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MBR verkürzte Arbeitszeit

A
Alina
Jan 2018 bearbeitet

Hallo BR Kollegen,

ist es mitbestimmungspflichtig, wenn eine Kollegin aus der Elternzeit kommt und statt 40h nur noch 35h arbeiten möchte (befristet)? M. E. trifft hier doch der §87, 3 BetrVG zu oder etwa nicht? Einige von uns (Gremium) sind der Meinung es ist nur eine Informationspflicht, wenn das so ist, WO steht das bitte im Gesetz?

2.565033

Community-Antworten (33)

G
gironimo

20.08.2013 um 18:39 Uhr

Schau doch mal in den § 8 TzBfG. Da kann ein AN verlangen....... Was soll da noch mitbestimmt werden?

Bei 87.1.3 ist von der betriebsüblichen Arbeitszeit die Rede; nicht von der individuellen Wochenarbeitszeit.

C
Charlys

20.08.2013 um 20:47 Uhr

Wenn hier aber ein Dienstplan erforderlich ist, besteht dort MB. Gleiches gilt für alle Teilzeit

H
Hoppel

20.08.2013 um 21:16 Uhr

@ Alina

"Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus."

BAG Beschluß vom 25.01.2005 – 1 ABR 59/03

S
Snooker

20.08.2013 um 21:27 Uhr

Wenn ich folgenden Artikel zu dem ergangenem Urteil lese, könnte ich nur wieder sagen, "meißelt nicht jedes Urteil in Stein"

http://www.taylorwessing.com/uploads/tx_siruplawyermanagement/Arbeitsrecht_200529.de.pdf

N
Nubbel

20.08.2013 um 21:30 Uhr

Leute, wenn ich als arbeitnehmer ein verbrieftes recht auf Teilzeit habe, was soll der betriebsrat da mitbestimmen? ich dachte immer die götter tragen weiß

C
Charlys

20.08.2013 um 21:33 Uhr

Hoppel, die verringerung der Arheitszeit nicht aber ein notwendiger Dienstplan. .......................... Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter  BAG, Beschluß vom 13.10.1987 - 1 ABR 10/ 86. ......... also keine MB beim ob, aber wie

N
Nubbel

20.08.2013 um 21:34 Uhr

never, auch das regel ich in meinem arbeitsvertrag im Büro vom chef. und nu?

H
Hoppel

20.08.2013 um 21:40 Uhr

@ Snooker

Ich lach mich schlapp ... da willst Du mir mal wieder reichlich Wasser in den Wein schütten und kommst mit einer Stellungnahme zu dem von mir zitierten Urteil, welcher sich ausschließlich auf den Teil mit der ERHÖHUNG DER ARBEITSZEIT befasst.

C
Charlys

20.08.2013 um 21:45 Uhr

Nubbel, nix Büro vom Chef. Denn keine betriebsübliche Arbeitszeit.

S
Snooker

20.08.2013 um 21:48 Uhr

Ich sag nur meißel es nicht in Stein, sondern differenziere. Der Rest mit Bier und Wasser ist mir wurscht.

B
BRMtgl

20.08.2013 um 21:48 Uhr

Also auch wir stimmen gei jeder Teilzeit dem Dienstplan, also der Verteilung der ArbZeit zu. Der AG hat dieses auch durch seine nicht kleine Rechtsabteilung prüfen lasden und diese sah ein BR ist so im Boot.

N
Nubbel

20.08.2013 um 21:48 Uhr

charly, chaplin? Hääääääääääääääääää?

C
Charlys

20.08.2013 um 21:50 Uhr

Nubbel, extra für dich!!! .......Mitbestimmung des Betriebsrats bei Teilzeitwunsch

