2 Dienstpläne wegen Freistellung ?
Hallo Arbeite 75% und habe eine 25% Freistellung.Pro Woche habe ich einen Bürotag für meine BR Arbeit.Dazu kommen noch die Sitzungen und diverses andere. Bis jetzt wurden alle Stunden auf einem Dienstplan zusammengeschrieben. Mein Chef hat darauf geachtet mich nur mit 50%Dienst zu verplanen, so daß für den BR tatsächlich 25% geleistet werden konnten. Jetzt kam die Anweisung von oben, daß für mich 2 Dienstpläne zu führen seien. Meine 25 % BR Stunden dürfen nicht mehr im regulären Dienstplan geführt werden. Wenn ich durch Fortbildungen oder anfallende Mehrarbeit für den BR über meine 25 % Stunden im Monat komme, müsse ich dann eben im Folgemonat diese durch ausfallen des Bürotages ausgleichen. Meine zusätzlichen BR Stunden dürfen nicht auf den Dienstplan und meine Arbeitsstelle dürfe nicht durch BR Stunden belastet werden. Da ich in einem 3 Schicht Betrieb arbeite ist es oft nicht möglich die BR Arbeit während der regulären Arbeitstzeit zu machen. Auch Sitzungen oder Fortbildungen fallen so öfter in meine "freien" Tage. Grundsätzlich habe ich kein Problem mit 2 Dienstplänen, auch komme ich des öfteren auch über meine 25% für die BR Tätigkeit, auch nicht schlimm ist schließlich so was wie ein Ehrenamt, ABER wenn durch BR Schulungen oder zusätzliche Sitzungen mein Stundenkontingent erschöpft ist will ich nicht einfach meinen Bürotag ausfallen lassen, ich will aber auch nicht für völlig umsonst meine Zeit und Energie in die BR Arbeit hängen. Betriebsratszeit ist schließlich Arbeitszeit. Wie macht Ihr anderen BR Mitglieder das mit Freistellung und einem Mehrschichtbetrieb ? alraune
Community-Antworten (1)
03.09.2010 um 23:02 Uhr
Hallo alraune, gerade für BRM mit Teilfreistellungen scheint es immer ein schmaler, schwieriger Grat zu sein, auf dem diese wandern, was es gar nicht muss, denn die Rechtslage ist da ziemlich klar:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 37 BetrVG, 1. Allgemeines Rn 10 Die Mitglieder des BR sind weiterhin AN des Betriebs und deshalb verpflichtet, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Durch die Übernahme des BR-Amtes haben sie jedoch weitere, nicht unerhebliche Amtspflichten und Aufgaben wahrzunehmen. Dies führt für das einzelne BR-Mitglied in der betrieblichen Praxis vielfach zu einer Kollision der Amts- und Arbeitsvertragspflichten. Durch die in Abs. 2 und § 38 Abs. 1 vorgesehene Arbeitsbefreiung wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Erfüllung der Amtspflichten gegenüber den arbeitsvertraglichen Pflichten eindeutig den Vorrang einräumt (vgl. Bopp, S. 10; Fitting, Rn. 16; GL, Rn. 16; HaKo-BetrVG/Blanke, Rn. 2; SWS, Rn. 9; Peter, AiB 02, 203; offenbar auch v. Hoyningen-Huene, S. 168). Dabei geht das Gesetz davon aus, dass BR-Mitglieder ihre Amtstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit auszuüben haben (Fitting, Rn. 35; GK-Weber, Rn. 17; HSWGN-Glock, Rn. 16; BAG 31. 10. 85, AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsversäumnis erforderlich ist (HSWGN-Glock, Rn. 16).
Rn 11 Für die völlig von der Arbeit freigestellten BR-Mitglieder ist die Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass, mit Ausnahme seines Verbots der Entgeltminderung (vgl. GK-Weber, a. a. O.), praktisch unbedeutend. Etwas anderes gilt, wenn statt einer völligen Freistellung nach § 38 Abs. 1 zwei BR-Mitglieder teilweise freigestellt werden (Fitting, Rn. 17; Kühner, S. 91). In diesen Fällen steht den BR-Mitgliedern ein Anspruch auf zusätzliche Arbeitsbefreiung nach Abs. 2 über den Umfang ihrer Teilfreistellung hinaus zu, wenn sie BR-Aufgaben wahrnehmen müssen.
Rn 13 Der Anspruch des BR-Mitglieds auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten. Der AG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme durch BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt, dass ein BR-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten belastet werden darf (vgl. BAG 27. 6. 90, BB 91, 739 = PersR 92, 76; Fitting Rn. 21; SWS, Rn. 9; v. Hoyningen-Huene, S. 168 f.; DKKWF-Wedde, § 37 Rn. 8, 37). Bei der Festlegung des individuellen Arbeitspensums ist insbesondere auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen, der für Vorbereitungen der turnusmäßigen BR-Sitzungen anfällt (hierzu BAG 17. 1. 79, DB 79, 1136, dass für Ersatzmitglieder einen durchschnittlichen Vorbereitungsaufwand von drei Tagen veranschlagt hat).
Nach meinem Verständnis handelt der AG hier, sachlich ausgedrückt, nicht korrekt. Sofern die BR Arbeit, die über die Freistellung hinausgeht, erforderlich war, müßte es genau umgekehrt sein, als es jetzt läuft. BR Arbeit hat Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung, und die Mehramtsstunden dürfen nicht auf die Freistellung nach § 38 angerechnet werden. Es kann also höchstens arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ausfallen und ganz sicher nicht der Bürotag für die BR Arbeit. Bei jedem BRM wird die Arbeitsstelle durch BR Arbeit belastet, hier ist der AG in der Pflicht, Ersatz zu stellen, nicht das BRM.
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