Erstellt am 06.05.2011 um 10:42 Uhr von Angie
Hallo Hella,
was ist da für eine Zusatzvereinbarung?
Wenn die Stunden im Monat die 30 nicht unterschreiten sind das Überstunden, welche wenn Ihr einen BR habt von diesem genehmigt werden müssen. § 87 Abs. 1 P 3 BetrVG
Hier reicht ein Antrag auf dem die Personen und die benötigten Überstunden für den jeweiligen Monat aufgeführt sind.
LG
Angie
Erstellt am 06.05.2011 um 19:31 Uhr von Hella
Hallo Angie,
die Zusatzvereinbarung ist dann für 34 oder 36 Stunden, was so für die Kollegen drin ist. Meine ist seit paar Jahren für 40 Stunden. In meiner Kita sind auch immer genug Kinder. In manchen Kitas gibt es ebend weniger Anmeldungen und da variiert es ebend mit den Stunden. Manchmal sogar monatlich. Manche Kollegen wollen auch nich mehr als 30 arbeiten, dann ist das auch ok, aber wer mehr arbeiten will und wenn der Bedarf da ist, ist es ebend möglich auf mehr Stunden hoch zu gehen, steht dann auch alles so auf dem Gehaltszettel
Erstellt am 07.05.2011 um 08:38 Uhr von wölfchen
. . . es macht aus meiner Sicht und Erfahrung für Einrichtungen, deren Finanzierung belegungsabhängig ist durchaus Sinn, eine Untergrenze (30 Stunden bei Euch) festzulegen, die der Arbeitgeber sozusagen garantieren kann. Was darüber hinaus ist, kann man variabel gestalten - je nach Belegung. Man vermeidet damit ein ständiges auf und ab und dient eigentlich auch zur Sicherung der Arbeitsplätze, indem der AG nicht gleich in die Insolvenz getrieben wird, wenn die Belegung einbricht.
Warum schließt Ihr nicht einfach eine Betriebsvereinbarung ab, dass der variable Teil ohne großartiges Genehmigungsverfahren und ständige Beantragung, für die MA die gern mehr arbeiten wollen, genehmigt ist. Nur noch Stunden, die über die Vollarbeitszeit hinausgehen müssen dann bei Euch beantragt werden. Die Übersicht und Kontrolle könnt Ihr behalten, indem vereinbart wird, dass Ihr eine monatliche Auflistung der zusätzlich geleisteten Stunden bekommt. Man sollte es nicht komplizierter machen als nötig, vor allem dann nicht, wenn es zum Nutzen der Beschäftigten ist . . .