Hallo alraune,
gerade für BRM mit Teilfreistellungen scheint es immer ein schmaler, schwieriger Grat zu sein, auf dem diese wandern, was es gar nicht muss, denn die Rechtslage ist da ziemlich klar:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 37 BetrVG, 1. Allgemeines Rn 10
Die Mitglieder des BR sind weiterhin AN des Betriebs und deshalb verpflichtet, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Durch die Übernahme des BR-Amtes haben sie jedoch weitere, nicht unerhebliche Amtspflichten und Aufgaben wahrzunehmen. Dies führt für das einzelne BR-Mitglied in der betrieblichen Praxis vielfach zu einer Kollision der Amts- und Arbeitsvertragspflichten. Durch die in Abs. 2 und § 38 Abs. 1 vorgesehene Arbeitsbefreiung wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Erfüllung der Amtspflichten gegenüber den arbeitsvertraglichen Pflichten eindeutig den Vorrang einräumt (vgl. Bopp, S. 10; Fitting, Rn. 16; GL, Rn. 16; HaKo-BetrVG/Blanke, Rn. 2; SWS, Rn. 9; Peter, AiB 02, 203; offenbar auch v. Hoyningen-Huene, S. 168). Dabei geht das Gesetz davon aus, dass BR-Mitglieder ihre Amtstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit auszuüben haben (Fitting, Rn. 35; GK-Weber, Rn. 17; HSWGN-Glock, Rn. 16; BAG 31. 10. 85, AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsversäumnis erforderlich ist (HSWGN-Glock, Rn. 16).
Rn 11
Für die völlig von der Arbeit freigestellten BR-Mitglieder ist die Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass, mit Ausnahme seines Verbots der Entgeltminderung (vgl. GK-Weber, a. a. O.), praktisch unbedeutend.
Etwas anderes gilt, wenn statt einer völligen Freistellung nach § 38 Abs. 1 zwei BR-Mitglieder teilweise freigestellt werden (Fitting, Rn. 17; Kühner, S. 91). In diesen Fällen steht den BR-Mitgliedern ein Anspruch auf zusätzliche Arbeitsbefreiung nach Abs. 2 über den Umfang ihrer Teilfreistellung hinaus zu, wenn sie BR-Aufgaben wahrnehmen müssen.
Rn 13
Der Anspruch des BR-Mitglieds auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten. Der AG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme durch BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt, dass ein BR-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten belastet werden darf (vgl. BAG 27. 6. 90, BB 91, 739 = PersR 92, 76; Fitting Rn. 21; SWS, Rn. 9; v. Hoyningen-Huene, S. 168 f.; DKKWF-Wedde, § 37 Rn. 8, 37). Bei der Festlegung des individuellen Arbeitspensums ist insbesondere auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen, der für Vorbereitungen der turnusmäßigen BR-Sitzungen anfällt (hierzu BAG 17. 1. 79, DB 79, 1136, dass für Ersatzmitglieder einen durchschnittlichen Vorbereitungsaufwand von drei Tagen veranschlagt hat).
Nach meinem Verständnis handelt der AG hier, sachlich ausgedrückt, nicht korrekt. Sofern die BR Arbeit, die über die Freistellung hinausgeht, erforderlich war, müßte es genau umgekehrt sein, als es jetzt läuft.
BR Arbeit hat Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung, und die Mehramtsstunden dürfen nicht auf die Freistellung nach § 38 angerechnet werden. Es kann also höchstens arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ausfallen und ganz sicher nicht der Bürotag für die BR Arbeit. Bei jedem BRM wird die Arbeitsstelle durch BR Arbeit belastet, hier ist der AG in der Pflicht, Ersatz zu stellen, nicht das BRM.