Versetzung eines AN ohne Information des BR
Ein AN soll versetzt werden. Der BR ist nicht informiert worden. Der AG hat den AN zum Stillschweigen verpflichtet, erst möchte der AG die Abteilung informieren. In meinen Augen ist das eine grobe Verletztung des Mitspracherechts des BR. Außerdem ist das doch Nötigung des AN, da dieser mit dem BR und seinen Kollegen sprechen will.
Community-Antworten (8)
22.10.2010 um 02:38 Uhr
der AG darf sehr wohl erst mit dem MA und den Kollegen reden und dann den BR einbinden. Wo steht dass er das nicht darf. Der AG muss VOR der Versetzung die Zustimmung einholen mehr nicht. Und du schreibst ja selbst er soll erst versetzt werden. Der AG kann seiner Verpflichtung also noch rechtzeitig nachkommen
Ob das geschickt ist ist eine ganz andere Frage. gute Stimmung mache ich als AG bei meinem BR nicht unbedingt (siehe bei euch). Andererseits erscheint ihr mir da etwas übersensibel zu sein
Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne sehe ich auch noch nicht. Da gehört schon etwas mehr dazu.
22.10.2010 um 07:48 Uhr
Spatzl, handelt es sich um einen neuen Arbeitsplatz in der Abteilung?
22.10.2010 um 11:53 Uhr
Der AG muss VOR der Versetzung die Zustimmung einholen mehr nicht. Und du schreibst ja selbst er soll erst versetzt werden. Ob das geschickt ist ist eine ganz andere Frage.
Darum geht es nicht. Wenn der AG den AN bereits über den Vorgang der Versetzung informiert hat, hat er Fakten geschaffen, die durch den BR im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nicht mehr problemlos revidiert werden können. Was ist wenn der BR der geplanten Versetzung widerspricht? Wenn der AN durch die Versetzung einen Vorteil gehabt hätte wäre er auf den BR stinksauer. Der BR KANN eigentlich den geschaffenen Fakten nicht mehr entgegentreten. Das widerspricht zwei Grundsätzen aus dem BetrVG:
Der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem Verbot der Behinderung von BR-Tätigkeit.
Da der BR in personellen Fragen die beteiligten Personen befragen soll, ist es definitiv Behinderung der BR-Tätigkeit dem AN Stillschweigen aufzuerlegen.
Außerdem hat der AG die Pflicht, den BR nach §80 "rechtzeitig und umfassend zu unterrichten". Dieses Recht hat der BR auch in dem Moment in dem der AG eine Versetzung PLANT. Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, das "rechtzeitig" nur zu einem Zeitpunkt sein kann, zu dem noch gar keine Entscheidung über die Person gefallen ist. Der AG hat den BR also über die geplante Maßnahme und die in Frage kommenden Personen schon lange vor der Beteiligung nach §99 zu unterrichten.
Das BAG hat nur in einem Fall dem AG zugestanden, die entsprechenden Gespräche VOR der information des Betriebsrates zu führen: Wenn ein AN aus dem Ausland eingestellt werden soll. In diesem Fall gebietet IMHO der Schutz des AN, der durch diese Veränderung ja massiv betroffen ist, das dieser von der Maßnahme erfährt.
s.a. DKK Rn. 121 zu §99 BetrVG: § 80 Abs. 2 und § 2 (zu dessen Bedeutung für die Verhaltenspflichten des BR im Mitbestimmungsverfahren vgl. § 2 Rn. 4 ff.) gebieten, dass der AG den BR gerade in einem Stadium informiert, in dem er selbst für die sachgerechte Erörterung möglicher Widerspruchsgründe mit dem Ziel einer außergerichtlichen Konfliktlösung noch offen ist, d. h. sich zwischen mehreren Bewerbern noch nicht festgelegt hat.
