Erstellt am 23.09.2010 um 20:58 Uhr von Rübennase
@Silasbill
Der Grundsatz lautet: Keine Kurzarbeit ohne Mitbestimmung des Betriebsrates!
Dies ergibt sich aus dem § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit). Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei Einführung der Kurzarbeit. Bei Nichteinigung kann die Einigungsstelle gem. § 87 Abs. 2 BetrVG angerufen werden. Bis zur Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber behält der Arbeitnehmer seinen vollen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (Annahmeverzug § 615 BGB). Der Arbeitgeber muss vor der Einführung der Kurzarbeit die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Das Verfahren ist hier das gleiche wie in allen anderen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten.
Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, den er auch mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. So kann die Einführung von Kurzarbeit bis zur endgültigen Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (kurzzeitig) unterbunden werden.
Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts unterliegt keiner besonderen Formvorschrift.
Sieh auch mal hier:
http://www.arbeitnehmerkammer.de/mitbestimmung/haeufig-gestellte-fragen/kurzarbeit/kurzarbeit.html
Und hier:
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Seite:Checkliste%26%23x3a;+Mitbestimmung+bei+Kurzarbeit
Erstellt am 24.09.2010 um 09:35 Uhr von Petrus
@silas: Habt ihr zum Thema Kurzarbeit eine BV? Was steht dort bezüglich Einteilung zur Kurzarbeit drin? Es soll clevere ArbGeb geben, die hier ihren BR übern Tisch gezogen haben...
Erstellt am 24.09.2010 um 16:49 Uhr von Silasbill
Dank für Eure bisherigen Antworten!
@Petrus: Die Einteilung der Kurzarbeit ist nicht durch eine BV geregelt.
Zum konkreten Fall:
Zwei Mitarbeiter in einer Abteilung mit gleichem Aufgabengebiet, davon soll A Voll-
zeit arbeiten, Kollege B dafür 100% Kurzarbeit.
Was tun??
Gruß, Sb.
Erstellt am 25.09.2010 um 12:48 Uhr von Rübennase
@silasbill
Hhmm. Da schaltet sich bei mir einfach der Gerechtigkeitssinn ein.
Wenn, wie Du sagst, zwei Mitarbeiter in einer Abteilung mit gleichem Aufgabengebiet, dann würde hier ja jemand bevorzugt bzw. benachteiligt. Das geht natürlich nicht. Entweder oder!
Wenn Kurzarbeit, dann für beide gleich. Ich kann mir solch eine Situation aus sicht des AG gut vorstellen. Ihm ist der eine MA lieber, aus welchem Grund auch immer. Aber das kann er nicht machen. Dem würde ich nicht zustimmen.
Erstellt am 27.09.2010 um 10:07 Uhr von Petrus
@silas: Wenn ihr dazu nichts geregelt habt, seid ihr nach §87(1) Nr.2,3 in der vollen Mitbestimmung, wer wann und in welchem Umfang in KuA geht.
Was nun bei euch wegen der Verteilung sinnvoll ist, müsst ihr prüfen:
- beide 6 statt 8 Stunden täglich
- oder einer 8h einer 4h in wöchentlichem Wechsel
- oder freie Tage jeder 1 Tag pro Woche frei