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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Dienstanweisungen

M
Maddox
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Wer kann mir sagen,ob Dienstanweisungen Mitbestimmungspflichtig sind ?

Maddox
2.04908

Community-Antworten (8)

G
gironimo Akzeptiert

12.04.2014 um 10:52 Uhr

(Man, seit Ihr heute gesprächig - obwohl es ja richtig ist)

Reine Dienstanweisungen sind nicht mitbestimmungspflichtig. Sie stellen ja eine "Konkretisierung" der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsleistung dar.

Beispiel: Eingestellt als Koch. Dienstanweisung: Vormittags kochen sie bitte die Suppe und am Nachmittag die Kartoffeln.

Allerdings werden von Seiten des AG oft all mögliche Anweisungen als Dienstanweisungen getarnt. Er beruft sich dann auf ein vermeintliches Weisungsrecht (oder besser noch Direktionsrecht; das klingt dann schon ein wenig amtlich).

Wie z.B.: Beim Betreten des Werksgeländes ist die Marmorbüste des Firmengründers zu Grüßen.

Das ist dann aber eine Frage der Ordnung im Betrieb - ein kollektivrechtliche Verhaltensnorm, die mitbestimmungspflichtig ist.

Darum immer prüfen, was unter dem Begriff Dienstanweisung verpackt ist.

Besonders kritisch vom BR zu betrachten: Das in vielen Betrieben grassierende SOP-Unwesen.

K
Kölner

11.04.2014 um 23:52 Uhr

Kommt drauf an.

M
metallica

12.04.2014 um 03:24 Uhr

Unter Umständen.

M
Maddox

12.04.2014 um 16:23 Uhr

Gironimo , was bitte ist das SOP-Unwesen . Wenn ich als BR meiner informationspflicht gegenüber den AN nachkomme , kann ich das auch Abteilungsspezifisch machen . Den Abteilungsleiter wird vorher Datum und Uhrzeit mitgeteilt . Muß ich Ihn auch über den Inhalt aufklären ? Sollte diese Art , Abteilungen einzeln zu informieren vom Schriftführer dokumentiert werden ?

H
Holterdiepolter

12.04.2014 um 16:50 Uhr

„Standard Operating Procedure“ auf deutsch: „Standardarbeitsanweisung“

G
gironimo

12.04.2014 um 20:37 Uhr

Maddox

Ich verstehe Dich jetzt nicht ganz. Die Informationspolitik des BR hat doch mit dem Thema Arbeitsanweisungen nichts zu tun.

Die Informationspflicht des BR wird in erster Linie durch die Betriebsversammlungen zum Ausdruck gebracht, von denen zwei im Jahr als Abteilungsversammlungen möglich sind (Beschlusslage des BR).

Macht Ihr darüber hinaus weitere / andere Veranstaltungen, bei denen die AN zusammenkommen?

Wenn dies der Fall ist, sollte darüber ebenso wenig Protokoll geführt werden, wie bei den Betriebsversammlungen. Lediglich Notizen und Stichwörter sind hilfreich.

M
Maddox

13.04.2014 um 10:17 Uhr

Guten Morgen Gironimo

Wir sind im Unternehmen 3 Abteilungen . Es kommt öfter vor , das Informationen vorhanden sind , die nur eine Abteilung betreffen . Deshalb möchten wir in Zukunft auch einzeln darüber infomieren . Deshalb meine Fragen ;

  • Muß ich außer Zeit und Datum auch den Inhalt den Abteilungsleiter mitteilen
  • sollte das ganze wie bei einer richtigen Betriebsversammlung dokumentiert werden Wir sind ein neuer BR . Das Thema information der Belegschaft wurde im alten BR sehr vernachlässigt .

schönen Sonntag

    Maddox
M
metallica

13.04.2014 um 18:37 Uhr

Eine Abteilungsversammlung ist nach meinem Verständnis nur eine Art "kleine" Betriebsversammlung, wenn die organisatorischen Einheiten irgendwann zu gross werden. Im Normalfall ist ein Abteilungsleiter Teil der Belegschaft, der genauso von euch zu vertreten ist und nicht zum Feind erklärt werden sollte, korrigiere mich wenn eure Abteilungsleiter leitende Angestellte iSd BVG sind. Wenn ihr zu dem Schluss kommt, eine Dienstvereinbarung verletzt eure Mitbestimmungsrechte oder verstösst gegen eine Gesetz verlangt ihr vom Arbeitgeber Abhilfe. Ihr könnt euch nicht in das operative Geschäft einmischen indem Ihr AN z.B zum Nichtbefolgen von DA bewegt. Dort gelangt man als BR schnell auf dünnes Eis. Wenn es sich wirklich um eine Abteilungsversammlung iSd BVG handelt, könnt ihr dort die gleichen Regeln wie für eine "normale" Betriebsversammlung anlegen.

Ansonsten hilft vielleicht ein Beispiel um uns bessere Erläuterungen zu ermöglichen.

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