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Freistellung bei Nachtschicht zur Betriebsratssitzung 1Tag oder 2 Tage?

C
cityboy
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

Ich bin Schichtarbeiter im Vollkontibetrieb und Betriebsratsmitglied in einem 13-Köpfigem Gremium. Im Gremium sind mehrere Schichtarbeiter mit den gleichen Problemen. Als Schichtarbeiter bin ich immer derjenige, der um einen Ersatz schauen muß, wenn eine Sitzung angesagt ist. Finde ich keinen der einspringen will, kann ich nicht zur Sitzung gehen. Ist das richtig? Oder wie kann ich die Situation für mich und die anderen Schichtbetriebsräte verbessern und richtig begründen?

Wenn bei der Nachschicht BR-Sitzungen sind, habe ich immer meine Probleme, dass ich die Schicht und die Sitzung geregelt bekomme. Als erstes muß ich mich wieder um einen Ersatz kümmern. Ich bekomme dann die Nachtschicht vor der Sitzung bezahlt. Am nächten Tag ist die Sitzung, Sie dauert 4-6 oft auch 7-8 Stunden (einen genauen Zeitplan und Rahmen gibts es nicht) und am Abend soll ich dann wieder in die Nachschicht gehen, weil die Personalabteilung mir nur eine Nacht bezahlt. Hier komme ich aber mit dem Arbeitszeitgesetz in Konflikt, außerdem ist es eine sehr starke Belastung für mich und meinen Körper. Laut Personalabteilung ist diese Vorgehensweise aber so i.o. !! ?? Gehe ich nicht in die 2. Nachtschicht, habe ich Nachteile von der Arbeitszeit und von den Zuschlägen, die mir fehlen.

Wer kann mir Tipps geben, wie ich mich in diesem Fall richtig verhalten soll und wo ich mich evtl. genauer informieren kann und dies dann der Personalbteilung sachlich mitteilen und belegen kann.

12.489019

Community-Antworten (19)

K
Kriegsrat

20.06.2009 um 15:05 Uhr

cityboy

  1. betriebsratstätigkeit fällt nicht unter die regelungen des arbeitszeitgesetzes also gelten hier die übergangszeiten nicht
  2. wenn die vor der br-sitzung liegende nachtschicht bezahlt ausfällt, ist das in ordnung (mehr als das BAG vorschreibt) zuschläge kriegst du auch bezahlt, allerdings nicht steuerfrei
  3. starke belastung ist klar, da musst du mal mit dem BRV sprechen, daß er die sitzungen so ansetzt, daß es nicht immer nur dich trifft, wenn es möglich ist
  4. ersatz mußt du keinen finden, das ist sache des AG, du gehst zur sitzung

es gibt entsprechende urteile des BAG über betriebsratssitzungen und nachtschicht

K
Kriegsrat

20.06.2009 um 15:11 Uhr

Gericht: BAG 7. Senat Datum: 7. Juni 1989 Az: 7 AZR 500/88 NK: BetrVG § 37 Abs 2, BGB § 616 Abs 1, BetrVG § 37 Abs 3 Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen A rbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmö glich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende A rbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Diese Voraussetzungen sind im Entscheidungsfall gegeben. Infolge seiner Tei lnahme an den tagsüber abgehaltenen Betriebsratssitzungen und damit aufgrund e iner erforderlichen Betriebsratstätigkeit war der Kläger an der Ableistung der den Betriebsratssitzungen jeweils vorangehenden und nachfolgenden Nachtschichten gehindert. Denn aufgrund der im Entscheidungsfall vorliegenden besonderen U mstände war dem Kläger die Ableistung dieser Nachtschichten unzumutbar.

es gibt aber auch ungünstigere entscheidungen, die nicht davon ausgehen, sowohl die davor als auch die danach stattfindende nachtschicht müsste bezahlt ausfallen

aber dir wird vermutlich dieses urteil mehr helfen ;-))

I
Immie

20.06.2009 um 15:13 Uhr

Oh, ich möchte das auch mal machen...

