Erstellt am 17.08.2010 um 17:47 Uhr von paula
was regelt denn die Dienstanweisung? Vielleicht greift § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG, da kommt es aber auf den genauen Sachverhalt an
Erstellt am 17.08.2010 um 22:09 Uhr von Badmasterone
Also das ist ja Lustig( lach mich weg)
Als BR würde ich ( Ironisch) generell die Leitung offiziell mal fragen warum diese Dienstanweisung überhaupt herausgegeben wurde? Soll das heißen dass das Essen für die Senioren ungeniesbar sei, und man müsse annehmen das MA davon erkranken könnten oder wohlmöglich sogar sterben?
Ich würde da um Aufklärung bitten?
Was den BR doch sehr interessieren würde.
Mitbestimmungspflichtig? Mmmh da würde ich pokern und einfach mal Ja sagen die meisten Firmenleitungen kennen eh nicht das Betriebsverfassungsgesetz und daher
mal einfach ins blaue schiessen. Dann suchen sie schon das richtige für dich raus wenn sie sich sicher sind. Falls nicht, meinen sie das du Recht hast und fragen den BR. so kann man es auch machen.
Gruß BR Thomas
Erstellt am 18.08.2010 um 06:57 Uhr von barevi
Hallo daspep, ich finde es schlimm genug, dass es diese Dienstanweisung überhaupt geben muss... Es ist doch wohl selbstverständlich, dass die Speisen und Getränke dür die Bewohner Eueres Senioren- Centrums sind und nicht für die Angestellten. Wo also ist Euer Problem???
Eine "Anweisung" ist eine Vorgabe, die der AG erstellen kann ohne Mitbestimmung durch den BR!
Gruß
barevi
Erstellt am 18.08.2010 um 07:32 Uhr von ridgeback
barevi,
**Eine "Anweisung" ist eine Vorgabe, die der AG erstellen kann ohne Mitbestimmung durch den BR!**
In jedem Fall??
Erstellt am 18.08.2010 um 10:33 Uhr von pehoe
daspep,
ich sehe hier die Mitbestimung nach § 87 (1) Pkt.1gegeben- Ordnung im Betrieb, Verhalten der Arbeitnehmer.
Erstellt am 18.08.2010 um 21:42 Uhr von caretakerFM
ganz genau § 87 1.1!!
@rideback, Dienstanweisungen sind generell Mittbestimmungspflichtig,oder aber zumindestens durch den BR zu prüfen, weil sie entweder eine Zielvereinbarung beinhalten oder aber den o.g. § berühren.
Die DA muss dann zur Kenntnis genommen werden und wenn ein MA sichj nicht daran hält kann das natürlich zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, dies muss dann aber auch aus der DA hervorgehen.
Da es in der Vergangenheit zu bagatelisierten Verfehlungen diesbezüglich gekommen ist sind die Arbeitsrichter sehr belustigt über die Anführungen der Kündigungsgründe einiger AG.
Erstellt am 18.08.2010 um 22:07 Uhr von ridgeback
caretakerFM,
hab ich etwas Gegenteiliges behauptet??
Erstellt am 28.08.2010 um 12:36 Uhr von soistes
Und was ist mit § 90 Abs. 1 S 3.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder.......
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
Also keine Mitbestimmung oder????