Erstellt am 04.08.2010 um 23:24 Uhr von pirat
@Geheimrat,
*Bei uns kommt es sehr häufig vor, dass die max. zulässige Arbeitszeit von 10h täglich überschritten wird.*
ArbZG, ein Begriff? Wenn nicht nachlesen.....
Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ist Eure Pflicht.
Sanktionen für den AG...
*Höchstarbeit:
Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Höchstarbeitszeit hinaus, so stellt dies nach § 22 ArbZG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 € geahndet werden kann. Haben Sie die Regelung zur Höchstarbeitszeit vorsätzlich verletzt und dadurch die Gesundheit eines Arbeitnehmers gefährdet, stellt dies nach § 23 ArbZG sogar eine Straftat dar. Gleiches gilt, wenn die Verletzung der Höchstarbeitszeitgrenze beharrlich verletzt wird. In beiden Fällen drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. *
Quelle
http://www.bwr-media.de/themen/personal/arbeitsvertrag/03747_arbeitszeitgesetz--diese-vorgaben-muessen-sie-einhalten.php
hilfreich eventuell:
Arbeitswissenschaftliche und arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu überlangen Arbeitszeiten
http://www.klinikum.uni-heidelberg.de/Arbeitszeit.3385.0.html
Erstellt am 05.08.2010 um 00:24 Uhr von rainerw
Hier solltet ihr dringest Einhalt gebieten, oder wollt ihr euch mit schuldig machen wenn einem MA wirklich mal was schlimmes passiert.
Erstellt am 05.08.2010 um 09:40 Uhr von sueton
Hallo Geheimrat!
Ergänzend zu meinen Vorschreibern noch dies:
Der gesetzliche Versicherungsschutz bleibt unabhängig von der Arbeitszeit bestehen. Passiert also ein Arbeitsunfall ist die Berufsgenossenschaft in der Pflicht. Diese kann sich aber anfallende Leistungen u.U. vom AG wiederholen.Sicher auch ein Argument für Euch ihn zu bewegen,mit diesem gefährlichen Unsinn aufzuhören und sich an Gesetzte zu halten.
Grüsse,sueton
Erstellt am 05.08.2010 um 16:52 Uhr von Kölner
@Geheimrat
Ich würde es als BR unterlassen den AG auf mögliche Folgen eines AZ-Verstoßes hinzuweisen. In der Regel ist das nur eine Nettigkeit, die an das moralisch-ethische oder auch emotionale Gewissen eines AG appeliert.
Ich würde eher mit § 80 BetrVG kommen und dem AG nett (aber bestimmt) mitteilen, dass er bitte auf die Einhaltung der Gesetze (hier ArbZG) achten möge. Auch hätte er ja seine Nachweispflichten nach § 16 ArbZG zu besorgen. Auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG könnte auch noch hingewiesen werden und gut ist.