Erstellt am 11.08.2006 um 13:10 Uhr von rolfo
Wenn du jetzt Betriebsratstätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit meinst, dann ist das in Ordnung.
BR Tätigkeit ausserhalb der AZ muss der AG nach 4 Wochen als Überstunden vergüten, aber auch nur dann, wenn der Mitarbeiter den Ausgleich nicht nehmen kann.
Erstellt am 11.08.2006 um 13:50 Uhr von pit47
@rolfo,
ja, ich meine ausserhalb der Arbeitszeit.
Aber MUSS das BR-Mtgl innerhalb von 4 Wochen den Ausgleich nehmen?
Erstellt am 11.08.2006 um 14:51 Uhr von Hirnixxl
Ja, das BRM muss ihn sogar innerhalb 1 Monats (nicht 4 Wochen) nehmen. Z.B. die Tätigkeit ist am 15. dann endet die Frist am 15. des Folgemonats. Für die Ausgleichszeiten gelten die gleichen Grundsätze wie beim Urlaub. Wenn innerhalb eines Monats der Ausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, wird der Ausgleich wie Mehrarbeit vergütet.