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur gewünschten Verteilung der Arbeitszeit, so darf der Arbeitgeber dem Teilzeitbegehren zunächst nicht entsprechen. Allerdings hat der Betriebsrat - ebenso wie der Arbeitgeber - in einer Einzelfallwürdigung die besondere familiäre Situation des Arbeitnehmers zu beachten.Im vorliegenden Fall hatten sowohl Arbeitgeber als auch der Betriebsrat die Zustimmung zum Teilzeitwunsch einer Arbeitnehmerin verweigert.Die Zustimmungsverweigerung wurde damit begründet, dass die starre, festgelegte Arbeitszeit der einzelnen Mitarbeiterin nicht mit dem Interesse der Kolleginnen und Kollegen in Einklang zu bringen sei und den Betriebsfrieden störe. Jeder solle im vergleichbaren Umfang in die Vorzüge und Nachteile des Arbeitsrahmens eingebunden werden.Offen war die Frage, ob der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen mit der Begründung ablehnen kann, der Betriebsrat habe der von der Arbeitnehmerin begehrten Verteilung der Arbeitszeit nicht zugestimmt.Das LAG Schleswig-Holstein gab der Teilzeitklage statt.Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber gemäß § 8 TzBfG Teilzeitbeschäftigung verlangen, soweit keine betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Der Anspruch bezieht sich sowohl auf den Umfang der Beschäftigung als auch auf die Lage der Arbeitszeit. Die Lage der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber allerdings nicht frei bestimmen: Er muss die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG einholen.Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit, so muss der Arbeitgeber dies beachten und darf dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers zunächst nicht entsprechen.Allerdings muss der Betriebsrat ebenso wie der Arbeitgeber abwägen, ob die vom Arbeitnehmer gewünschte Lage der Arbeitszeit die besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept wesentlich beeinträchtigt. Diese Abwägung ist gerichtlich überprüfbar.Erhebt der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht, so ist dieses befugt, die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats im Lichte des § 8 TzBfG zu überprüfen.Das LAG hat vorliegend insbesondere die Pflicht des Arbeitgebers betont, bei der Arbeitszeiteinteilung die besondere familiäre Situation des jeweiligen Arbeitnehmers zu beachten. Dieser Pflicht werden weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat gerecht, wenn sich die beiden starr auf ein bei ihnen durch Betriebsvereinbarung bestehendes Prinzip flexibler Arbeitszeit berufen.Betriebsrat und Arbeitgeber werden der Vorgabe des § 8 TzBfG nur dann gerecht, wenn sie den Einzelfall in seiner konkreten Situation würdigen. Eine solche Einzelfallwürdigung haben Arbeitgeber und Betriebsrat im konkreten Fall aber unterlassen.Das LAG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache Revision zugelassen. Mittlerweilen hat der Arbeitgeber beim BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZR 893/07 Revision eingelegt.Quelle:LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.2007Aktenzeichen: 4 Sa 242/07PM des LAG Schleswig-Holstein v. 21.12.2007© arbeitsrecht.de - (Redaktion arbeitsrecht.de)

S
Snooker

20.08.2013 um 21:50 Uhr

BRMtgl ihr habt ja auch nicht Hoppel als Cheffe. duckundwechflitz. ;-)

N
Nubbel

20.08.2013 um 21:53 Uhr

charly, da hat der betriebsrat also in einer betriebsvereinbarung nicht die familiären Belange jedes einzelnen gewürdigt...... merkste was?

G
ganther

20.08.2013 um 22:14 Uhr

Nubbel lass gut sein.... Zum eingestehen von Fehlern gehört....

H
Hoppel

20.08.2013 um 22:26 Uhr

@ Charlys

Ich kann nicht ganz nachvollziehen, warum Du einen Auszug aus einer Urteilsbegründung einstellst, der damit endet, dass der AG Revision beim BAG eingelegt hat ...

Wenn schon, sollte man doch auf die BAG Entscheidung zurück greifen ...

"1. Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entgegenstehen.

  1. Der Betriebsrat hat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darauf zu achten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gefördert wird. Diese allgemeine Aufgabe des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG führt nicht notwendig zum Vorrang der Interessen des einzelnen Arbeitnehmers, der Familienpflichten zu erfüllen hat. Den Betriebsparteien steht bei der Abwägung der Einzel- und Kollektivinteressen ein Beurteilungsspielraum zu.

BAG, Urteil vom 16. 12. 2008 - 9 AZR 893/07

Und nur mal so nebenbei angemerkt ... "Die Beklagte darf die Klägerin während der Dauer der Regelungsabrede nicht mit der gewünschten starren Arbeitszeit beschäftigen. "

C
Charlys

20.08.2013 um 22:27 Uhr

Lage der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung

Für Teilzeitbeschäftigte gelten die oben genannten Grundsätze uneingeschränkt, auch für sog. geringfügig Beschäftigte ?400-Euro-Kräfte? (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Auch hier hat der Betriebsrat nicht über die Dauer der vereinbarten oder tariflich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit mitzubestimmen.Umso wichtiger ist bei Teilzeitbeschäftigten die Mitbestimmung der Lage der Arbeitszeit. Es ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmer, die einen Teilzeitarbeitsvertrag schließen, dafür in aller Regel sehr gute Gründe haben, die meist in ihrer privaten Lebensführung haben. So sind häufige Gründe für die Eingehung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses die Versorgung minderjähriger Kinder, die Führung des Haushalts oder die Pflege naher Angehöriger. Hier kommt dem Betriebsrat eine besonders hohe soziale Verantwortung bei der Gestaltung der Arbeitszeit dieses Personenkreises zu ....... http://www.kanzlei-hessling.de/de/inhalte-Betriebsratsratgeber/_87_Abs_1_Nr_2_BetrVG_Arbeitszeit/....... http://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/teilzeit-236-mitbestimmung-des-betriebsratspersonalrats-bei-teilzeitwuenschen_idesk_PI13994_HI1436980.html