Gelöscht...weil DJ schneller war

D
DonJohnson

20.06.2009 um 15:16 Uhr

Immi

Meinst du nciht das eine mal hätte reichen sollen? ;-))))))

Quelle 6: nicoline ;-)))))

I
Immie

20.06.2009 um 15:20 Uhr

@DJ Och mann. Ich lösch meins...

D
DonJohnson

20.06.2009 um 15:26 Uhr

Nee komm, ladys first... ich losche meines - Nr 6 von nicoline ist nicht unübel...

I
Immie

20.06.2009 um 15:29 Uhr

Klasse...jetzt sind beide weg:-))

K
Kriegsrat

20.06.2009 um 15:31 Uhr

@ immi, dj

ihr seid solche kasperle, ;-)))))) jetzt hat jeder gelöscht

unglaublich ;-)))))

das erzähl ich alles nicoline, wenn sie aus dem urlaub kommt.........

I
Immie

20.06.2009 um 15:35 Uhr

@kriegsrat Das ist deine Chance:-)

Was hast du genommen...Klebeband?

D
DonJohnson

20.06.2009 um 15:49 Uhr

kriegsrat

Wieso nicoline...? Genau genommen habe ich das hier das erste mal gepostet und nicoline hat es um den Punkt 6 erweitert.

Kann ja auch jeder googlen: informationsblatt für vorgesetzte

Dann kommt man auf den Link und auch hier ins forum meine ich ;-)))

D
DerAlteHeini

21.06.2009 um 22:59 Uhr

kriegsrat cityboy Die Aussage, " 1. betriebsratstätigkeit fällt nicht unter die regelungen des arbeitszeitgesetzes also gelten hier die übergangszeiten nicht " , ist falsch.

Richtig ist, Betriebsratsarbeit AUßERHALB der persönlichen Arbeitszeit, ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Somit sind diese Zeiten für die Berechnung von Ruhezeiten nicht zu beachten.

Betriebsratsarbeit innerhalb der persönlichen Arbeitszeit, ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

C
cityboy

27.06.2009 um 18:48 Uhr

Danke für die Antworten

D
DonJohnson

27.06.2009 um 18:53 Uhr

Haben sie denn geholfen?

C
cityboy

27.06.2009 um 19:17 Uhr

Kommt noch auf.

Das Thema spreche ich bei der nächsten Sitzung an. Hier habe ich wieder Nachtschicht, die Nacht vorher wird bezahlt und nach der Sitzung muß ich leider wieder in die Nachtschicht. Ich hoffe, dass ich das vielleicht noch ändern kann.

Kann mir Jemand das Komplette Urteil in einer verständlichen einfachen Kurzfassung mitteilen?

D
DonJohnson

27.06.2009 um 19:35 Uhr

@cityboy

Ok, dann doch noch mal das Informationsblatt für Vorgesetzte...

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat. (www2.igmetall.de/.../informationsblattfrvorgesetztevonbetriebsratsmitgliedern.doc)

Wegen Urteilen schau mal in die Kommentierung zum § 37 Abs 2 BetrVG

C
cityboy

27.06.2009 um 20:22 Uhr

Danke

Text und Inhalt sind für mich neu. Du schreibst aber nochmal das Infoblatt. Ist es dass, warum so komische Beiträge vom löschen , ich war schneller .. und Klebeband genommen ...etc.. bei mir auftauchten?

Ich lese mir das Infoblatt mal genau durch.

Danke noch mal.

I
Immie

27.06.2009 um 20:58 Uhr

@cityboy Ja...entschuldige bitte das Durcheinander;-)

D
DonJohnson

27.06.2009 um 21:09 Uhr

Immi Oh, da haben wir ihn wohl echt durcheinander gebracht!!! Aber ok, nun liest er es ja

I
Immie

27.06.2009 um 21:12 Uhr

DJ, jeep:-)

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