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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ärztliches Attest / Anweisung Vorgesetzter

S
Schnitzel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

folgendes: Wenn ein Mitarbeiter im Lager dem Vorgesetzten ein ärztliches Attest vorlegt in dem steht das er beispielsweise nur noch Pakete bis 20kg heben darf/soll, darf der Vorgesetzte ihm trotzdem anweisen schwerere Pakete zu heben (weil es evtl. vertraglich so geregelt ist)? Wo ist so etwas gesetzlich geregelt? Was kann dem AN passieren wenn er sich weigert? Was für Möglichkeiten hat hier der AG? Wir haben zwar heute im BR darüber disikutiert aber da keiner so richtig Ahnung hat gingen die Antworten nach persönlichem Empfinden. Aber klar würden wir dem Kollegen gerne eine klare Antwort mit dem entsprechenden Gesetzestexten geben.

8.27909

Community-Antworten (9)

H
Hartmut

29.01.2015 um 22:22 Uhr

Hallo Schnitzel, das Problem, das die Kollegen im BR haben, ist dass wir beim geschilderten Sachverhalt das Arbeitsrecht verlassen und ins Strafrecht geraten. Der Arzt hat das Attest nicht aus Spaß ausgestellt, sondern er hat eine maximal vertretbare Obergrenze der Belastbarkeit benannt. Wird diese Obergrenze überschritten, geschieht nach Meinung des Arztes ein Schaden. Was der Vorgesetzte da getan hat, ist also möglicherweise Körperverletzung. Indem der Vorgesetzte sich dies ja denken kann, falls er nicht völlig verblödet ist, und trotzdem seinem Mitarbeiter zwingt, über seine Belastungsgrenze hinauszugehen und sich selbst zu verletzen, kommt noch Nötigung hinzu. Beides zusammen wird beim ersten Mal nicht Knast geben, aber alles andere als eine hohe Geldstrafe würde mich überraschen.

V
Valdi

30.01.2015 um 00:30 Uhr

@Schnitzel,ist der MA ein BEM Fall ? Gab es eine Vorgeschichte ? Denn der MA hat einen Arbeitvertrag zu erfüllen und wenn er dies auf Dauer nicht kann > kann ihm gekündigt werden! Verzeihe Hartmut, aber deine Antwort ist nach meiner Meinung nicht korrekt!!! Wir arbeiten in 3 Schichten > wer keine Nachtschicht mehr machen kann hat die A- Karte> da nutzt ihm kein Attest. Deshalb hoffe ich das der MA nur vorübergehend die Einschränkung hat.

D
Dezibel

30.01.2015 um 08:22 Uhr

Die A-Karte ist eine eventuelle Konsequenz, da der AN die vereinbarte Leistung nicht mehr erbringen kann. Das Attest ist ja kein Freibrief auf Sonnenschein. Es schützt ihn davor, seine Gesundheit zu schaden und dazu gehört auch, dass er sich eventuell auf Dauer eine passende Arbeit suchen muss.

H
Hoppel

30.01.2015 um 09:46 Uhr

@ Dezibel

Ich könnte k*tzen, wenn ich so eine Antwort lese!

@ Schnitzel

Der ARBEITGEBER ist dafür zuständig, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz geschaffen wird!!! Da wird ein "einfaches" Attest von irgendeinem Arzt aber nicht ausreichen.

Es muss doch eine Gefährdungsbeurteilung geben. Was sagt denn die aus? Außerdem muss es einen Arbeitsschutzausschuss geben, wie ist denn der aufgestellt? Und was sagt der/ein Betriebsarzt?

Siehe auch: http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?lid=DE&did=4226

Außerdem bin ich mir ziemlich sicher, dass im AV NICHT steht, dass ein AN verpflichtet ist, Lasten über 20kg heben zu MÜSSEN!

Was man sonst noch wissen sollte: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Physische-Belastung/Gefaehrdungsbeurteilung.html

D
Dezibel

30.01.2015 um 10:41 Uhr

Der ARBEITGEBER ist dafür zuständig, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz geschaffen wird! Wie kommst Du auf diese Aussage? Erkläre mir mal, wie das funktionieren soll:

  • Firma: Stahlhandel
  • AN Wiedereingliederung nach Hamburger Modell
  • Er durfte nicht im Stehen arbeiten
  • Er durfte sich nicht bücken
  • Er durfte keine Lasten heben
  • An eine Umschulung zur sitzenden Tätigkeit (Verkauf) war nicht zu denken, da kein Interesse an Komputertätigkeit und Verkaufen ist auch nicht jedermanns Sache.

Wie soll der AG einen entsprechenden Arbeitsplatz SCHAFFEN?

Ich könnte k*tzen, wenn ich so eine Antwort lese! Dann tu's.

S
Schnitzel

30.01.2015 um 10:52 Uhr

Danke Hoppel!

N
niemand

30.01.2015 um 17:33 Uhr

Wenn jemand keine 20 Kilo mehr heben darf liegt wohl ein entsprechendes Leiden vor. DEm AN ist zu raten einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung zu stellen. Dann greift der volle Schutz des SGB IX. Dann ist der AN entsprechend seiner Schwerbehinderung zu beschäftigen. Der Arbeitsplatz muss wenn möglich entsprechend angepasst werden. DEie Arbeitszeiten sind so zu legen, daß der Schwerbehinderte dies leisten kann. Der AG muss aber die Kosten für Umgestaltung nicht alleine tragen, sondern bekommt hier Hilfe durch das Integrationsamt und die Arbeitagentur. Der Integrationsfachdienst unterstützt die Maßnahmen durch fachkundigen Rat.

D
Dezibel

30.01.2015 um 19:47 Uhr

Der Arbeitsplatz muss wenn möglich entsprechend angepasst werden. Hahaha Willkommen im realen Leben! Die Gesetze kenne ich auch, aber das Leben ist manchmal eben anders. Und ich bleibe dabei, auch der Arbeitnehmer hat sich um seine Gesundheit zu kümmern, und wenn es die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz ist, den er dann auch wirklich ausfüllen kann.

M
Moreno

30.01.2015 um 20:43 Uhr

Dezibel ich geb Dir Recht! Hier sind wirklich einige weit weg vom wirklichen Leben! Der AG wird sagen er kann dem Kollegen keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten....so leid ihm das tut ;-) und schon muss sich der Kollege was anderes suchen oder eine Umschulung ins Auge fassen.

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