Erstellt am 03.11.2010 um 09:46 Uhr von rainerw
@BRStefan
Ein durchaus strittiges Thema. Aus Gründen der Arbeitssicherheit und der Werksspionage könnte man dem Ansinnen des AG ja noch folgen. Wenn dieses aber so pauschal Beschrieben ist, dürfte es auch keine Diensthandys und keine Werksfotoapparate geben.
Ich sage deshalb mal dass das ganze in einer BV geregelt werden muß, da es auch § 87 Abs1 BertVG berührt.
Solche Aushänge an sich sind nicht mitbestimmungspflichtig. Hier liegt es auch mit an euch ob ihr dazu auch einen Aushang verfasst, das ihr euch bezüglich der Angelegenheit an den AG wendet.
Das Verbot ist mitbestimmungspflichtig, da der AG hier eine Änderung der Ordnung und des Verhaltens der AN im Betrieb will----- Anders wäre es wenn es dieses Verbot schon gegeben hätte bevor ein BR existiert hätte.
Um euch ein eigenes Bild machen zu können, ist es ein muß dass ihr den Originaltext erhaltet.
Erstellt am 03.11.2010 um 10:34 Uhr von BRStefan
Ich weiss ehrlich gesagt nicht ob das Verbot bereits bestanden hat bevor es einen Betriebsrat gab. Was mich aber wundert, verwirkt der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen, die schon vor Bestehen des Betriebsrats bestanden haben Dann hätten wir ja auch kein Mitbestimmungsrecht was die Arbeitszeiten betrifft denn die stehen schon seit Bestehen der Firma. Bitte klärt mich auf, irgendwie stehe ich auf dem Schlauch.
Danke !!!!
Erstellt am 03.11.2010 um 11:01 Uhr von rkoch
Nein, der BR verwirkt seine Mitbestimmungsrechte grundsätzlich nie.
Einzige Fallkonstellation in der Mitbestimmungsrechte eingeschränkt sein können: Der BR übt seine Mitbestimmung durch Abschluß einer BV aus, und sieht in dieser BV keine weiteren Mitbestimmungsrechte mehr vor. Der AG kann sich dann zurecht darauf berufen, das der BR in der geregelten Sache keine weitere Mitbestimmung mehr hat. Was aber nicht heißt, das der BR nicht sein MBR dazu nutzen kann die BV ändern zu wollen! Und in einigen Fällen kann der BR sich auch in dieser Konstellation nicht wirksam aus der Mitbestimmung rausschreiben.
Also könnt Ihr Eure MBR auch jetzt noch wahrnehmen.
Aushänge AN SICH unterliegen übrigens nicht der Mitbestimmung, wohl aber kann der BR verlangen das Aushänge deren Inhalt der Mitbestimmung unterliegt entfernt und der zu regelnde Inhalt mit dem BR geklärt wird. Kommt es zu keiner Regelung oder ziehen sich die Verhandlungen hin kann der BR auch ein Dementi verlangen, denn der AG darf sobald ein BR existiert soweit ein MBR existiert ohne Zustimmung des BR keine neuen Regeln aufstellen.
Soweit die Regeln bereits zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem es keinen BR gab sind diese Rechte eingeschränkt. Die alten Regeln bleiben (die ja zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig waren, da kein BR existierte) so lange in Kraft bis sie durch neue, durch Verhandlungen entstandene Regeln abgelöst werden.
Erstellt am 03.11.2010 um 12:33 Uhr von neskia
zu:
3. Müssen uns die Anforderungen des Kunden im Originaltext (Englisch) zur Verfügung gestellt werden ?
Die Vorlage ergibt sich aus §80 BetrVG, da ihr in die Lage sein sollt, zu überprüfen ob Mitbestimmungsrechte betroffen sind.
In Absatz 2 heißt es: "Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen."
Ob die Vorlage des Original oder ob eine Übersetzung reicht, wäre noch zu überprüfen. Euch geht es wohl um den Kundennamen. An der Stelle gebe ich den Ball an rkoch weiter ;-)
Erstellt am 03.11.2010 um 14:11 Uhr von rkoch
Obacht - ich fange - äh - fallen gelassen :-/
Dazu lässt sich DKK länger aus (Rn.87 zu §80). Aber eins ist klar: Die Übersetzung muss sein, wenn nicht alle BRM damit einverstanden sind das nur das fremdsprachliche Original vorliegt. Ob der BR das Original sehen will muss er selbst entscheiden. I.d.R. darf er die Vorlage verlangen, auch wenn da ein bisschen davon auszugehen ist das dann an der "Vertrauensvollen Zusammenarbeit" irgendwas im Argen liegt. Und: Der AG ist verpflichtet "fachchinesisch" für Laien verständlich aufzuschlüsseln. Insofern sollte man jede nicht eindeutig verständliche Übersetzung (die sich möglicherweise aus einer fachlich falschen Übersetzung ergibt: Englisch für Fortgelaufene) anzweifeln.
Zitat DKK:
Ein AG, der diese Verpflichtungen nicht erfüllt, schadet sich selbst, da er ggf. zusätzliche Sachverständigenkosten übernehmen muss.
Ja - man sollte nicht vergessen das ein BR der das Fachchinesisch oder die Rechtsgrundlage nicht überschauen kann sich eines Sachverständigen bedienen darf.... Darüber sollte man nachdenken :-)
Erstellt am 03.11.2010 um 14:20 Uhr von neskia
Ich denke BRStefan hat das Problem, dass er vom AG gerne den Kunden(namen) erfahren will. Das meint er über die Anforderung des Originaltextes zu bekommen. Jedenfalls verstehe ich den Satz auf diese Weise.