Erstellt am 06.01.2009 um 14:59 Uhr von Lotte
Sabine,
der AG kann laut EntgFG §5 (1) genau so handeln wie er es getan hat und muss es dem BR, bei individuellem Verlangen nicht mal mitteilen...
Und: ich kann Deinen AG hier sehr gut verstehen.
Erstellt am 06.01.2009 um 15:04 Uhr von Alexa
Hallo Sabine,
Lotte hat schon richtig geantwortet. Individualregelung in begründetem Einzelfall.
Als BR würde ich aber den Niederlassungsleiter in dem Zusammenhang fragen, ob er nicht auch eine Fürsorgeverpflichtung hat. Zum einen, ob die Mitarbeiterin überhaupt gesundheitlich in der Lage ist nach Hause zu gehen (Wegeunfall?) und ob es Zusammenhänge zwischen den Erkrankungen und der Arbeit gibt - damit er präventiv etwas für die Gesundheit der Mitarbeiterin oder gegen weitere Erkrankungen tun kann (Gefährungsbeurteilung usw.). Das kann (und sollte) auch kollektiv im Rahmen einer BV zum betrieblichen Gesundheitsmanagement vereinbart werden.
Erstellt am 06.01.2009 um 15:27 Uhr von Sabine1965
Ich denke und habe auch hierzu Hinweise gelesen, daß §5 EntgFG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht ausschliessen. Schliesslich wird hier für einen einzelnen Mitarbeiter/In eine "Sonderbehandlung" eingeführt. Klar kann man den Arbeitgeber verstehen, aber würde der seinen Aufgaben, insbesondere Führungsverhalten - und Funktion korrekt ausüben, hätten wir im gesamten Betrieb eine geringere Krankenquote
Dennoch Danke für die Hinweise, bin dadurch erweitert findig geworden.
Erstellt am 06.01.2009 um 15:39 Uhr von DonJohnson
@Sabine
Im Kollektivrecht hat der BR auch ein MBR - also wenn der AG wollte, dass jeder MA das sofort vorlegt. Aber nciht beim Individualrecht - somit stimmt Lottes und Alexas Aussage voll und ganz. Der AG muß das auch nciht mitteilen, das wird der MA von sich aus machen.
Erstellt am 06.01.2009 um 16:01 Uhr von kriegsrat
@sabine
nicoline hat am 22.12. zu einer ähnlichen frage ein interessantes urteil eingepflegt:
"Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes
Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
kann es nicht sein, daß sich deine kollegin nicht "traut", krank zu sein, und durch ihre arbeitsaufnahme allen zeigen will : "schaut mal, ich versuch ja zu arbeiten, aber es geht nicht"
hat sie angst, wenn sie ganz daheim bleiben würde, ihren job zu verlieren ?
vielleicht ist hier mal ein fürsorgliches gespräch mit dem br ihres vertrauens angebracht, um zu erforschen, was da wohl dahintersteckt !
Erstellt am 06.01.2009 um 16:18 Uhr von DonJohnson
@kriegsrat
Nicht übel, die Frage ist nur um was für ein ärtzliches Attest es nun geht? die AU Bescheinigung oder nur einen Nachweis, dass AN bei dem Arzt war?
Deinen Ansatz finde ich aber dennoch sehr gut (oder nicolines). Wenn der AN von seinem Beschwerderecht gebrauch macht, kann der BR diesbezüglich tätig werden. Und mit deiner Argumentation im letzten Absatz könnte er das erstmal zumindest abblocken. Und nicht nur die Arbeit verlieren sollte bedacht werden. Vielleicht hat sie ja einen befristeten Vertrag und quält sich wirklich darum (unterstellt, sie macht nciht blau). Da wir aber keine Ankläger oder Richter sind, gebe ich dir vollkommen Recht.
Erstellt am 06.01.2009 um 16:22 Uhr von Rosemariele
@all
Bitte nun aber dieses Urteil nicht so auslegen, dass ein AN einfach jeden Tag nach 1-3 Std. sich bei AG krankmeldet und dann nach Hause gehen kann ohne das der AG hier handeln kann.
Denn der AN hat eine Pflicht seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen
Dieses Urteil ist in einem anderen Zusammenhang entstanden. Wie ein Gericht entscheiden würde wenn dieses in dieser Form des öfftern vorkommen würde, kann man nicht sagen.
Ich denke aber auch, hier sollte man aus Vorsorgegründen einmal versuchen zu klären, warum die Koll. sich nicht AU-schreiben lässt? Hat sie Angst, vielleicht sogar begründet?