Erstellt am 24.01.2014 um 09:17 Uhr von Oblatixx
So sehe ich das auch.
Wenn der AG per Gesetz verpflichtet ist, so zu handeln, was wollt ihr da noch mitreden, wenn es keinen Spielraum gibt? Ihr müsstet allenfalls darauf achten, dass er dem Gesetz nachkommt (was er aber von sich aus macht).
Erstellt am 24.01.2014 um 10:19 Uhr von Pjöööng
Ob ein MBR des BR besteht kann man nur beurteilen wenn man genau weiß, was in der Dienstanweisung angewisen wird. Die reine Umsetzung gesetzlicher oder gesetzesähnlicher Vorschriften ist mitbestimmungsfrei. Allerdings werden dabei schnell mitbestimmte Sachverhalte berührt. Die oben beschriebenen Anweisungen sind sicherlich mitbestimmungsfrei. Wenn dort aber z.B. sthet, dass sich die AN in den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Umkleideräumen umzuziehen haben, so ist dies (höchstvermutlich) mitbestimmt. Wie so oft gilt hier: Nicht das "ob" ist mitbestimmt, aber das "wie".
Vergleichbar ist der Nichtraucherschutz: Das Rauchverbot selber ist mitbestimmungsfrei, die Umsetzung (z.B. Einrichtung von Raucherbereichen) ist es nicht.
Erstellt am 24.01.2014 um 10:35 Uhr von gironimo
Das sehe ich wie Pjöööng
Das tragen der Kleidung mag gesetzliche Vorgabe sein; eventuell noch die Art der Kleidung. Die Handhabung und Umsetzung im Betrieb ist es (mit großer Sicherheit) nicht. Darum besteht durchaus die Mitbestimmung in solchen Fragen.
Das private Tragen der vom AG gekauften Dienstkleidung kann er auch noch untersagen (man darf ja auch sonstige Arbeitsmaterialien nicht privat nutzen, wenn es der AG nicht erlaubt - sind ja sein Eigentum).
Der Hinweis des AG, eine alte Anweisung sei ja auch ohne Mitbestimmung entstanden, ist natürlich Unsinn. Wenn er damals einen Fehler gemacht hat, ist das doch keine Rechtfertigung dafür, es jetzt wieder zu tun. Und außerdem, wenn der BR eine bisherige - vom AG ohne Beachtung der Mitbestimmung durchgeführte - Maßnahme durch Schweigen geduldet hat, steht es ihm immer und zu jeder Zeit zu, nunmehr doch mitzubestimmen (allein schon wegen dem Initiativrecht).
Erstellt am 24.01.2014 um 12:41 Uhr von autsch
Also ich sehe hier natürlich eine Mitbestimmung. Wie sieht es denn aus mit eurer Arbeitszeit? Zieht Ihr euch um und Stempelt dann oder zähl das umziehen mit zur Arbeitszeit?
Mal §87.Abs1Nr.2 prüfen.
BAG 10.11.2009 ABR 54/08, Abruf-Nr.100886
Erstellt am 24.01.2014 um 12:55 Uhr von Kulum
Zum Einen, da is dir beim kopieren ne 1 flöten gegangen. Zum Anderen, meinst du tatsächlich, der Beschluss lässt sich einfach auf den Fall übertragen?
Erstellt am 24.01.2014 um 18:27 Uhr von Snooker
Weisst der AG Dienstkleidung an ist die Umkleidezeit auch zu bezahlen.
Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung geurteilt, dass Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten ist (Urteil vom 19.09.2012, 5 AZR 678/11). Dies soll zumindest dann gelten, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.
Erstellt am 25.01.2014 um 00:28 Uhr von Pjöööng
Snnoker,
selbst wenn ich mir nur den amtlichen Leitsatz anschaue, dann ist Deine Darstellung bereits abenteuerlich!
"Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten sind im Anwendungsbereich des TV-L vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss."
Erstellt am 25.01.2014 um 10:25 Uhr von ActionHero
Sorry Pjöööng….ich möchte jetzt wirklich nicht den Eindruck erwecken, dass ich es zu meinem Hobby mache, dir fortlaufend zu widersprechen.
Aber leider unterstellst du den Usern hier gelegentlich, dass sie Abenteuerliches oder Ähnliches von sich geben, ohne dies dann auch näher zu begründen.
Ich weiß ja nicht, wie man schon bei dem reinen Ansehen des Leitsatzes, die Aussage eines anderen schon als abenteuerlich ansehen kann. Es sei denn, man hört beim Lesen dieses Leitsatzes mit dem Lesen auf, weil man hier die Zuordnung zu einem Tarif erkennt.
Würde auch das Urteil gelesen, müsste es einem auch nur halbwegs Intelligentem erkennbar sein, dass es sich nicht nur auf einen Tarif bezieht, sondern unter der RN 22-24 u. 28 auch ein genereller Bezug hergestellt wird.
Somit ist nicht die Darstellung von Snooker abenteuerlich, sondern eher die deinige.
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Hier einzustufen ist auch der in der MT 226574 von dir Abgegebene:
„Vergleichbar ist der Nichtraucherschutz: Das Rauchverbot selber ist mitbestimmungsfrei, die Umsetzung (z.B. Einrichtung von Raucherbereichen) ist es nicht.“
Eine generelle, nicht der Mitbestimmung unterliegende Anordnungsmöglichkeit eines Rauchverbots durch einen AG im nicht öffentlichen Bereich, gibt es nicht. Die existiert nur dort, wo sich dieses aus Gesetzlichen vorgaben zwingend ergibt.
In allen sonstigen Fällen ist ein BR gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen.
Beim Rauchverbot handelt es sich um eine Maßnahme zum Nichtraucherschutz. Da es sich hier um Regelungen zur betrieblichen Ordnung handelt, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen, ist keine einseitig Anordnung durch den AG möglich.
BAG, 19.01.1999 - 1 AZR 499/98 RN 39 u. 40
Also bitte nicht immer nur andere Angaben als abenteuerlich bezeichnen und die eigenen hier aussparen, sondern damit anfangen, erst mal die eigenen auf ihre Abenteuerlichkeit zu prüfen.
Erstellt am 25.01.2014 um 10:49 Uhr von Kölner
Es birgt eine ganz besondere dissoziale Eigenart, anderen ein Verhalten vorzuwerfen, was man selber, riedo, in jedem Fred selber praktiziert!
Bist du vom Wickeltisch gefallen und nochmals gegen den Schrank gesprungen? Wie kann man so dermaßen in einem Glashaus sitzend mit Steinen um sich schmeißen?
Ungeheuerlich und frech.