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Rücktritt des Betriebsrates

B
Brsibel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen

Wir sind ein 7 köpfiger Betriebsrat mit 2 Listen 5 zu 2 Verhältnis.

Fall 1)

Wie ist das rechtliche wenn die Liste B mit 2 Ordentlichen Mitgliedern Komplet zurück tritt auch die Ersatzmitglieder ?

Fall 2 )

Wie ist das wenn von Liste A auf Grund von Langzeit Erkrankungen ( 2 Stück ) müssen ja Ersatzmitglieder eingeladen werden bis die Liste erschöpft ist und da einen Listen Sprung machen.

Was ist wenn die 5 BR Mitglieder der Liste A ( ordentliche und Ersatz ) in einer Sitzung 4 Mitglieder zurücktreten aber nur noch 3 Nachrücker vorhanden sind ?

Bei einen Rücktritt des BR langt ja Stimmen Mehrheit !

Aber wie verhält sich das mit den Ordentlichen BR Mitgliedern zu den Ersatz Mitgliedern bei einen Rücktritt auf Grund der Krankheit von ordentlichen BR Mitgliedern.

Wir haben gehört das der Rücktritt des BR nur die Ordentlichen BR Mitglieder Beschließen können ?

Vielen Dank für die Antworten.

2.51806

Community-Antworten (6)

P
Pjöööng

27.09.2015 um 02:03 Uhr

Listen können nicht zurücktreten!

Entweder erklären einzelne BR-Mitglieder dass sie ihr Amt niederlegen, dafür braucht es keinen Beschluss, oder der BR beschließt seinen Rücktritt, dafür bedarf es einer Mehrheit der Mitglieder.

G
gironimo

27.09.2015 um 11:55 Uhr

um es noch einmal herauszustreichen.

§ 13 Abs. 1Nr 3 BetrVG sagt "der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, "

Das ist eben nicht nur

Bei einen Rücktritt des BR langt ja Stimmen Mehrheit !<

Ein Beschluss mit der Mehrheit der Mitglieder gilt dann komplett auch für die Ersastzmitglieder.

Ansonsten: Langzeiterkrankte BRs gelten weiterhin als BRs. So lange also mathematisch Mitglieder und Ersatzmitglieder noch den bei Euch gewählten 7er BR erstellen können, geht es weiter. Selbst wenn dann nur 5 bei der Sitzung sind - Ihr seit ja noch beschlussfähig (aber es kommt vielleicht keine Mehrheit mehr für einen Rücktritt zu stande).

Sinkt die Zahl unter 7, muss neu gewählt werden.

Der BR sollte es sich aber noch einmal überlegen. Die AN haben sie gewählt, um Ihre Interessen zu vertreten. Das dies nicht immer ohne Gegenwind geht, sollte jedem klar sein. Wer sich zur Wahl stellt, sollte auch bereit sein, das Amt vier Jahre wahrzunehmen.

B
Brsibel

28.09.2015 um 01:31 Uhr

Hallo Gironimo,

Vielen Dank für deine Antwort.

Aber noch mal Nachfrage zum verstehen :

Ein Beschluss mit der Mehrheit der Mitglieder !

Wir sind insgesamt mit allen Ersatzmitglieder 22 Leute. Zählt da die Mehrheit ? Oder nur die Mehrheit der Ordentlich gewählten Betriebsratsmitglieder ? Oder nur die Mehrheit des 7 er Betriebsrat auf einer Sitzung (also mit Ersatzmitglieder ) ?

VIELEN DANK FÜR DIE ANTWORTEN

D
Dezibel

28.09.2015 um 08:48 Uhr

Ersatzmitglieder sind eben KEINE Betriebsräte, es sei denn, sie rücken im Vertretungsfall nach. Es gilt also die Mehrheit der sieben abstimmenden Betriebsräte.

G
gironimo

28.09.2015 um 09:30 Uhr

Bei einem 7er BR ist die Mehrheit der Mitglieder 4, für einen Antrag.

Im Gegensatz zu "normalen" Beschlüssen, wo der BR ja auch noch mit 4 anwesenden BRs beschlussfähig ist und nur 3 mit Ja Stimmen müssten.

Ersatzmitglieder während der Sitzung, die mit abstimmen, sind aus meiner Sicht zulässig, wenn sie ordnungsgemäß nachgerückt sind.

Der BR bleibt nach einem Beschluss zum Rücktritt geschäftsführend im Amt und muss Neuwahlen einleiten.

Aber mein Apell - bleibt im Amt.

F
fantil

28.09.2015 um 13:21 Uhr

Hallo zusammen,

Der BR kann seinen Rücktritt nur mit einer qualifizierten Mehrheit beschließen. Qualifizierte Mehrheit bedeutet, dass nur die Stimmmen der BRMs nicht der EBRMs zählen!!! EBRMs die auf Grund von Amtsniederlegungen nachgerückt sind gehören ab diesem Zeitpunkt zu den qualifizierten BRMs, da sie ja nie wieder EBRM werden. Es müssen also mindesten die Hälfte der ordentlichen Mitglieder den Beschluss befürworten, damit dieser umgesetzt werden kann.

Bei einem 7-er Gremium also 4 ordentliche BRMs.

Nachzulesen hier: Kommentar im Fitting (25. Auflage) zu § 33, Rn 36, wann eine qualifizierte Mehrheit notwendig ist...

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