Sabine,
die Kollegen haben grundsätzlich Recht:
§37 (3) BetrVG sagt EINDEUTIG:
> Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus BETRIEBSBEDINGTEN Gründen
> außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch
> auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
> Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus
> betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie
> Mehrarbeit zu vergüten.
Außerhalb der pers. AZ geleistete BR-Arbeit wird in Freizeit abgegolten und nicht in Geld. Nur wenn der AG die Freistellung verweigert, dann hat er zu bezahlen. Das Dein AG bislang freiwillig bezahlt hat begründet keinen Rechtsanspruch darauf, das dies auch zukünftig so passiert.
> Ich habe einen 25-Stunden-Vertrag. In der Vergangenheit habe ich regelmäßig 35
> Stunden gearbeitet, weil wir ein stark wachsendes Unternehmen sind.
Aufgrund DIESES Umstandes allerdings hättest Du das Recht gehabt zur 35h-Woche zurückzukehren. Das hast Du aber offenbar selbst nicht gewollt.
Rein vom Gesetzestext her hättest Du nicht einmal einen Anspruch auf Freistellung, da die außerhalb Deiner persönlichen AZ geleistete BR-Arbeit nicht aus BETRIEBSBEDINGTEN Gründen erfolgte.
Dazu DKK Rn. 58ff.:
Keine betriebsbedingten Gründe sollen hingegen vorliegen, wenn die Durchführung der BR-Tätigkeit außerhalb der individuellen oder der betrieblichen Arbeitszeit allein aus persönlichen Gründen veranlasst wurde.
Betriebsratsbedingte Gründe sind nach der Auffassung des BAG nicht mit betriebsbedingten Gründen gleichzusetzen (BAG 21. 5. 74, AP Nr. 14 zu § 37 BetrVG 1972). Danach soll kein Ausgleichsanspruch bestehen, wenn es dem BR aus Gründen der eigenen Geschäftsführung zweckmäßig erscheint, eine Sitzung außerhalb der Arbeitszeit anzusetzen.
Allerdings auch a.a.O.:
Betriebsbedingte Gründe liegen ohne besonderen Nachweis ferner vor, wenn ein in Teilzeit beschäftigtes BR-Mitglied BR-Tätigkeit zwar außerhalb seiner persönlichen, aber innerhalb der betrieblichen Normalarbeitszeit ausübt (Fitting, Rn. 81; einschränkender Bengelsdorf, NZA 89, 905 [907 f.]; GK-Weber, Rn. 74, der den Nachweis eines betriebsbedingten Grundes für die BR-Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit verlangen und z. B. den BR-Vorsitzenden für verpflichtet hält, Sitzungen möglichst während der persönlichen Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten durchzuführen, dabei aber verkennt, dass dies bei unterschiedlicher Lage der Arbeitszeiten nie der Fall ist; vgl. im Übrigen Rn. 61; hinsichtlich der BR-Mitglieder, die ihre Arbeitsleistung teilweise außerhalb des Betriebs erbringen Rn. 64).
Ob Du als TZ-AN also außerhalb Deiner pers. AZ aber während der betrieblichen AZ geleisteten BR-Arbeit GRUNDSÄTZLICH Anspruch auf Freistellung hast ist offenbar strittig. Die einen sagen ja, die anderen sagen: Ja, aber nur wenn der Nachweis der Betriebsbedingtheit vorliegt. Wenn es Dein AG auf die Spitze treiben wollte könnte er auch sagen: Nee, weder Geld noch Zeitausgleich. Dann müsste ein Gericht entscheiden.