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Ärztliches Attest bei Krankmeldung nach Arbeitsaufnahme?

S
Sabine1965
Jan 2018 bearbeitet

Eine Kollegin ist in den letzten Wochen mehrmals ca. 3 Stunden nach Aufnahme der Arbeitstätigkeit als krank nach hause gegangen. Am nächsten Tag erschien sie dann wieder wie gewohnt zur Arbeit. Heute verließ sie wieder früher den Arbeitsplatz mit dem Argument, sie wäre krank. Der Niederlassungsleiter forderte sie dann heute auf, wegen dieser wiederholten Male ein ärztliches Attest vorzulegen. Er informierte den BR über diese Anordnung. Lt. Tarifvertrag braucht man erst ab dem 3. Krankheitstag eine Krankmeldung. Es liegt auch keine anderslautende BV vor. Ist die Anordnung des Vorgesetzten rechtens? Danke und frohes Neues Jahr an Alle!

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Community-Antworten (7)

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Lotte

06.01.2009 um 15:59 Uhr

Sabine, der AG kann laut EntgFG §5 (1) genau so handeln wie er es getan hat und muss es dem BR, bei individuellem Verlangen nicht mal mitteilen... Und: ich kann Deinen AG hier sehr gut verstehen.

A
Alexa

06.01.2009 um 16:04 Uhr

Hallo Sabine, Lotte hat schon richtig geantwortet. Individualregelung in begründetem Einzelfall. Als BR würde ich aber den Niederlassungsleiter in dem Zusammenhang fragen, ob er nicht auch eine Fürsorgeverpflichtung hat. Zum einen, ob die Mitarbeiterin überhaupt gesundheitlich in der Lage ist nach Hause zu gehen (Wegeunfall?) und ob es Zusammenhänge zwischen den Erkrankungen und der Arbeit gibt - damit er präventiv etwas für die Gesundheit der Mitarbeiterin oder gegen weitere Erkrankungen tun kann (Gefährungsbeurteilung usw.). Das kann (und sollte) auch kollektiv im Rahmen einer BV zum betrieblichen Gesundheitsmanagement vereinbart werden.

S
Sabine1965

06.01.2009 um 16:27 Uhr

Ich denke und habe auch hierzu Hinweise gelesen, daß §5 EntgFG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht ausschliessen. Schliesslich wird hier für einen einzelnen Mitarbeiter/In eine "Sonderbehandlung" eingeführt. Klar kann man den Arbeitgeber verstehen, aber würde der seinen Aufgaben, insbesondere Führungsverhalten - und Funktion korrekt ausüben, hätten wir im gesamten Betrieb eine geringere Krankenquote Dennoch Danke für die Hinweise, bin dadurch erweitert findig geworden.

D
DonJohnson

06.01.2009 um 16:39 Uhr

@Sabine Im Kollektivrecht hat der BR auch ein MBR - also wenn der AG wollte, dass jeder MA das sofort vorlegt. Aber nciht beim Individualrecht - somit stimmt Lottes und Alexas Aussage voll und ganz. Der AG muß das auch nciht mitteilen, das wird der MA von sich aus machen.

K
Kriegsrat

06.01.2009 um 17:01 Uhr

@sabine nicoline hat am 22.12. zu einer ähnlichen frage ein interessantes urteil eingepflegt:

"Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)

kann es nicht sein, daß sich deine kollegin nicht "traut", krank zu sein, und durch ihre arbeitsaufnahme allen zeigen will : "schaut mal, ich versuch ja zu arbeiten, aber es geht nicht" hat sie angst, wenn sie ganz daheim bleiben würde, ihren job zu verlieren ?

vielleicht ist hier mal ein fürsorgliches gespräch mit dem br ihres vertrauens angebracht, um zu erforschen, was da wohl dahintersteckt !

D
DonJohnson

06.01.2009 um 17:18 Uhr

@kriegsrat Nicht übel, die Frage ist nur um was für ein ärtzliches Attest es nun geht? die AU Bescheinigung oder nur einen Nachweis, dass AN bei dem Arzt war? Deinen Ansatz finde ich aber dennoch sehr gut (oder nicolines). Wenn der AN von seinem Beschwerderecht gebrauch macht, kann der BR diesbezüglich tätig werden. Und mit deiner Argumentation im letzten Absatz könnte er das erstmal zumindest abblocken. Und nicht nur die Arbeit verlieren sollte bedacht werden. Vielleicht hat sie ja einen befristeten Vertrag und quält sich wirklich darum (unterstellt, sie macht nciht blau). Da wir aber keine Ankläger oder Richter sind, gebe ich dir vollkommen Recht.

R
Rosemariele

06.01.2009 um 17:22 Uhr

@all

Bitte nun aber dieses Urteil nicht so auslegen, dass ein AN einfach jeden Tag nach 1-3 Std. sich bei AG krankmeldet und dann nach Hause gehen kann ohne das der AG hier handeln kann.

Denn der AN hat eine Pflicht seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen

Dieses Urteil ist in einem anderen Zusammenhang entstanden. Wie ein Gericht entscheiden würde wenn dieses in dieser Form des öfftern vorkommen würde, kann man nicht sagen.

Ich denke aber auch, hier sollte man aus Vorsorgegründen einmal versuchen zu klären, warum die Koll. sich nicht AU-schreiben lässt? Hat sie Angst, vielleicht sogar begründet?

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