Erstellt am 22.06.2010 um 12:20 Uhr von blömendaal
Hallo Johan,
ihr hättet damals unbedingt auf einem Antrag der GF zur Versetzung des Kollegen bestehen müssen. Dies muss über den BR laufen.
Erstellt am 22.06.2010 um 12:23 Uhr von Johan
@blömendaal
ja klar, aber wir wollten keinen Wind machen, da ja alle zufrieden waren. Keiner hat sich beklagt, und woh kein Kläger, da auch kein Richter.
Erstellt am 22.06.2010 um 12:24 Uhr von blömendaal
Ja, mag schon so sein - aber Du siehst ja, wo Euch das "keinen Wind machen" jetzt hingebracht hat, oder?
Erstellt am 22.06.2010 um 12:28 Uhr von Johan
Gibt`s den keine Vorschrift o.Ä. die besagt, dass wenn ein MA soundsolang in einer bestimmten Abteilung war, dass es dann mitbestimmungspflichtig wird, wenn er "versetzt" wird.
Erstellt am 22.06.2010 um 12:33 Uhr von blömendaal
Johan, eine Versetzung ist grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Unabhängig vom Zeitpunkt.
Erstellt am 22.06.2010 um 13:00 Uhr von PTNetty
@blömendaal
Ich glaube Johan meint was anderes. Ob der MA auf der "neuen" Position nicht so etwas wie Besitzstandwahrung hat. Also die Rückkehr auf den ursprünglichen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsplatz dann nicht eine mitbestimmungspflichtige Versetzung wäre.
Johan sieht das Problem darin dass ja gar keine offizielle Versetzung von Schreibtisch 1 auf Schreibtisch 2 vor geraumer Zeit stattgefunden hat und der BR immer noch von Arbeitsplatz für Hein Tengel an Schreibtisch 1 ausgeht, deshalb nichts gegen die angedrohte Maßnahme zum Ursprungszustand unternehmen könnte.
was bedeutet das aber konkret?
der BR sagt die Versetzung von 1 nach 2 ist nicht ordnungsgemäß mitbestimmt worden = vernachlässigbar. Bloß weil ihr nicht wisst dass ein Arbeitsplatzwechsel vorgenommen wurde, heißt es ja nicht dass es nicht stattgefunden hat. Entscheident ist Zeitpunkt heute.
Der Kollege bekleidet ja jetzt einen anderen Arbeitsplatz,
wird anders bezahlt, hat andere Arbeitszeiten. Da gibt es keinen Zeitraum der erfüllt sein muss um als auf dem neuen Arbeitsplatz arbeitend zu gelten. Also ist der evtl. als Strafe angedrohte Wechsel von Arbeitsplatz 2 zu Arbeitsplatz 1 aus sich heraus als Versetzung zu betrachten und wieder mitbestimmungspflichtig!
Gruß
PT Netty
Erstellt am 22.06.2010 um 13:04 Uhr von rkoch
> Gibt`s den keine Vorschrift o.Ä. die besagt, dass wenn ein MA soundsolang in
> einer bestimmten Abteilung war, dass es dann mitbestimmungspflichtig wird,
> wenn er "versetzt" wird.
Anders herum wird ein Schuh draus:
Versetzung ist "die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."
Zwar ist die Mitbestimmung des Betriebsrates bei jeder Versetzung einzuholen, wird das aber unterlassen bleibt es doch eine Versetzung. (Der Willensakt des AG zur Versetzung ist die Versetzung, nicht die Mitbestimmung des BR). Ergo: Der Mitarbeiter wurde damals (ohne Eure Mitbestimmung) versetzt (länger als ein Monat!). Das der AG das unter Umgehung der MBR des BR gemacht hat ist ein Verstoß aus dem BetrVG der entsprechend zu ahnden gewesen wäre (Dem AG aufzugeben eine Handlung zu unterlassen oder die Mitbestimmung durchzuführe), aber ändert nichts an der arbeitsrechtlichen Faktenlage. Ihn jetzt wieder auf seinem alten Arbeitsplatz einzusetzen ist danach wieder eine Versetzung, wenn die Legaldefinition (länger als ein Monat/erhebliche Änderung der Umstände) zutrifft. Diesmal solltet ihr aber Eure Mitbestimmung einfordern.