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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeit nach Elternzeit

F
frostirot
Nov 2020 bearbeitet

Eine Kollegin (Einzelhandelskauffrau) kommt in Kürze aus der Elternzeit zurück. Möchte jetzt nur noch vormittags arbeiten, Sa. gar nicht, 3 x in der Woche. Soweit okay ! Ihren Arbeitsplatz gibt es aber nicht mehr. (zuletzt Verwaltung) Und für den Betrieb (Einzelhandel) ist die gewünschte Arbeitszeit total ungünstig, da nachmittags und an den Wochenenden mehr Kunden im Hause sind. Bin mir unsicher, wie BR zu handeln hat.

2.006011

Community-Antworten (11)

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Kölner

30.07.2013 um 18:44 Uhr

@frostirot Ihr regelt da gar nichts. Das macht der AG - die ANin kann sich zwar beim BR melden, um Hilfe bitten und vll. redet Ihr dann auch mal mit dem AG...doch sehe ich dahingehend schwarz, als dass diese ANin schon spezielle Wünsche hat, die nicht jeder AG bieten kann.

G
gironimo

30.07.2013 um 19:34 Uhr

Das Verfahren läuft halt wie im § 8 TzBfG beschrieben ab. Das heißt - wie Kölner schon schreibt - regeln das AN und AG; und "total ungünstig" reicht wohl zur Ablehnung nicht aus.

Aber unabhängig davon, hat die Kollegin doch einen Arbeitsvertrag für Tätigkeiten in der Verwaltung (hat sie?). Lässt Ihr Vertrag es zu, dass sie so einfach in den Handel gesteckt wird? Auch wenn sie keinen Anspruch auf den ursprünglichen Arbeitsplatz hat; es muss aber schon ein vergleichbarer sein, der Ihrem Arbeitsvertrag entspricht.

.... wie BR zu handeln hat< Er hat die Interessen der Kollegin wahrzunehmen, wenn diese darum bittet. Vielleicht empfehlt Ihr ihr auch, sich ggf. arbeitsrechtlich beraten zu lassen.

H
Hartmut

30.07.2013 um 20:29 Uhr

Hallo frostirot, willkommen im Forum! :) Ich will's dir genau erklären. Der §8 Abs. 4 des TzBfG sagt: "Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, SOWEIT BETRIEBLICHE GRÜNDE nicht entgegenstehen." (Hervorhebung von mir.) Der Pferdefuß für die AN ist halt, dass dort nicht "DRINGENDE betriebliche Gründe" steht. Denn für sozusagen normale betriebliche Gründe hängt die Latte vergleichsweise tief. Da führt an der gütlichen Einigung mit dem AG kein Weg vorbei.

K
Kölner

30.07.2013 um 20:33 Uhr

@Hartmut Nach Deiner Dichtheit will ich Dich nicht fragen, weil ich die Spielregeln dieses Forums nicht verletzten möchte. Aber sehr sachlich: Es geht nicht um das TzBfG und die Verkürzung der AZ an sich, sondern um die Verteilung der AZ. Das wird dann schon das Problem des AG und der AN sein.

P
pillepalleTR

30.07.2013 um 22:22 Uhr

Ab und an wünsche ich mir hier im Forum ne Tüte Popcorn ...

K
Kölner

30.07.2013 um 23:50 Uhr

Das war mal ein selten genialer Spruch, pillepalleTR.

H
Hoppel

31.07.2013 um 08:32 Uhr

@ frostirot

"Eine Kollegin (Einzelhandelskauffrau) kommt in Kürze aus der Elternzeit zurück."

Ist der Kollegin bekannt, dass Sie ihren Antrag auf Verringerung der AZ SPÄTESTENS DREI Monate vor gewünschtem Beginn stellen muss?

Außerdem kommt Ihr als BR über den § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG in´s Spiel.

Guckt Euch dazu mal das BAG, Urteil vom 16.12.2008, 9 AZR 893/07 an!

Auch ist diese Seite für Euch interessant: http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Mitbestimmung_des_Betriebsrates_bei_Arbeitszeitverteilungswuenschen_BAG_9AZR893-07.html

Ob der AG die Kollegin nach Beendigung der Elternzeit vertragsgemäß beschäftigen kann oder nicht, werdet Ihr spätestens dann feststellen, wenn Euch eine Anhörung zu einer betriebsbedingten Kündigung auf den Tisch flattert.

P
Petra666

10.11.2020 um 20:25 Uhr

Hallo an alle ..ich hoffe ihr könnt mir meine Ängste etwas nehmen .. und zwar bin ich 8 Jahre im Unternehmen .. im Einzelhandel .. Habe all die Jahre NUR Frühschicht gemacht .. 6 Tage Woche ..habe eine Führungsposition .. Nun bin ich leider alleinerziehende Mama .. fange bald wieder an zu arbeiten .. Nun wurde mir vorgeschlagen .. nicht mehr die Führungsposition zu haben aber intern in der Abteilung bestimmte Aufgaben zu übernehmen .. Ich wollte gerne in meinen alten Beruf zurück bei gleichen Bedienungen .. Ich habe nun mit mir reden lassen ( aber noch nichts schriftliches).. das ich Vollzeit ..keine Führungsposition aber dafür in der Woche 5 Tage Frühschicht und samstags wie alle anderen auch Mal spät ..da ich in der Woche mein Baby ja hab und die Krippe nur früh auf hat .. Morgens hinbringen übernimmt meine Mutter aber alles weitere ich .. und am WE ist halt der Vater da ..deswegen samstags auch spät ..

Nun meine Frage ..wenn ich immer Frühschicht war ..all die Jahre .. Führungsposition.. Kann man all das verwerfen .. Obwohl es in dem Betrieb ..einige gibt ..denen es gewährleistet wird nur Frühschicht zu machen ..wegen der Kinder ..

K
Kjarrigan

11.11.2020 um 09:44 Uhr

Bitte einen eigen Thread aufmachen. Kurzantwort: Nach der Elternzeit hast du einen Anspruch auf Fortsetzung deines AV zu gleichen Konditionen. Alle Änderungswünsche (von dir oder vom AG) bedürfen der Zustimmung beider Seiten (Verhandlungssache)

C
celestro

11.11.2020 um 11:23 Uhr

Wenn es allen anderen ermöglicht wird, wieso sollte das bei Dir nun anders sein?

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