Erstellt am 18.11.2010 um 18:18 Uhr von wahlvst
JA und NEIN
kurzes Schreiben an den BRV fertig!
Erstellt am 18.11.2010 um 19:12 Uhr von rainerw
Intressiert mich nur noch wo steht das man dies schriftlich tun muß.
Ein Rücktritt ist jederzeit und ohne Angaben von Gründen möglich.
Erstellt am 18.11.2010 um 19:20 Uhr von DonJohnson
nichts anderes schrieb wahlvst
Erstellt am 18.11.2010 um 19:43 Uhr von wahlvst
rainerw
da der BRV und das Gremium keine Gedanken lesen können und es vor allem nicht so ins Protokoll nehmen können "wir haben in den Gedanken des BRM XY gelsen er möchte nicht mehr".
Sonst, klar er könnte auch in der Sitzung e szu Protokoll geben. Also nachweisbar äußern seine Rücktrittswunsch kund geben muss das BRM schon.
Vergleichsweise wie nach der Wahl gegenüber dem Wahlvorstand.
PS: Danke DJ :-)
Erstellt am 18.11.2010 um 20:36 Uhr von Immie
Für die Niederlegung des Amtes gelten keine besonderen Formvorschriften, d.h. sie kann jederzeit schriftlich oder auch mündlich erklärt werden. Da eine einmal erklärte Amtsniederlegung nicht widerrufen werden kann, sollten sich Betriebsratsmitglieder einen solchen Schritt gut überlegen. Die Erklärung ist gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden abzugeben.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebsratsmitglied.html
Er kann ihn auch anrufen.
Erstellt am 18.11.2010 um 20:48 Uhr von Lotte
Immie,
anrufen geht nicht.
Zumindest, wenn ich dem Däubler in RN 7 unter § 24 BetrVG Glauben schenke. Auch mündlich geht dann nicht immer und überall:
"Die Amtsniederlegung erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem BR. Die Erklärung ist wirksam, wenn sie dem Vorsitzenden des BR, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, zugegangen ist oder in einer BR-Sitzung ausgesprochen wurde. Wird die Amtsniederlegung in einer Betriebsversammlung erklärt, kann sie als Erklärung gegenüber dem BR ausgelegt werden, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter die Versammlung leitet (so auch Fitting, Rn. 10; Richardi-Thüsing, Rn. 8). "
Erstellt am 18.11.2010 um 20:54 Uhr von wahlvst
Immie
Mit Anrufen ist wohl nicht, denn dann ist es nicht beweisbar. Dann könnte eine BRV bei einem unbeliebten BRM ja einfacjh sagen "er hat angerufen und sein Mandat niedergelegt".
Also, man muss dieser Erklärung schon Beweis und Nachvollziehbar abgeben!
Erstellt am 18.11.2010 um 21:03 Uhr von rainerw
Aber weder aus § 143 BGB noch aus §130 BGB geht hervor das dies in schriftl. Form zu erfolgen hat
Sicher, der Sinn suggeriert uns das, aber ist es auch so?
Erstellt am 18.11.2010 um 21:09 Uhr von Immie
Die Amtsniederlegung erfolgt durch empfangsbedürftige
Willenserklärung gegenüber dem Betriebsrat und ist deshalb
wirksam, wenn sie dem gemäß § 26 Abs. 2 vertretungsberechtigten
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem
Stellvertreter, zugeht.
Eine Form für die Niederlegung ist nicht vorgeschrieben. Vielmehr
genügt die mündliche Erklärung (vgl. auch Fitting u. a.,
BetrVG, 21. Aufl., § 24 Rz 10; Däubler u. a., BetrVG, 8. Aufl., § 24
Rz6).
Auf die Niederlegung finden grundsätzlich die allgemeinen
zivilrechtlichen Vorschriften über Willenserklärungen
gemäß den §§104 ff. BGB Anwendung. Die Wirksamkeit
der Erklärung über die Amtsniederlegung entsteht mit
Zugang. Allerdings muss die Erklärung über die Niederlegung
hinreichend bestimmt und wegen ihres rechtsgestaltenden
Charakters unbedingt sein; eine Amtsniederlegung unter
einer Bedingung wäre nur als Ankündigung zu werten (vgl.
auch Fabricius/Weise/Oetker, Gemeinschaftskommentar zum
BetrVG, 6. Aufl., §24 Rz 11).
Mit Rücksicht auf die mit der Niederlegung verbundene
Rechtsfolge der Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat
kann die Niederlegungserklärung nicht zurückgenommen
oder wiederrufen werden.
Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 3 TaBV 34/03
http://www.arbeitsrecht-koeln.de/index.html?rubrik_id=82&aktuelles_id=748
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt folgende Formen:
•Schriftform (§ 126 BGB)
•elektronische Form (§ 126a BGB)
•Textform (§ 126b BGB)
•notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
•öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)
Wenn es also mündlich reicht und es keine weiteren Formvorschriften gibt....
Erstellt am 18.11.2010 um 21:23 Uhr von Lotte
Immie,
mündlich gegenüber der richtigen Person stellt wohl niemand in Frage, aber anrufen? Nie, nimmer nicht. Glaub ich nicht. Woher weiß ich, dass es die Richtigen sind, die da kommunizieren?
Erstellt am 18.11.2010 um 21:35 Uhr von rainerw
Leicht mal gespinnert und übertrieben könnte man hier dann auch in der heutigen Zeit auf die Bildtelefone verweisen. Deshalb könnte man kein Telefon auch nicht so pauschalieren.
Erstellt am 19.11.2010 um 08:09 Uhr von Lotte
all,
habe mir nochmal Gedanken gemacht. Über Verträge am Telefon, über Krankmeldungen, über Verhinderungsmeldungen über all das, was telefonisch sehr wohl geht.
Und ob mündlich vielleicht doch auch fernmündlich sein kann. Würden wir eine Anhörung, die ja auch mündlich erfolgen kann, am Telefon entgegennehmen?
Letztendlich hängt es vielleicht auch davon ab, wie man zueinander steht, wie gut man sich und die Stimme des anderen kennt, ob die Telefonnummer zu sehen ist und ob man im Vorfeld über den Rücktrittswunsch Bescheid wusste.
Denn wenn der BRV es in der BR Sitzung verkündet und dem keiner etwas entgegensetzt, das BRM sich schlüssig verhält und nicht einfach bei der Sitzung auftaucht, geht es sicher auch per Telefon.
Ziehe hiermit mein "nie, nimmer, nicht" zurück...;-)