Menetekel, bitte sachlich bleiben!
Sorry Giro, aber hier hat Kölner Recht.
Besser wäre es natürlich gewesen, wenn er es auch begründet hätte.
Trifft der AG eine generelle Entscheidung darüber, dass eine AUB stets vor dem dritten Tag vorzulegen ist, betrifft diese Anweisung eine Frage der betrieblichen Ordnung.
Das wiederum hat zur Folge, dass der BR ein MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG hat.
Dieses MBR wird auch nicht durch die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeschränkt. Eine Vorlagepflicht ab dem ersten Tag kann auch per TV geregelt werden.
Verlangt ein AG von bestimmten, mehr als sechs Wochen erkrankten MA mit einem gleichlautenden Formschreiben eine ärztliche Bescheinigung darüber, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt, dann hat der BR bei dieser Vorgehensweise auch ein MBR.
Das trifft immer dann zu, wenn es um generelle Regelungen geht.
Sollte keine Tarifliche vorliegen, besteht auch die Möglichkeit dieses in einer BV zu regeln.
Bei individuellen Anweisungen sieht es dann aber anders aus.
Hier hat ein BR grundsätzlich kein MBR.
Ein AG muss, wenn er seine Arbeit sinnvoll organisieren will, ja wissen, welcher AN einsatzfähig und einsetzbar ist. Er muss Personaldispositionen treffen. Und deswegen muss die Anzeige oder Meldung der AU so rechtzeitig sein, dass er diese Dispositionen noch treffen kann.
Diese Anzeigepflicht ist ein grundsätzlicher Bestandteil eines Arbeitsverhältnisses.
Für einen AG ist die Anzeige der AU in der Regel auch wichtiger als die Attestvorlage, der Nachweis der AU.
Die AU muss eigentlich ja nur zur Sicherung des Vergütungsanspruchs vorgelegt werden.
Die rechtzeitige Meldung ist für einen reibungslosen Betriebsablauf aber unersetzlich. Eine Ausnahme von der Anzeige- und Meldepflicht lässt man nur in den Fällen zu, in denen der MA zwangsläufig entschuldigt ist.
Nach der AU-Anzeige muss ein AG ja zunächst glauben, dass ein AN AU ist. Da Glauben aber nicht gleich Wissen bedeutet und einfach einmal blaumachen, ja auch so mancher als Hobby betreibt, hat er hier nach § 5 EFZG das Recht, sich Gewissheit zu verschaffen und die AUB direkt bei der AU-Anzeige für den ersten Tag zu fordern.
Dass eine Zeitnahe nachträgliche Forderung möglich ist, ergibt sich schon aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG.
Würde hier ein MBR eines BR vorliegen, würde ein Normkonflikt bestehen. Schon aus zeitlichen Gründen wäre die hier vorgegebene Norm dann nicht mehr anwendbar.
Auch die Möglichkeit der AU-Mitteilung durch Dritte ändert hieran nichts. Der Betroffene hätte dann sicherzustellen, dass ihn eine entsprechende Forderung des AG auch erreichen kann.
Näheres hierzu: BAG Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11
Nachtrag:
Die MT kommt einwenig später, da ja eigentlich nur 7 Antworten möglich und schon verbraucht waren. Auf einmal sind es aber Acht (8). Waren hier etwa die Mainzelmännchen am Werk????