Erstellt am 02.11.2010 um 12:54 Uhr von Saxonia
Hallo, Gitte -
wir haben mal auf'm Seminar gelernt, dass in dem Fall sogar eine Einstellung beim BR anzuhören ist, da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht. Unser AG akzeptiert das auch, wir bekommen die Anhörungen (haben uns jedoch geeinigt, die Stellen nicht auszuschreiben). Hier im Forum gab's dazu mal andere Meinungen, deshalb hab ich gesucht, wo das steht. Sieh mal hier:
http://netkey40.igmetall.de/homepages/virtueller-gewerkschaftssekretaer/6befristetearbeitsvertrgeleiharbeitgeringfgigbeschftigteteilzeit/62geringfgigbeschftigteteilzeit/629wiekanneinebeschftigterwhrendderelternzeitinteilzeitarbeiten.html
Zitat:
Bei Verkürzung der Arbeitszeit während der Elternzeit gemäß § 15 Abs.5 BerzGG haben die Beschäftigten nach der Elternzeit Anspruch, zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Dazu bedarf es nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Das unterscheidet diese Verkürzung der Arbeitszeit von der Verkürzung auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Bei einer Verkürzung der Arbeitszeit auf Grundlage des TzBfG besteht kein Anspruch auf Rückkehr zur alten Arbeitszeit (siehe auch Frage 6.2.4 ).
In Betrieben mit Betriebsrat (BR) ist der Betriebsrat gem. § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu informieren und hat Mitbestimmung. Sinnvollerweise führt der BR im Vorfeld Gespräche über die Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung von Vätern und Müttern in der Elternzeit und trifft mit dem Arbeitgeber Regelungen.
Das BErzGG eröffnet in § 21 ausdrücklich die Möglichkeit zur befristeten Einstellung aus sachlichem Grund für den Ersatz von Arbeitnehmer/innen in Elternzeit. Auch diese Einstellungen sind nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig durch den BR.
Schöne Grüße von Saxonia