Erstellt am 13.03.2014 um 13:41 Uhr von Kölner
Nein. Das geht nicht.
Ihr habt doch sowieso ein BRM das immer im WA dabei ist. Was soll denn der andere dabei.
Erstellt am 13.03.2014 um 13:52 Uhr von newhorizons
Nein, unser Vertreter im WA ist eben kein reguläres BRM (muss ja auch nicht zwingend der Fall sein), sondern "nur" 1. Nachrücker.
Der ist halt einfach am Besten für den Posten geeignet.
Erstellt am 13.03.2014 um 13:53 Uhr von Kölner
Einer des BRM (reguläres BRM!) MUSS im WA sein.
§ 107 Abs 1 BetrVG!!!!
Erstellt am 13.03.2014 um 14:04 Uhr von newhorizons
Okay, ich muss präzisieren:
Es geht um den Gesamtwirtschaftsausschuss. Hier gilt dann wohl 107 (2) S. 1
Erstellt am 13.03.2014 um 14:04 Uhr von newhorizons
Erstellt am 13.03.2014 um 14:24 Uhr von Kölner
Es geht nicht! Ist so.
Ich halte es auch für ziemlich 'fahrlässig' die falschen begrifflichkeiten zu verwenden. Und das fortgesetzt.
Erstellt am 13.03.2014 um 14:27 Uhr von newhorizons
Erstellt am 13.03.2014 um 14:29 Uhr von pillepalleTR
Fitting zu §107 Rn 8 (26. Aufl.)
"Mindestens ein Mitgl. des WA muss zugleich einem BR des unternehmens angehören. besteht ein GesBR, so liegt es in dessen Hand, ob es ein Mitglied aus seinen Reihen entsenden will."
Also: mindestens 1 BR-M (egal aus welchem Betrieb) ist ein MUSS - das sagte Kölner schon.
Ob dieses Mitglied auch gleichzeitig GBR-Mitglied ist oder zusätzlich ein GBR-Mitglied (das ja auch irgendwo in einem Betrieb des Unternehmens BR-Mitglied sein muss - macht dann in Summe 2 BR-M) entsendet wird, entscheidet der GBR.
§107 (2) S. 2 sagt lediglich was darüber aus, WER entscheidet, wie sich der Unternehmens-WA zusammensetzt - nämlich der GBR.
Absatz 1 des Paragrafen erklärt, WIE er sich zusammensetzt.
Erstellt am 13.03.2014 um 14:35 Uhr von Oblatixx
Und da ein Ersatzmitglied NICHT im GBR sein kann, kann er auch nicht in diesen Wirtschaftausschuss als Betriebsrat entsendet werden. Er kann sehr wohl dort Mitglied sein, aber eben nicht als BR und somit hat er in euren Sitzungen, außer als Gast zur Berichterstattung, nichts zu suchen.
Erstellt am 13.03.2014 um 14:42 Uhr von newhorizons
<q>
Mindestens ein Mitgl. des WA muss zugleich einem BR des unternehmens angehören.
<q>
Richtig, mindestens EIN Mitgl. aus einem BR des UNTERNEHMENS. Nicht aus jedem Betrieb.
Aber wenn wir schon um diesen Punkt aus meiner Frage diskutieren müssen, dann lassen wir's hier lieber. Danke.
Erstellt am 13.03.2014 um 14:46 Uhr von newhorizons
@Oblatixx: Danke. Das war ne Antwort auf meine Frage.
Erstellt am 13.03.2014 um 15:40 Uhr von gironimo
Im dem Fall wäre er nicht anders zu betrachten, als die Auskunftsperson des § 80 BetrVG. Ihr könnt natürlich jedes Mal den Punkt: Bericht aus dem WA auf die Tagesordnung setzen. Dann ist er aber immer nur zu diesem TOP anwesend.
Erstellt am 13.03.2014 um 17:39 Uhr von paula
@gironimo
und was berichtet er dann in jeder Sitzung? Ich vermute mal dass der örtliche BR sehr viel häufiger tagt als der WA auf GBR-Ebene....
Das könnte interessante nachfragen durch den AG nach sich ziehen...
Erstellt am 13.03.2014 um 18:16 Uhr von Nubbel
warum soll der kollege zu jeder sitzung kommen?