Anreise zur BR-Sitzung
Guten Morgen, wir haben in unserem Unternehmen einen Gesamtbetriebsrat für den Hauptsitz und die Niederlassungen. Ein BR-Mitglied aus einer Niederlassung fragt nun, ob ihm die Zeit, die er für die Anreise zur Sitzung benötigt als Arbeitszeit angerechnet wird. Grundsätzlich ist es in unserem Unternehmen so, dass die Reisezeiten zu Seminaren oder auch zu auswärtigen Terminen nicht als Arbeitszeit gutgeschrieben wird. Der Arbeitgeber begründet, dass man ja auf dem Weg z.B. ein Buch lesen kann. Ich wüßte gern, ob unseren BR-Mitgliedern aus den Niederlassungen die Stunden für die Anreise wirklich nicht erstattet werden müssen. In einem Fall kommt der Kollege für 3 Stunden von München nach Hamburg zur Sitzung. Vielen Dank im voraus. Gruß Rosa
Community-Antworten (3)
20.10.2010 um 09:29 Uhr
Hallo Rosa Rot
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 37 BetrVG, b) Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung RN 41
Bei der Erfüllung von BR-Aufgaben außerhalb des Betriebs (z. B. Reise zu GBR-/KBR-/WA-Sitzungen u. Ä.) oder durch BR-Mitglieder, die außerhalb des Betriebs tätig sind (z. B. Fahrpersonal, Außendienstmitarbeiter), zählen mit der Folge der Bezahlung die während der Arbeitszeit des BR-Mitglieds aufgewendeten Wege- und Reisezeiten zum erforderlichen Arbeitsversäumnis (BAG 11. 7. 78, 15. 2. 89, AP Nrn. 57, 70 zu § 37 BetrVG 1972;
Gruß, nicoline
20.10.2010 um 09:42 Uhr
Hallo Nicoline,
der Auszug von Dir behandelt das Thema Resezeit innerhalb der Arbeitszeit, hier die andere Hälfte. Reisezeit außerhalb der Reisezeit. Denn darum geht es hier wohl.
Auch: BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 37 BetrVG, b) Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung RN 41
Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit des BR-Mitglieds sind nach Auffassung des BAG als erforderliches Arbeitsversäumnis nur anzusehen, wenn die Reise aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit ausgeführt wurde (BAG 11. 7. 78, a. a. O.; 22. 5. 86, AP Nr. 8 zu § 46 BPersVG; BAG 26. 1. 94, NZA 94, 765 = AiB 95, 166 mit Anm. Goergens; vgl. auch Rn. 59). Dies ist z. B. der Fall, wenn die Reisezeit zwar außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des BR-Mitglieds, aber innerhalb der üblichen Arbeitszeit der meisten BR-Mitglieder liegt (BAG 18. 1. 89, AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972; LAG Hamm 11. 1. 89, DB 89, 1422; vgl. im Übrigen Rn. 62). In Betracht kommt z. B. die Anreise zu Gerichtsterminen, Sitzungen des GBR/KBR, BR-Versammlungen (BAG 11. 7. 78, 19. 1. 84, jeweils a. a. O.; LAG Hamm 14. 7. 78, a. a. O., auch für die Anreise am Vortag), BR-Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit von AN, die in Schicht oder in Teilzeit arbeiten (vgl. Fitting, Rn. 43; vgl. ferner Rn. 39, 56, 58, 62 f.) sowie Besuche an Telearbeitsplätzen außerhalb der Betriebsstätte (Wedde, S. 218 ff.) oder von Call-Center-Arbeitsplätzen.
Kurz gesagt: Es gleten auch für BRM die im Betrieb/ Unternehmen gültigen Regelungen für Dienst-/Geschäftsreisen.
20.10.2010 um 11:00 Uhr
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Glücklicherweise hat sich das geklärt. Unsere Personalabteilung hat soeben mitgeteilt, dass den BR-Mitgliedern von außerhalb der komplette Tag auf dem Stundenkonto gutgeschrieben wird. Das ist doch mal ein netter Zug! Gruß Rosa
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