N
Nubbel

20.08.2013 um 22:33 Uhr

chally, nochmal, wenn ich mit meinem Chef Teilzeit vereinbare, und die dann wild in der betriebsüblichen arbeitszeit verteile, das ganze in einem Zusatz zu meinem arbeitsvertrag vereinbare, schaut der betriebsrat nicht einmal zu.

S
Snooker

20.08.2013 um 22:36 Uhr

@Hoppel Ich möchte Deine Ausage ja nicht Grundsätzlich in Frage stellen. Ich verwehre mich nur immer diese Urteile als Hinkelstein zu sehen. Selbst in Deinem letzten Post steht .......... Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung............ auch hier wird das Wort kann benutzt. Ich stelle Das Urteil in soweit nicht in Frage, nur seht alle Differenzen und nicht nur die die die eigene Auffassung unterstützt.

N
Nubbel

20.08.2013 um 22:40 Uhr

snooker, ich sehe hier jede menge differenzen

S
Snooker

20.08.2013 um 22:41 Uhr

Und dann noch mal die Rechtspyramide wo der Arbeitsvertrag und Betriebs- und Dienstvereinbarungen angesiedelt sind

http://www.neues-tarifrecht-hessen.barthelonline.de/html/arbeitsrechtspyramide.html

C
Charlys

20.08.2013 um 22:43 Uhr

Nubbel, aber nur wenn du auch extra ArbG bekommst. Denn die Urteile gelten nun einmal. Auch für Nubbel, denn escsteht in keinem das Nubbel ausgenommen ist. Weiter betriebsüblich ist idR nicht x verschiedene Arbeitszeit. ........ Betriebsüblich per Definition ist "die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit". Die Betriebsüblichkeit muss natürlich nicht für alle Arbeitnehmer des Betriebs einheitlich sein. Vielmehr beschreibt sie diese für bestimmte Arbeitsplätze und Arbeitnehmergruppen. So gibt es für Teilzeitbeschäftigte eine andere betriebsübliche Arbeitszeit als für Vollzeitbeschäftigte. ...... und das Thema "betriebsübliche Arbeitszeit und Beginn und Ende" ist nun mal § 87, 1. Dass gerade Du hier beim § 87, 1 solche Lücken hast :-((((((((

H
Hoppel

20.08.2013 um 22:46 Uhr

@ Nubbel

Erst lesen, dann verstehen, dann schreiben ...

Der BR hat keinerlei Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Verringerung der Arbeitszeit geht. Aber wenn kollektive Interessen betroffen sind, hat der BR ein Mitbestimmungsrecht, was die Verteilung der Arbeitszeit betrifft. Und kollektive Interessen liegen nicht nur dann vor, wenn der betriebsübliche Arbeitszeitrahmen tangiert wird ...

Deinen Spruch "wenn ich mit meinem Chef Teilzeit vereinbare, und die dann wild in der betriebsüblichen arbeitszeit verteile, das ganze in einem Zusatz zu meinem arbeitsvertrag vereinbare, schaut der betriebsrat nicht einmal zu." kannst Du getrost in die Tonne kloppen!

N
Nubbel

20.08.2013 um 22:47 Uhr

ich habe mut zu anderen lücken:) wenn du das brauchst, es sei dir gegönnt

B
blackjack

21.08.2013 um 00:40 Uhr

  1. Das TzBfG kann dem Arbeitnehmer einen umfassenden individuellen Teilzeitanspruch nur für den Umfang der Arbeitszeit einräumen. Nur das Ausmaß der Arbeitspflicht unterliegt der umfassenden Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Die Arbeitszeitreduktion ist schlechthin mitbestimmungsfrei. So wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegen den Willen von Betriebsrat und Belegschaft einen Aufhebungsvertrag schließen können, so können sie auch die Arbeitszeit reduzieren.

