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Verkürzte Arbeitszeit

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grummel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, bei uns wurde ein (nett ausgedrückt: sehr einfacher) Arbeitnehmer von 40h auf 30h zurückgestuft, angeblich weil er den Aufgaben geistig nicht gewachsen ist. Warum genau wissen wir jedoch nicht. Das Gespäch mit unserem Chef folgt bald. Wir sind keine tarif-gebundene Firma. Kann der Arbeitgeber das überhaupt tun? Wir als BR müssen doch unsere Zustimmung erteilen, oder? Danke im Voraus Gruß

94606

Community-Antworten (6)

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rkoch

26.01.2011 um 10:29 Uhr

Die Veränderung der Arbeitszeitdauer unterliegt nicht der Mitbestimmung des BR, ggf. die Lage der Arbeitszeit wenn ein kollektives Interesse besteht.

Allerdings darf der AG die Dauer der AZ nicht einseitig ändern, dies bedürfte einer Änderungskündigung die über den BR (§102) gehen müsste. Aber das ist Individualrecht und der BR kann hier zunächst nur den AN unterstützen indem er ihn zu dem Vorgang berät. Solange keine Änderungskündigung oder einvernehmliche Vereinbarung eines TZ-AV erfolgt ist gilt nämlich der AV mit 40 Std unverändert weiter. Wenn der AN also mit der Veränderung nicht einverstanden ist müßte er individualrechtlich auf Einhaltung des AV klagen.

Eine interessante Option (die ich aber nicht im Detail durchdacht habe sondern die mir gerade in den Kopf geschossen ist) wäre:

Vom AG den geänderten AV vorlegen lassen, und so weit er das nicht kann davon ausgehen, das es sich um eine "vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit" handelt (§87 (1) Nr. 3 BetrVG) mit den entsprechenden Konsequenzen. Wäre interessant wie der AG darauf reagiert....

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pfeilenbogen

26.01.2011 um 12:14 Uhr

rkoch

"vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit"

Gibt es nicht bei nur einem oder wenigen Koll. Ginge nur bei allen oder zu mindest einer ganzen Abteilung.

Aber eine Gute Idee den AG zum Nachdenken zu bringen.

P
Petrus

26.01.2011 um 12:24 Uhr

Allerdings gibt es auch die Negativvariante: Der ArbGeb hat dem Koll. eine "Freiwillige Änderungsvereinbarung" vorgelegt, die dieser unterschrieben hat. Ist zwar gegenüber dem "einfach gestrickten" MA nicht sonderlich fair - aber da das dann "in gegenseitigem Einverständnis" passiert ist... Leider kommen manche MA immer erst hinterher zum BR :-(

R
rkoch

26.01.2011 um 14:21 Uhr

Ginge nur bei allen oder zu mindest einer ganzen Abteilung.

Negativ. Das MBR besteht wie auch bei Überstunden auch bei der Anordnung einer Verkürzung/Verlängerung einzelner AN.

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ganther

26.01.2011 um 15:46 Uhr

aber rkoch

es ist ja die Frage ob angeordnet wird. In fast allen Fällen ist es einvernehmlich mit dem MA und dann bist du als BR raus.... Der BR hat auch bei Teilzeitwünschen der MA kein MBR (Ausnahme kollektives Interesse - Antwort auf meine Nachfrage beim Seminar an einen BAG-Richter: das hat das BAG mal geschrieben aber in der Praxis wird da wohl niemals ein Gericht ein MBR sehen)

R
rkoch

27.01.2011 um 09:42 Uhr

@ganther

Das war ja mein Gedankengang: Wenn der AG keine einvernehmliche Einigung (TZ-Vertrag) mit dem AN belegen kann, dann bleibt faktisch nur Anordnung einer Verkürzung übrig....

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