Erstellt am 11.04.2014 um 21:52 Uhr von Kölner
Erstellt am 12.04.2014 um 01:24 Uhr von metallica
Erstellt am 12.04.2014 um 08:52 Uhr von gironimo
(Man, seit Ihr heute gesprächig - obwohl es ja richtig ist)
Reine Dienstanweisungen sind nicht mitbestimmungspflichtig. Sie stellen ja eine "Konkretisierung" der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsleistung dar.
Beispiel: Eingestellt als Koch. Dienstanweisung: Vormittags kochen sie bitte die Suppe und am Nachmittag die Kartoffeln.
Allerdings werden von Seiten des AG oft all mögliche Anweisungen als Dienstanweisungen getarnt. Er beruft sich dann auf ein vermeintliches Weisungsrecht (oder besser noch Direktionsrecht; das klingt dann schon ein wenig amtlich).
Wie z.B.: Beim Betreten des Werksgeländes ist die Marmorbüste des Firmengründers zu Grüßen.
Das ist dann aber eine Frage der Ordnung im Betrieb - ein kollektivrechtliche Verhaltensnorm, die mitbestimmungspflichtig ist.
Darum immer prüfen, was unter dem Begriff Dienstanweisung verpackt ist.
Besonders kritisch vom BR zu betrachten: Das in vielen Betrieben grassierende SOP-Unwesen.
Erstellt am 12.04.2014 um 14:23 Uhr von Maddox
Gironimo , was bitte ist das SOP-Unwesen . Wenn ich als BR meiner informationspflicht gegenüber den AN nachkomme , kann ich das auch Abteilungsspezifisch machen .
Den Abteilungsleiter wird vorher Datum und Uhrzeit mitgeteilt . Muß ich Ihn auch über den Inhalt aufklären ?
Sollte diese Art , Abteilungen einzeln zu informieren vom Schriftführer dokumentiert werden ?
Erstellt am 12.04.2014 um 14:50 Uhr von Holterdiepolter
„Standard Operating Procedure“ auf deutsch: „Standardarbeitsanweisung“
Erstellt am 12.04.2014 um 18:37 Uhr von gironimo
Maddox
Ich verstehe Dich jetzt nicht ganz. Die Informationspolitik des BR hat doch mit dem Thema Arbeitsanweisungen nichts zu tun.
Die Informationspflicht des BR wird in erster Linie durch die Betriebsversammlungen zum Ausdruck gebracht, von denen zwei im Jahr als Abteilungsversammlungen möglich sind (Beschlusslage des BR).
Macht Ihr darüber hinaus weitere / andere Veranstaltungen, bei denen die AN zusammenkommen?
Wenn dies der Fall ist, sollte darüber ebenso wenig Protokoll geführt werden, wie bei den Betriebsversammlungen. Lediglich Notizen und Stichwörter sind hilfreich.
Erstellt am 13.04.2014 um 08:17 Uhr von Maddox
Guten Morgen Gironimo
Wir sind im Unternehmen 3 Abteilungen . Es kommt öfter vor , das Informationen vorhanden sind , die nur eine Abteilung betreffen . Deshalb möchten wir in Zukunft auch einzeln darüber
infomieren . Deshalb meine Fragen ;
- Muß ich außer Zeit und Datum auch den Inhalt den Abteilungsleiter mitteilen
- sollte das ganze wie bei einer richtigen Betriebsversammlung dokumentiert werden
Wir sind ein neuer BR . Das Thema information der Belegschaft wurde im alten BR sehr
vernachlässigt .
schönen Sonntag
Maddox
Erstellt am 13.04.2014 um 16:37 Uhr von metallica
Eine Abteilungsversammlung ist nach meinem Verständnis nur eine Art "kleine" Betriebsversammlung, wenn die organisatorischen Einheiten irgendwann zu gross werden. Im Normalfall ist ein Abteilungsleiter Teil der Belegschaft, der genauso von euch zu vertreten ist und nicht zum Feind erklärt werden sollte, korrigiere mich wenn eure Abteilungsleiter leitende Angestellte iSd BVG sind.
Wenn ihr zu dem Schluss kommt, eine Dienstvereinbarung verletzt eure Mitbestimmungsrechte oder verstösst gegen eine Gesetz verlangt ihr vom Arbeitgeber Abhilfe. Ihr könnt euch nicht in das operative Geschäft einmischen indem Ihr AN z.B zum Nichtbefolgen von DA bewegt. Dort gelangt man als BR schnell auf dünnes Eis.
Wenn es sich wirklich um eine Abteilungsversammlung iSd BVG handelt, könnt ihr dort die gleichen Regeln wie für eine "normale" Betriebsversammlung anlegen.
Ansonsten hilft vielleicht ein Beispiel um uns bessere Erläuterungen zu ermöglichen.