Erstellt am 20.09.2010 um 21:16 Uhr von wahlvst
Wäre doch die ideale Frage dort im Seminar gewesen. Warum nicht??
Erstellt am 20.09.2010 um 21:21 Uhr von magdalena
Bufie, ab dem zeitpunkt, in dem du zuhause losgefahren bist.
Erstellt am 20.09.2010 um 21:55 Uhr von kleiderstange
magdalena
vielleicht... vielleicht aber auch nicht
Erstellt am 20.09.2010 um 23:14 Uhr von pfeilenbogen
Betreffend der Reisezeiten / Regelungen wird ein BR genau so behandelt wie JEDER AN im Betrieb, alles andere wäre auch ein Verstoß gegen § 78 (3) BetrVG. Wenn es also im Betrieb / Unternehmen Regelungen gibt sind die auch hier anzuwenden.
Unstrittig ist, dass Betriebsratsmitglieder die Reisezeit vergütet bekommen, die wie die Dienstreise innerhalb der Arbeitszeit liegt. Die Reisezeit wird als erforderliches Arbeitsversäumnis gewertet (Fitting, 24. Aufl. 2008, § 37 Rn. 42).
Alles was außerhalb der Arbeitszeit liegt…
Es müssen betriebsbedingte Gründe vorliegen
BAG vom 16.04.2003 - 7 AZR 423/01
Was sind betriebsbedingte Gründe?
Betriebsbedingte Gründe liegen nach der Rechtsprechung des BAG dann vor, wenn Gründe innerhalb der Betriebssphäre dazu führen, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann.
BAG vom 26.01.1994 - 7 AZR 593/92
Liegen beim Besuch von Betriebsräteseminaren betriebsbedingte Gründe vor?
Der Besuch von Betriebsräteseminaren gilt nicht als betriebsbedingter Grund, der zu einem Ausgleichsanspruch für Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit führt.
BAG vom 27.06.1990 - 7 AZR 292/89
Dienstreiseregelungen beachten!
BR-Mitgliedern muss der zusätzliche Zeitaufwand also nicht zusätzlich ausgeglichen werden. Das BAG begründet dies mit dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Betriebsratsmitglieder sollen bei Dienstreisen so wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt werden. Das bedeutet aber, dass tarifliche oder betriebliche Dienstreiseregelungen, falls sie für den Betrieb existieren, zu berücksichtigen sind. Eine solche Regelung kann dazu führen, dass der Zeitaufwand für Dienstreisen - und das schließt die Reisezeit von BR-Mitgliedern ein - entsprechend auszugleichen ist.
auch
BAG vom 16.04.2003 - 7 AZR 423/01
Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein BR-Mitglied bei Betriebsratstätigkeiten aufwendet, kommt es auf die im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen an. Das folgt aus dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gegenüber BR-Mitgliedern gemäß § 78 Satz 2 BetrVG.