W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ärztliches Attest

H
Hulky
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen, folgende Situation,

ein unserer Mitarbeiter (kaufmännische Angestellter, 57 Jahre, über 40 Jahre im Unternehmen) hat beim Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorgelegt. Laut behandelnden Arztes darf der Kollege nicht mehr als 5 kg heben bzw. tragen. Zusätzlich darf er nicht ständig Sitzen oder Stehen. Dies wurde auch durch den zuständigen Werkarzt bestätigt. Kollege ist zurzeit noch Arbeitsunfähig. Arbeitgeber hat schon signalisiert, das für den Kollegen in seinem Bereich wo er arbeitet kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist. Wir (Betriebsrat) haben beim Arbeitgeber angefragt, inwieweit Schonarbeitsplätze eingerichtet werden kann. Arbeitgeber könnte in der Produktion (Aussortierarbeiten) durchführen lassen. Inwieweit ist dieser Arbeit für den Kollegen zumutbar. Bitte um Antworten.

2.62504

Community-Antworten (4)

P
pitsieben

28.09.2010 um 11:55 Uhr

@ Hulky, ob die Arbeit für den Kollegen zumutbar ist, muss der Kollege selber entscheiden. Wichtiger scheint mir, ob der § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX beachtet worden ist, wenn der Kollege länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres AU war. Hat der Kollege die Schwerbehinderung beantragt?

P
pfeilenbogen

28.09.2010 um 16:07 Uhr

@pitsieben

Woher erkennst Du hier die Zuständigkeit des § 84 (2) SGB IX???

@Hulky

Wenn der AG wirklich keinen geeigneten Arbeitsplatz hat und es ihm auch nicht zumutbar ist einen solchen zu schaffen, kommt es zu einer Kündigung. Sie wäre dann auch statthaft.

Wenn ihr als BR der Meinung seid es gibt einen geeigneten Arbeitsplatz bzw. dem AG wäre es zumutbar einen solchen zu schaffen, solltet ihr dieses so genau in einer Stellungnahme zu Kündigung § 102 schreiben und der Kündigung genau aus diesen Gründen wiedersprechen. Aber bitte genau das WAS, WO und WIE. Dann hat der Koll gute Chancen beim ArbG

P
pitsieben

28.09.2010 um 16:55 Uhr

@pfeilenbogen, ich hatte folgendes geschrieben: "Wichtiger scheint mir, ob der § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX beachtet worden ist, WENN der Kollege länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres AU war."

Wenn der Kollege länger als 6 Wochen AU war, muss der AG u. a. mit dem BR die Möglichkeiten der Erhaltung des Arbeitsplatzes durch das "Betriebliche Eingliederungs Management" (BEM) klären. Natürlich nur mit Zustimmung des betroffenen Kollegen. Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer

B
betriebsratten

28.09.2010 um 17:48 Uhr

Mal was anderes: Warum richtet man Ihm an seinem Schreibtisch nicht zusätzlich ein Stehpult zum lesen und telefonieren ein? Dann weder rein sitzende noch rein stehende Tätigkeit. Und wie oft muss er als kaufmännischer mehr als 5 kg heben und tragen? Könnte das jemand anders für ihn machen? beleuchtet doch mal seine Tätigkeit....gebt Ihr immer so schnell auf? Grüße von den Betriebsratten

Ihre Antwort