Erstellt am 31.03.2016 um 17:20 Uhr von celestro
Bei einem Rücktritt des Betriebsrates reicht die Mehrheit, bei Euch sind es 5 richtig. Und selbstredend gilt das für jedwede Zusammenstellung (also auch Ersatzmitglieder). Wäre ja absurd, wenn der BRV den Punkt auf die Tagesordnung setzt und 1 Person kann das verhindern, indem Sie einfach nicht zur Sitzung kommt.
Erstellt am 31.03.2016 um 17:45 Uhr von Bobomec
Wäre absurd, sehe ich ja auch so. Aber ich suche eben nach einer Quelle, wo das genau steht.
Und ein Abwesender würde das ja noch nicht verhindern. Bei 8 anwesenden BRs können ja immer noch 5 für den Rücktritt sein.
Erstellt am 31.03.2016 um 21:43 Uhr von celestro
Die Frage zielte darauf ab: "ob beim Rücktritt des Betriebsrats alle "Stammmitglieder" da sein müssen oder ob es auch reicht, wenn Ersatzmitglieder anwesend sind?"
Wenn also ALLE Stammmitglieder da sein müßten, könnte 1 Person die Sache verhindern. Wie gesagt, alleine daraus ergibt sich die Absurdität des Gedankengangs. Und so eine Unsinnigkeit wird einem dann auch nicht mehr explizit erklärt.
Erstellt am 01.04.2016 um 07:46 Uhr von Erbsenzähler
Sehe ich genauso wie celestro und Bobomec.
Es steht ja auch in den Kommentaren des Fittings, dass das Ersatzmitglied alle Rechte und Pflichten im Vertretungsfall übernimmt. Ausnahme: keine Ämter und Funktionen.
Erstellt am 01.04.2016 um 09:23 Uhr von gironimo
Fitting und Däubler schweigen diskret über diesen Punkt. Man kann sich auch andere Fallsituationen denken, wo es genau anders herum sinnvoll wär.
Dennoch denke auch ich, dass Ersatzmitglieder teilnehmen können.
Erstellt am 01.04.2016 um 09:52 Uhr von celestro
Ich würde es von Däubler oder Fitting eher weniger als "Schweigen" interpretieren. Sondern eher als ein "wenn es da etwas zu beachten gäbe, würde man es explizit schreiben". Wenn eine Vorschrift sagt, der BR kann zurück treten, dann kann er das tun. Wie er in den Sitzungen zusammen gesetzt ist, regeln gewisse Vorschriften. Müßte man davon nun abweichen (z.B. alle Stamm-BRM müssen da sein), müßte man diese Ausnahme explizit im Gesetzestext aufführen.
Erstellt am 01.04.2016 um 11:13 Uhr von Pjöööng
Ich meine mich irgendwo ganz dunkel an eine Entscheidung zu erinnern bei der tatsächlich ein "Ersatz"-BR versucht hat, das reguläre Gremium zu stürzen und dann das Gericht diesen Beschluss als unwirksam angesehen hat, weil für diesen Beschluss dieses Gremium keine Kompetenz hatte. Das war so ein Fall wo ein mit vielen Ersatzmitgliedern besetztes Gremium versuchte die Gunst der Stunde zu nutzen um mit der zufällig erlangten Mehrheit den BR aufzulösen.
Erstellt am 01.04.2016 um 11:15 Uhr von Bobomec
Das wäre mal spannend... würde ja meine initiale Frage ein bisschen beantworten, wenn das wirklich so ist.
Erstellt am 01.04.2016 um 11:39 Uhr von Pjöööng
Ich kann mich nicht erinnern, wann und wo ich mal darauf gestoßen bin. Von daher auch keine Ahnung ob AG, LAG oder BAG. Ist aber eigentlich auch egal. Letztendlich hat es sich dann dort um eine Einzelfallentscheidung gehandelt, bei der der geanze Beschluss von vornherein gestunken hat, den man eher nicht auf andere Fälle abbilden kann.
Eigentlich kann man eine solche Entscheidung eigentlich nur andersherum lesen: Grundsätzlich ist es zulässig, so lange keine Rechtsbeugung damit betrieben wird.
Erstellt am 02.04.2016 um 12:19 Uhr von Jakarta
Wenn ich mir das im Gesetzestext des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG Stehende so ansehe, komme ich zu dem Schluss, dass hier Ersatzmitglieder außen vor sind.
Die Rede ist hier von BRM. Was sich für mich nur auf ständige und nicht auch auf zeitweilig Nachgerückte bezieht.
Allein schon der Umstand, dass für sie dieses Amt zeitlich begrenzt ist, schließt eigentlich eine Entscheidungsfähigkeit über den gesamten Zeitraum einer Amtszeit aus.
Und wenn ich mir die entsprechenden Kommentare hierzu reinziehe, ändert sich daran auch nichts.
Erstellt am 02.04.2016 um 14:58 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 02.04.2016 um 18:20 Uhr von blackjack
Der Betriebsrat kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt, d. h. den Rücktritt des gesamten Betriebsrats beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Betriebsrats ohne Rücksicht darauf, wie viele in der Sitzung anwesend sind, im Gegensatz zu sonstigen Beschlüssen, für die die Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich und genügend ist, falls mindestens die Hälfte aller Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat ( § 33 ; ebenso Fitting, § 13 Rn. 39 ; GL/ Marienhagen, § 13 Rn. 17 ; HSWGNR/ Nicolai, § 13 Rn. 27). Ersatzmitglieder wirken an dem Beschluss nur mit, wenn sie an Stelle eines verhinderten Mitglieds in den Betriebsrat eingerückt sind ( § 25 ).
Quelle: Thüsing in Richardi BetrVG § 13 Rn. 39-42 15. Auflage 2016
Erstellt am 02.04.2016 um 23:35 Uhr von celestro
@ Jakarta
Abgesehen davon, daß der Text von blackjack meine Auffassung bestätigt solltest Du nochmal über Deinen eigenen Text nachdenken:
"Die Rede ist hier von BRM. Was sich für mich nur auf ständige und nicht auch auf zeitweilig Nachgerückte bezieht."
Rückt ein Ersatzmitglied nach, so WIRD es für diese Zeit zu einem BRM.
"Allein schon der Umstand, dass für sie dieses Amt zeitlich begrenzt ist, schließt eigentlich eine Entscheidungsfähigkeit über den gesamten Zeitraum einer Amtszeit aus."
Die Entscheidung über den Rücktritt des gesamten Gremiums, ist keine Entscheidung über die gesamte Amtszeit. Und davon abgesehen, nimmt so ein Ersatzmitglied an BR-Sitzungen teil und darf an Beschlüssen mitwirken, die teilweise WEIT über die Amtszeit hinaus reichen. Z.B. Abschluss einer BV, die länger wirkt, als nur über die Amtszeit des aktuellen BR. Oder eine Versetzung / Umgruppierung eines MA, die oftmals ebenfalls sehr lange andauern ...