Erstellt am 01.08.2010 um 10:39 Uhr von MonaLisa
@hasenretter,
kein Mensch kann einen Betriebsrat daran hindern eine Gegendarstellung zu schreiben... Die Frage ist nur was er dann damit anfängt!
Hat der Stelli den Wisch in seiner BR - Tätigkeit eingefangen?
Erstellt am 01.08.2010 um 10:41 Uhr von HansgertRulert
Ich sehe da zwei Aspekte, einen rechtlichen und einen menschlichen.
Der rechtliche: Abmahnungen sind ein reines Konstrukt der Rechtsprechung; sie stehen in keinem Gesetz und in keiner Verordnung. Folglich gibt es auch keine verbindliche Festlegung, wer die Reaktion auf die Abmahnung verfassen darf und wer nicht. Vielleicht findet jemand ein Urteil dazu (?)
Der BR jedenfalls hat bis auf wenige Ausnahmen (beim Urlaub z.B.) individualrechtlich nichts zu bestellen. Hier ist der MA selbst gefordert, allenfalls sein Rechtsanwalt.
Der menschliche: Wenn man nicht gerade krank oder schwerbehindert ist, sollte man in der Lage sein, eine Gegendarstellung selbst zu verfassen. Man kann sich nicht zeitlebens um Eigenverantwortung drücken. Meine Meinung.
Wer auch immer die Gegendarstellung für ihn nun verfasst, achtet bitte darauf, dass er zumindest den Inhalt kennt.
Erstellt am 01.08.2010 um 10:51 Uhr von hasenretter
Nein hat er nicht !er sollte aus PersoMangel an eine andere Maschine,dort war die arbeit aber um einiges stärker.er wies den Prod.Leiter darauf hinn,das er diese Arbeit nicht machen könne,da er schmerzen habe und diese sich noch verstärken würden wenn er die andere Arbeit machen würde .Der Prod.Leiter ließ sich nicht darauf ein ihn an dem leichteren Arbeitsplatz zu belassen. Er sagte: OK dann muss ich zum Arzt gehen.
Vorgeworfen wird ihm Krankenschein mit vorankündigung.
Ich BRV sehe das anders.Vernachlässigung der Fürsorgspflicht weil er im Vorfeld darauf hinnwies.
Wie seht Ihr das?
Erstellt am 01.08.2010 um 10:55 Uhr von magdalena
wenn er diese Arbeit schon nicht ausführen kann, sollte er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, ansonsten ist die abmahnung ok
Erstellt am 01.08.2010 um 10:59 Uhr von ridgeback
@hasenretter,
um eine Meinung abzugeben, müßte man die Gegebenheiten/Tätigkeit vor Ort kennen und wir kennen nur Deine Aussage.
Und ohne den Versuch, die Tätigkeit auszuüben zum Arzt zu gehen, klingt für mich abmahnungswürdig.
Erstellt am 01.08.2010 um 11:00 Uhr von hasenretter
hat er 2 Wochen Krank. Ich hab dem AG geschrieben wenn die Abmahnug aufrecht gehalten wird ist dwm MA nur zu raten sich Anwaltlich beraten zu lassen und hab mir das Recht auf eine Gegendarstellung Vorbehalten,die in dem Fall der nicht zurücknahme zu den Perso Akten kommt
Oder wie?
Erstellt am 01.08.2010 um 11:01 Uhr von magdalena
@ridgeback, dem ist nichts hinzu zu fügen.
Erstellt am 01.08.2010 um 11:06 Uhr von Hasenretter
Die Arbeit ist um einiges schwehrer. Und der BR Kennt jeden Arbeitsplatz.in der FA
Erstellt am 01.08.2010 um 14:36 Uhr von DerAlteHeini
ridgeback
Man sollte schon davon ausgehen, dass Arbeitnehmer des Betriebes und der BR die Arbeitsplätze im Betrieb einschätzen können.
Hasenretter
Schreibt der BR eine Gegendarstellung zu einer Abmahnung eines Arbeitnehmers, ist der AG nicht verpflichtet, diese der Personalakte beizufügen.
Aber,
beschwert sich der Betroffene beim Betriebsrat gem.: § 85 BetrVG, kann der BR offiziell tätig werden. Wobei es schon sinnvoll sein könnte, die Einigungsstelle anzurufen, um zu zeigen, dass dieser BR es mit der Behandlung von Beschwerden von Mitarbeitern sehr ernst nimmt.
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
Erstellt am 01.08.2010 um 15:06 Uhr von Immie
@hasenretter
Eine Abmahnung fällt unter das Individualrecht. Da hat der BR rein gar nichts mit zu tun.
Sollte der stellv. BRV dich um deine Hilfe bitten, kannst du ihm beim Verfassen einer Gegendarstellung gerne helfen.
Aber du als BRM weisst sicher, das man diese nicht zu den Personalakten geben sollte, sondern höchstens beim BR hinterlegen.