22.10.2010 um 12:12 Uhr
...und dabei liegt der objektiv späteste Termin wegen § 99 Abs. 3 BetrVG eine Woche vor Durchführung der Maßnahme.
22.10.2010 um 14:57 Uhr
@rkoch
Du gehst bei Deiner Antwort aber davon aus, dass es mehrere Bewerber für die Stelle gibt.
Der Sachverhalt ist eigentlich zu dünn um eine valide Antwort zu geben. Hier könnte so viel Sache eine Rolle spielen: der AG will versetzen da ein leidensgerechter Arbeitsplatz geschaffen wurde oder jetziger Arbeitsplatz fällt weg und AG will im Rahmen des Direktionsrechtes den AN einen anderen Arbeitsplatz zuweisen... etc
Das wäre dann anders zu beurteilen
22.10.2010 um 15:20 Uhr
Liebe Paula,
was du anführst sind doch gerade Beispiele warum die Informationspflicht so wichtig ist. Der Gesundheitsschutz löst sogar u.U. Mitbestimmung aus.
Gerade was die Personalplanung betrifft kommt noch §92 hinzu: "Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat....rechtzeitig und umfassend zu unterrichten."
Was rechtzeitig ist hat rkoch schon ausgeführt. Der BR soll noch in der Lage sein mit dem AG über die Maßnahmen beraten zu können.
22.10.2010 um 15:31 Uhr
@neskia
das stimmt. Aber es ging ursprünglich darum was ggf. die Grenzen sind in denen sich der AG sich bewegt.
Und wenn der AG entsprechend vorsichtig informiert oder der Sachverhalt es hergiebt liegt kein Verstoss durch den AG vor.
Das Problem eines solchen Forums ist häufig das vordergründig einfache Fragen nicht zutreffende Antworten produziert, da nicht alle Fakten bekannt sind.
Ich fand die Antwort von rkoch ja gut. Er ist jemand der in diesem Forum mit seinem Sachverstand wirklich hervorsticht. Ich schätze ihn dafür wirklich.
Ich wollte nur einen neuen Blickwinkel in die Diskussion geben, da juristische Fragestellungen manchmal eben nicht so einfach sind wie sie scheinen. Und vorliegend sind halt je nach dem tatsächlichen Sachverhalt unterschiedliche Antworten denkbar.
Leider ist das Leben nicht immer ganz so einfach wie es auf den ersten Blick scheint
22.10.2010 um 15:46 Uhr
@paula
Ich fühle mich geehrt :-) Aber ich sollte darauf hinweisen das meine Meinung doch immer nur meine persönlilchen 5ct sind, da ich auch nur BR und kein RA bin.
Du gehst bei Deiner Antwort aber davon aus, dass es mehrere Bewerber für die Stelle gibt.
Da hast Du irgendwas missverstanden. Hab meinen Beitrag gerade nochmal durchgelesen und bin sicher das ich auf diese Situation gerade nicht eingegangen bin.
Zitat: "Was ist wenn der BR der geplanten Versetzung widerspricht? Wenn der AN durch die Versetzung einen Vorteil gehabt hätte wäre er auf den BR stinksauer. "
Darum ging es mir. Weiter unten hab ich zwar mehrmals "Personen" Mz. geschrieben aber nur weil die rechtlichen Wendungen so lauten.
Die Situation von Spatzl ist uns beim besten Willen nicht unbekannt, sondern leider oft die Regel. Und wir stehen jedes mal vor der Frage: Unabhängig davon ob wir widersprechen könnten/würde: Können wir jetzt überhaupt noch widersprechen? Machen wir uns dann nicht vor den Kollegen unmöglich wenn wir es tun würden? Kann man überhaupt noch von Mitbestimmung reden? Oder ist uns die schon weggenommen worden?
Danke auf jeden Fall dafür, das Du auch noch Gründe genannt hast, warum die Mitbestimmung überhaupt auch bei Einzelpersonen so wichtig ist.
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