  2. Die Verteilung der (reduzierten) Arbeitszeit auf die Wochentage unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 2 BetrVG: Nur der Betriebsrat kann darüber wachen, dass die Arbeitszeit „gerecht” auf die Wochentage verteilt wird. Es gibt keinen Sachgrund dafür, nur Teilzeiter von unangenehmen Tagen (Samstag, Freitag, Montag) freizustellen und diese Tage von Vollzeitarbeitnehmern oder anderen „wunschlosen” Teilzeitern bewältigen zu lassen. Ebenso wenig geht es an, im Betrieb das Prioritätsprinzip greifen zu lassen und diejenigen Arbeitnehmer zu ihren Wunschtagen arbeiten zu lassen, die ihren Arbeitszeitwunsch zuerst geäußert haben. Vielmehr hat der Betriebsrat über die notwendige Mitbestimmung nach § 87 I Nr. 2 BetrVG auch „Wunschteilzeiter” zur Arbeit an unangenehmen Tagen vorzusehen. Hierüber kann sich der Arbeitgeber wegen der Mitbestimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung nicht durch Individualvertrag hinwegsetzen: Er kann keinen Arbeitnehmer gezielt und ohne Mitbestimmung des Betriebsrats bevorzugen - sei es durch ausdrückliche Regelung, sei es über die Fiktion des § 8 V 2 TzBfG.

  3. Die Festlegung der Arbeitszeitlage am jeweiligen Arbeitstag ist nicht Gegenstand des „Teilzeitanspruchs”. Der Arbeitgeber braucht insofern dem Wunsch des Arbeitnehmers nicht zu widersprechen. Die Arbeitszeitlage am Tag (vormittags, bestimmte Stunden etc) ist dem Direktionsrecht überantwortet, unterliegt aber zugleich der notwendigen Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 2 BetrVG.

  4. Das wird die Attraktivität der Teilzeit „nach Wunsch” schmälern: Wenn der Arbeitnehmer nicht sicher sein kann, nur an Wunschtagen arbeiten oder allenfalls bei „erheblich überwiegendem betrieblichen Interesse” (§ 8 V 4 TzBfG) weichen zu müssen, wenn er vielmehr einkalkulieren muss, dass die Betriebsparteien ungeliebte Zeiten gleichmäßig aufteilen werden, dann wird sich der mit der Arbeitszeitreduktion verbundene Einkommensverlust nicht lohnen.

Quelle: Professor Dr. Volker Rieble und Dr. Martin Gutzeit

G
ganther

21.08.2013 um 02:32 Uhr

jetzt wird im BR Forum schon Rieble zitiert....

G
gironimo

21.08.2013 um 11:12 Uhr

In der Frage war nichts von der Verteilung der Arbeitszeit zu lesen sondern lediglich um die Reduzierung von 40 auf 35 in der Woche.

Und da ist selbst bei 27 Beiträgen zu dieser Frage nicht erkennbar, dass es eine Mitbestimmung gibt. Gibt es ja auch nicht. Die kann erst dann zum Ansatz kommen, wenn die bestehende Arbeitszeitregelung (oder die Dienstplanregelung) tangiert wird. In zahllosen Betrieben mag dies völlig ohne Belang sein (z.B. Bürobetriebe mit Gleizeitregelungen); in anderen hat dies größere Bedeutung (Schichtbetriebe usw)

Und da kommt es auf den Betrieb an - den wir nicht kennen.

N
Nubbel

21.08.2013 um 12:36 Uhr

Danke!!!!!

A
Alina

21.08.2013 um 12:55 Uhr

Erst einmal ein dickes Danke an alle, die hier fleißig geantwortet haben. Leider hat aber niemand meine Frage richtig gelesen, bzw. darauf geantwortet. Was ist denn nun mit §87, 3 BetrVG und/ oder der Informationspflicht, wenn es die denn gibt???

N
Nubbel

21.08.2013 um 13:18 Uhr

aber sicher wurde deine frage beantwortet! bei der verringerung der arbeitszeit seid ihr nicht in der mitbestimmung.

im zuge der informations- und beratungsrechte des betriebsrates bei der personalplanung, würde ich beim arbeitgeber mal infos anfordern: welcher arbeitnehmer hat welche wochenarbeitszeit. und zwar von allen!

A
Alina

21.08.2013 um 13:23 Uhr

Danke nubbel,

ich möchte es nur verstehen. Warum sind wir nicht in der MBR, was ist hier mit §87 Abs. 3 BetrVG? Trifft der nicht zu? Warum nicht? Wo steht das, dass wir nicht mitbestimmen?

Das mag ja alles korrekt sein, wie gesagt, ich brauche dafür schlagkräfttige, aussagefähige Argumente, denn mit, "ihr seid nicht in der Mibestimmung" kann ich nichts anfangen....Weißt du, wie ich meine???

Das mit der Information habe ich mir notiert, dass sehe ich dann auch so...

LG

N
Nubbel

21.08.2013 um 14:18 Uhr

http://leinemann.org/hefte_05/200509/05.pdf

auf seite 9 findest du die antwort

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