Erstellt am 28.09.2010 um 09:55 Uhr von pitsieben
@ Hulky,
ob die Arbeit für den Kollegen zumutbar ist, muss der Kollege selber entscheiden.
Wichtiger scheint mir, ob der § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX beachtet worden ist, wenn der Kollege länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres AU war.
Hat der Kollege die Schwerbehinderung beantragt?
Erstellt am 28.09.2010 um 14:07 Uhr von pfeilenbogen
@pitsieben
Woher erkennst Du hier die Zuständigkeit des § 84 (2) SGB IX???
@Hulky
Wenn der AG wirklich keinen geeigneten Arbeitsplatz hat und es ihm auch nicht zumutbar ist einen solchen zu schaffen, kommt es zu einer Kündigung. Sie wäre dann auch statthaft.
Wenn ihr als BR der Meinung seid es gibt einen geeigneten Arbeitsplatz bzw. dem AG wäre es zumutbar einen solchen zu schaffen, solltet ihr dieses so genau in einer Stellungnahme zu Kündigung § 102 schreiben und der Kündigung genau aus diesen Gründen wiedersprechen. Aber bitte genau das WAS, WO und WIE. Dann hat der Koll gute Chancen beim ArbG
Erstellt am 28.09.2010 um 14:55 Uhr von pitsieben
@pfeilenbogen,
ich hatte folgendes geschrieben:
"Wichtiger scheint mir, ob der § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX beachtet worden ist, WENN der Kollege länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres AU war."
Wenn der Kollege länger als 6 Wochen AU war, muss der AG u. a. mit dem BR die Möglichkeiten der Erhaltung des Arbeitsplatzes durch das "Betriebliche Eingliederungs Management" (BEM) klären. Natürlich nur mit Zustimmung des betroffenen Kollegen.
Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer
Erstellt am 28.09.2010 um 15:48 Uhr von betriebsratten
Mal was anderes: Warum richtet man Ihm an seinem Schreibtisch nicht zusätzlich ein Stehpult zum lesen und telefonieren ein? Dann weder rein sitzende noch rein stehende Tätigkeit.
Und wie oft muss er als kaufmännischer mehr als 5 kg heben und tragen? Könnte das jemand anders für ihn machen?
beleuchtet doch mal seine Tätigkeit....gebt Ihr immer so schnell auf?
Grüße von den Betriebsratten