und allein um die Zahlungen im Krankheitsfall.

Die Provision gibt es nur in einer Abteilung, und sie ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages, weil die Mitarbeiter nicht konstant in dieser Abteilung sind. Der AG zahlt die Provision im Kranheitsfall nicht im Rahmen des EFZG aus.

Der BR berät die AN, klar. Laut einer Rechtsberatung ist eine neue Mitbestimmung nur möglich, wenn an dem System was geändert wird.

Aber auch dann ist die Frage, ob der Punkt der Entgeltfortzahlung ein Bestandteil sein wird, da es ja eine ges. Regelung gibt. Unterm Strich bleibt die Klage gegen die Lohnabrechnung

P
Petrus

29.03.2012 um 18:46 Uhr

Laut einer Rechtsberatung ist eine neue Mitbestimmung nur möglich, wenn an dem System was geändert wird.

Wenn ein MBR besteht, kann der BR nicht nur bei Einführung oder Änderung des Systems mitbestimmen, sondern auch bei dessen Anwendung. Und selbst wenn dem nicht so wäre, hätte der BR hier auch ein Initiativrecht. Wenn er also sagte: "Ich will an dem System was ändern", müsste das System auch tatsächlich geändert werden. Voila.

In dem Fall ist es aber eben nichts mit der Mitbestimmung, da es eine gesetzliche Regelung für das Fortzahlen der Provision gibt (§4 (1a) Satz 2 EntgFG). Diese kann zwar nach §4(4) abbedungen werden - aber nur durch einen Tarifvertrag. Und wenn ein solcher existiert, hat es sich ebenfalls mit dem MBR.

Es bleibt also nur die Klage :-/

I
Irmgard

29.03.2012 um 20:18 Uhr

http://www.praxis-fortbildung.de/aktuelles/default.asp?idaktuelles=233

Verstehe euer Problem nicht? Die Provision hört rein! Was hat der BR verhandelt? Das sie nicht mit reingerechnet wird?

G
gironimo

30.03.2012 um 11:43 Uhr

Geht es vielleicht darum, dass ein AN vor der AU eine Leistung erbracht hat, die eine Provisionszahlung zur Folge hätte, die aber nicht ausgezahlt wird, weil der AN inzwischen AU ist?

Das wäre aus meiner Sicht auch nicht korrekt. Aber da sehe ich es auch so, dass der Rechtsweg zu wählen ist.

Ihre Antwort