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Ausgleich BR-Tätigkeit

P
pit47
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, kann ein Betriebsratsmitglied von der Geschäftsleitung gezwungen werden, den Ausgleich von Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG innerhalb von 4 Wochen zu nehmen?

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Community-Antworten (3)

R
rolfo

11.08.2006 um 15:10 Uhr

Wenn du jetzt Betriebsratstätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit meinst, dann ist das in Ordnung. BR Tätigkeit ausserhalb der AZ muss der AG nach 4 Wochen als Überstunden vergüten, aber auch nur dann, wenn der Mitarbeiter den Ausgleich nicht nehmen kann.

P
pit47

11.08.2006 um 15:50 Uhr

@rolfo, ja, ich meine ausserhalb der Arbeitszeit. Aber MUSS das BR-Mtgl innerhalb von 4 Wochen den Ausgleich nehmen?

H
Hirnixxl

11.08.2006 um 16:51 Uhr

Ja, das BRM muss ihn sogar innerhalb 1 Monats (nicht 4 Wochen) nehmen. Z.B. die Tätigkeit ist am 15. dann endet die Frist am 15. des Folgemonats. Für die Ausgleichszeiten gelten die gleichen Grundsätze wie beim Urlaub. Wenn innerhalb eines Monats der Ausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, wird der Ausgleich wie Mehrarbeit vergütet.

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