Erstellt am 26.01.2011 um 09:29 Uhr von rkoch
Die Veränderung der Arbeitszeitdauer unterliegt nicht der Mitbestimmung des BR, ggf. die Lage der Arbeitszeit wenn ein kollektives Interesse besteht.
Allerdings darf der AG die Dauer der AZ nicht einseitig ändern, dies bedürfte einer Änderungskündigung die über den BR (§102) gehen müsste. Aber das ist Individualrecht und der BR kann hier zunächst nur den AN unterstützen indem er ihn zu dem Vorgang berät. Solange keine Änderungskündigung oder einvernehmliche Vereinbarung eines TZ-AV erfolgt ist gilt nämlich der AV mit 40 Std unverändert weiter. Wenn der AN also mit der Veränderung nicht einverstanden ist müßte er individualrechtlich auf Einhaltung des AV klagen.
Eine interessante Option (die ich aber nicht im Detail durchdacht habe sondern die mir gerade in den Kopf geschossen ist) wäre:
Vom AG den geänderten AV vorlegen lassen, und so weit er das nicht kann davon ausgehen, das es sich um eine "vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit" handelt (§87 (1) Nr. 3 BetrVG) mit den entsprechenden Konsequenzen. Wäre interessant wie der AG darauf reagiert....
Erstellt am 26.01.2011 um 11:14 Uhr von pfeilenbogen
rkoch
>> "vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit"
Gibt es nicht bei nur einem oder wenigen Koll. Ginge nur bei allen oder zu mindest einer ganzen Abteilung.
Aber eine Gute Idee den AG zum Nachdenken zu bringen.
Erstellt am 26.01.2011 um 11:24 Uhr von Petrus
Allerdings gibt es auch die Negativvariante: Der ArbGeb hat dem Koll. eine "Freiwillige Änderungsvereinbarung" vorgelegt, die dieser unterschrieben hat. Ist zwar gegenüber dem "einfach gestrickten" MA nicht sonderlich fair - aber da das dann "in gegenseitigem Einverständnis" passiert ist...
Leider kommen manche MA immer erst hinterher zum BR :-(
Erstellt am 26.01.2011 um 13:21 Uhr von rkoch
> Ginge nur bei allen oder zu mindest einer ganzen Abteilung.
Negativ. Das MBR besteht wie auch bei Überstunden auch bei der Anordnung einer Verkürzung/Verlängerung einzelner AN.
Erstellt am 26.01.2011 um 14:46 Uhr von ganther
aber rkoch
es ist ja die Frage ob angeordnet wird. In fast allen Fällen ist es einvernehmlich mit dem MA und dann bist du als BR raus.... Der BR hat auch bei Teilzeitwünschen der MA kein MBR (Ausnahme kollektives Interesse - Antwort auf meine Nachfrage beim Seminar an einen BAG-Richter: das hat das BAG mal geschrieben aber in der Praxis wird da wohl niemals ein Gericht ein MBR sehen)
Erstellt am 27.01.2011 um 08:42 Uhr von rkoch
@ganther
Das war ja mein Gedankengang: Wenn der AG keine einvernehmliche Einigung (TZ-Vertrag) mit dem AN belegen kann, dann bleibt faktisch nur Anordnung einer Verkürzung übrig....