Erstellt am 06.12.2011 um 13:23 Uhr von rkoch
Gehen wir das ganze von hinten an:
> 3. Wenn der BR gehört wird, muss der AN schon informiert sein?
Nein, ganz im Gegenteil! Es ist eigentlich so, das zuallererst der BR angehört wird, der dann ggf. den AN befragt.
Hintergrund: Kontaktiert der AG zuerst den AN nimmt er gewissermaßen die Antwort des BR vorweg. Ist der AN einverstanden bzw. gar begeistert, der BR widerspricht später, so ist i.d.R. der AN auf den BR sauer. Ist der AN nicht einverstanden entsteht trotzdem ein gewisser Druck auf den AN, der gar nicht entstehen würde wenn der BR widerspricht. Widerspricht der BR nicht, ist wieder der AN auf den BR sauer. In jedem Fall stört die Vorab-beteiligung des AN dadurch den BR in der Ausübung der MB. Allerdings erreicht das selten die Qualität einer Behinderung der BR-Arbeit, so das man dem AG dies nur in Ausnahmefällen wirksam untersagen kann.
> 4. Wie ist die Position des BR, wenn der AN der Versetzung nicht zustimmt.
Das ist belanglos. Die Widerspruchsgründe des BR haben nichts mit dem Willen des AN zu tun, sondern sind in §99 explizit festgelegt. Trifft einer der Gründe zu KANN der BR widersprechen (muß aber nicht). Bei der Frage OB der BR bei Vorliegen eines Grundes widerspricht kann die Meinung des AN interessant werden (z.B. ist der Widerspruchsgrund "Benachteiligung des betroffenen AN" nicht gegeben, wenn der AN mit der Maßnahme einverstanden ist.)
> 2. Kann der AG erst versetzen und was, wenn der AN nicht zustimmt
Das lese ich mal so: "Kann der AG erst versetzen wenn der BR zugestimmt hat?"
Ja, nur wenn der BR zugestimmt hat (oder besser: Nicht fristgerecht widersprochen hat) kann der AG an die Umsetzung der Maßnahme gehen.
Der AN muß übrigens nicht zustimmen. Es hängt davon ab, ob der AG bezüglich der Versetzung noch (oder überhaupt) das Weisungsrecht hat. Dieses hat er, wenn er einzelvertraglich dies so mit dem AN vereinbart hat (Versetzungklausel: Der AN erklärt sich bereit auch andere Aufgaben zu übernehmen, o.ä.). Er kann dieses Recht aber verwirkt haben wenn er über einen sehr langen Zeitraum dieses Recht nicht ausgeübt hat (Vertrauensschutz). Die explizite Zustimmung des AN kann eine fehlende arbeitsvertragliche Klausel ersetzen. Das ist aber nicht das Problem des BR sondern Individualrecht.
> 1. Muss der AN den AG vor der Versetzung informieren und kann er dann bei positiver Zustimmung versetzen?
Ist damit schon beantwortet.
Erstellt am 06.12.2011 um 15:58 Uhr von gironimo
rkoch - Deine Antwort ist auf das Verhältnis AG - BR ausgerichtet und läußt den AN nach dem Motto "sein Problem" links liegen.
Möglicher Weise gibt es eben doch nicht diese Klausel im Arbeitsvertrag oder sie ist nicht korrekt oder oder....
Dann sollte der BR schon darauf hinweisen, dass die Weigerung des AN eine Änderungskündigung nach sich ziehen kann. Und schon hat der BR den Fall wieder auf dem Tisch.
Erstellt am 06.12.2011 um 18:16 Uhr von paula
@rkoch
"Nein, ganz im Gegenteil! Es ist eigentlich so, das zuallererst der BR angehört wird, der dann ggf. den AN befragt."
Offen und ehrlich: ich als AG würde immer zuerst den AN informieren! Wenn ich das sauber unter den Vorbehalt des BR stelle wird da auch kein Angriffspunkt draus. Aber dieses Recht würde ich mir als AG NIEMALS nehmen lassen
"Er kann dieses Recht aber verwirkt haben wenn er über einen sehr langen Zeitraum dieses Recht nicht ausgeübt hat (Vertrauensschutz)."
Ansicht unseres LAG: unter 25 Jahren brauche ich mich hier nicht um eine Konkretisierung der Arbeitsleistung kümmern.
Erstellt am 07.12.2011 um 08:32 Uhr von rkoch
gironimo> läußt den AN nach dem Motto "sein Problem" links liegen.
Nein, ich habe nur in der Kürze versucht darzustellen, das der BR die Frage ob der AG überhaupt dazu berechtigt ist die Versetzung durchzuführen nicht allzusehr in seine Entscheidung einfließen lassen sollte. Falls ich mich dabei etwas zu kurz gefasst habe, meine Antwort sind doch eigentlich immer viel zu lang :-)
@paula
Du hast recht das das gängige Praxis ist, aber ich wollte die allgemeine Rechtsmeinung dazu darstellen. Der Einleitungssatz aus §99 (1) lautet eben: "Der AG hat den BR VOR jeder ..." und faktisch habe ICH es eben schon oft genug erlebt das MA die schon vorher von der geplanten Maßnahme wussten eine ihnen nicht passende Meinung des BR SEHR ungehalten aufnehmen, nach dem Motto "was mischt ihr Euch da ein, was maßt ihr Euch an über MICH zu entscheiden".... Die AN wissen eben i.d.R. nicht, das der BR nicht nur das ICH sondern vor allem das ALLE zu berücksichtigen hat, bzw. es ist ihnen vollkommen egal. ICH bin wichtig, die anderen gehen mich nichts an. Für einen unsicheren BR kann das massiv Probleme bedeuten und eine unvoreingenommene Meinungsbildung unmöglich machen.