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Seminarkosten

B
Bufie
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, wir (4 BRM) haben vor kurzem an einem Informations Seminar "Einführung in das BetrVG für neu gwählte BR" in Frankfurt teilgenommen. Ich bin um 5.30 Uhr zu Hause los, das Seminar fing um 9.00 Uhr an! War um 17.00 zu Ende und ich um 21.15 Uhr zu Hause! Nun meine Frage: Ab wann muß der AG die Kosten tragen? Vielen Dank

MFG

1.13904

Community-Antworten (4)

W
wahlvst

20.09.2010 um 23:16 Uhr

Wäre doch die ideale Frage dort im Seminar gewesen. Warum nicht??

M
magdalena

20.09.2010 um 23:21 Uhr

Bufie, ab dem zeitpunkt, in dem du zuhause losgefahren bist.

K
kleiderstange

20.09.2010 um 23:55 Uhr

magdalena

vielleicht... vielleicht aber auch nicht

P
pfeilenbogen

21.09.2010 um 01:14 Uhr

Betreffend der Reisezeiten / Regelungen wird ein BR genau so behandelt wie JEDER AN im Betrieb, alles andere wäre auch ein Verstoß gegen § 78 (3) BetrVG. Wenn es also im Betrieb / Unternehmen Regelungen gibt sind die auch hier anzuwenden.

Unstrittig ist, dass Betriebsratsmitglieder die Reisezeit vergütet bekommen, die wie die Dienstreise innerhalb der Arbeitszeit liegt. Die Reisezeit wird als erforderliches Arbeitsversäumnis gewertet (Fitting, 24. Aufl. 2008, § 37 Rn. 42).

Alles was außerhalb der Arbeitszeit liegt… Es müssen betriebsbedingte Gründe vorliegen

BAG vom 16.04.2003 - 7 AZR 423/01

Was sind betriebsbedingte Gründe? Betriebsbedingte Gründe liegen nach der Rechtsprechung des BAG dann vor, wenn Gründe innerhalb der Betriebssphäre dazu führen, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann.

BAG vom 26.01.1994 - 7 AZR 593/92

Liegen beim Besuch von Betriebsräteseminaren betriebsbedingte Gründe vor? Der Besuch von Betriebsräteseminaren gilt nicht als betriebsbedingter Grund, der zu einem Ausgleichsanspruch für Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit führt.

BAG vom 27.06.1990 - 7 AZR 292/89

Dienstreiseregelungen beachten! BR-Mitgliedern muss der zusätzliche Zeitaufwand also nicht zusätzlich ausgeglichen werden. Das BAG begründet dies mit dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Betriebsratsmitglieder sollen bei Dienstreisen so wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt werden. Das bedeutet aber, dass tarifliche oder betriebliche Dienstreiseregelungen, falls sie für den Betrieb existieren, zu berücksichtigen sind. Eine solche Regelung kann dazu führen, dass der Zeitaufwand für Dienstreisen - und das schließt die Reisezeit von BR-Mitgliedern ein - entsprechend auszugleichen ist.

auch BAG vom 16.04.2003 - 7 AZR 423/01 Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein BR-Mitglied bei Betriebsratstätigkeiten aufwendet, kommt es auf die im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen an. Das folgt aus dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gegenüber BR-Mitgliedern gemäß § 78 Satz 2 BetrVG.

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