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Ärztliches Attest

B
Backi
Jan 2018 bearbeitet

Darf der Arbeitgeber im Krankheitsfall ( hier ein Tag ), die Lohnfortzahlung verweigern wenn kein Attest vorliegt

1.51208

Community-Antworten (8)

T
thommi

22.11.2013 um 15:12 Uhr

Nein, er darf aber u.bestimmten Bedingungen den "gelben Schein" ab dem ersten Tag verlangen. Weiter MUSS der AN auch bei 1 Tag dem AG rechtzeitig, also idR vor Arbeitsbeginn über die AU informieren.

R
Rapper

22.11.2013 um 15:22 Uhr

thommi,

das ist FALSCH. der AG kann die Lohnfortzahlung verweigern. Einfach mal googeln und man findet Entscheidungen und Kommentare. Hier einer dazu:

Der Arbeitgeber hat das Recht, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange

■der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt, die von ihm nach § 5 Abs. 1 EFZG vorzulegenden ärztlichen Bescheinigungen vorzulegen,

■der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt nicht wahrnimmt oder

■bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit keine Folgebescheinigung vorlegt.

Der Arbeitgeber ist lediglich berechtigt, die Entgeltfortzahlung zeitweilig zu verweigern. Die Verletzung der Mitteilungspflichten des § 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG kann je nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass der Beweis für das Vorliegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als nicht erbracht anzusehen ist.

A
Aidan

22.11.2013 um 15:26 Uhr

Ich glaub, die richtige Antwort lautet: Kommt drauf an.

Nämlich darauf, ob es diesbezüglich irgendwo (Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag) eine Regelung steht und welche davon die für den Arbeitnehmer bessere ist. Meistens steht was dazu im Arbeitsvertrag. Gibt es dazu keine Aussage, gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz, welches die Existenz/Vorlage des Attestes erst verlangt, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert.

Unabhängig davon besteht immer die Verpflichtung, sich unverzüglich krank zu melden (zum Beispiel Anruf "Hallo Chef, bin krank, bin morgen wieder da"). Aber ok, das war ja garnicht die Frage.

Ich nehm jetzt mal an, dass es keine solche Regelung gibt und du hast den Arbeitgeber unverzüglich über deine Arbeitsunfähigkeit informiert, dann lautet die Antwort: Nein, der Arbeitgeber darf die Lohnfortzahlung nicht verweigern.

G
gironimo

22.11.2013 um 16:27 Uhr

Erinnert sei an die Mitbestimmung des BR, wenn der AG von den Arbeitnehmern die Bescheinigung früher haben will, als dies das Gesetz vorsieht (ohne Mitbestimmung nur dann, wenn es ein absoluter Ausnahmefall ist).

Wie auch immer: Es muss dem AN vor der AU bekannt gewesen sein, dass er eine Bescheinigung ab dem 1. Tag bringen muss. Der AG kann nicht im Nachgang sagen, dass ein Schein erforderlich gewesen wäre.

T
thommi

22.11.2013 um 16:27 Uhr

Rapper, was bitte ist bei meiner Antwort falsch? Habe doch auf die Pflicht der AU Meldung hingewiesen.

K
Kölner

22.11.2013 um 22:51 Uhr

Gironimo? Was ist das denn für ein fehlschuss?

M
Menetekel

23.11.2013 um 01:55 Uhr

Der Fehlschuss passierte ja wohl ca. 9 Monate vor Deiner Geburt Kölner!

A
AlterHase

25.11.2013 um 21:31 Uhr

Menetekel, bitte sachlich bleiben!

Sorry Giro, aber hier hat Kölner Recht.

Besser wäre es natürlich gewesen, wenn er es auch begründet hätte.

Trifft der AG eine generelle Entscheidung darüber, dass eine AUB stets vor dem dritten Tag vorzulegen ist, betrifft diese Anweisung eine Frage der betrieblichen Ordnung. Das wiederum hat zur Folge, dass der BR ein MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG hat. Dieses MBR wird auch nicht durch die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeschränkt. Eine Vorlagepflicht ab dem ersten Tag kann auch per TV geregelt werden.

Verlangt ein AG von bestimmten, mehr als sechs Wochen erkrankten MA mit einem gleichlautenden Formschreiben eine ärztliche Bescheinigung darüber, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt, dann hat der BR bei dieser Vorgehensweise auch ein MBR. Das trifft immer dann zu, wenn es um generelle Regelungen geht. Sollte keine Tarifliche vorliegen, besteht auch die Möglichkeit dieses in einer BV zu regeln.

Bei individuellen Anweisungen sieht es dann aber anders aus. Hier hat ein BR grundsätzlich kein MBR.

Ein AG muss, wenn er seine Arbeit sinnvoll organisieren will, ja wissen, welcher AN einsatzfähig und einsetzbar ist. Er muss Personaldispositionen treffen. Und deswegen muss die Anzeige oder Meldung der AU so rechtzeitig sein, dass er diese Dispositionen noch treffen kann. Diese Anzeigepflicht ist ein grundsätzlicher Bestandteil eines Arbeitsverhältnisses.

Für einen AG ist die Anzeige der AU in der Regel auch wichtiger als die Attestvorlage, der Nachweis der AU. Die AU muss eigentlich ja nur zur Sicherung des Vergütungsanspruchs vorgelegt werden. Die rechtzeitige Meldung ist für einen reibungslosen Betriebsablauf aber unersetzlich. Eine Ausnahme von der Anzeige- und Meldepflicht lässt man nur in den Fällen zu, in denen der MA zwangsläufig entschuldigt ist.

Nach der AU-Anzeige muss ein AG ja zunächst glauben, dass ein AN AU ist. Da Glauben aber nicht gleich Wissen bedeutet und einfach einmal blaumachen, ja auch so mancher als Hobby betreibt, hat er hier nach § 5 EFZG das Recht, sich Gewissheit zu verschaffen und die AUB direkt bei der AU-Anzeige für den ersten Tag zu fordern.

Dass eine Zeitnahe nachträgliche Forderung möglich ist, ergibt sich schon aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG.

Würde hier ein MBR eines BR vorliegen, würde ein Normkonflikt bestehen. Schon aus zeitlichen Gründen wäre die hier vorgegebene Norm dann nicht mehr anwendbar.

Auch die Möglichkeit der AU-Mitteilung durch Dritte ändert hieran nichts. Der Betroffene hätte dann sicherzustellen, dass ihn eine entsprechende Forderung des AG auch erreichen kann.

Näheres hierzu: BAG Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11

Nachtrag: Die MT kommt einwenig später, da ja eigentlich nur 7 Antworten möglich und schon verbraucht waren. Auf einmal sind es aber Acht (8). Waren hier etwa die Mainzelmännchen am Werk????

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